Urteil
Entscheidung über ihre Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

Gericht:

VG Gelsenkirchen 11. Kammer


Aktenzeichen:

1 K 5204/24


Urteil vom:

17.09.2025


Grundlage:

  • GG Art 3 Abs 2 BeamtStG § 9

Leitsatz:

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, einem Lehramtsbewerber, der bei seiner amtsärztlichen Untersuchung bewusst relevante medizinische Tatsachen verschweigt, die Verbeamtung wegen Zweifel an der charakterlichen Eignung zu versagen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justiz NRW

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die erneute Entscheidung über ihre Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Die im Jahr 1983 geborene Klägerin erwarb im Jahr 2016 die Lehrbefähigung für Biologie und Chemie für das Lehramt am Gymnasium und war anschließend bis 2023 als angestellte Lehrerin an einem Gymnasium in K. tätig.

Auf ihre im Jahr 2024 erfolgte Bewerbung um Einstellung als Lehrerin an einem Gymnasium in I. teilte die Bezirksregierung H. mit Schreiben vom 7. Juni 2024 mit, dass ihre Einstellung unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Probe zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorgesehen sei, sofern die Klägerin die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfülle. Andernfalls sei eine Einstellung als Tarifbeschäftigte vorgesehen. Mit am 7. Juni 2024 unterschriebenem Formular nahm die Klägerin das Einstellungsangebot der Bezirksregierung H. an.

Am 4. Juli 2024 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Frau Dr. X. amtsärztlich untersucht. Ausweislich eines schriftlichen Vermerks von Frau Dr. X. vom 20. Januar 2025 gab die Klägerin in diesem Termin an, sich im April 2024 einer stationären Krankenhausbehandlung zur Abklärung einer Verhärtung im Bauchraum unterzogen zu haben. Ein genaues Ergebnis habe sie dabei nicht nennen können, sondern nur, dass sie regelmäßig zu Kontrollen mittels MRT müsse. Frau Dr. X. führt in dem Vermerk weiter aus, die Klägerin habe im Nachgang zu diesem Gespräch wie aufgefordert den zugehörigen Arztbrief vorgelegt, aus dem sich die getroffene Diagnose ergebe. In einem darauffolgenden Telefonat am 11. Juli 2024 sei sodann die Klägerin um die Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme der behandelnden Ärzte im Hinblick auf die abdominale Verhärtung gebeten worden. Im Rahmen dieses Gesprächs sei die Klägerin auch über ihr Recht, die Schweigepflichtentbindungserklärung zurückzunehmen, informiert worden. Es habe sich dabei aber um keine Empfehlung, sondern lediglich um eine Information gehandelt. Am 16. Juli 2024 habe die Klägerin ihr telefonisch den Widerruf der Schweigepflichtentbindung erklärt. Daraufhin fertigte Frau Dr. X. am gleichen Tag ein amtsärztliches Gutachten an, wonach die Frage der gesundheitlichen Eignung mangels Entbindung von der Schweigepflicht nicht beantwortet werden könne.

Ebenfalls am 16. Juli 2024 wurde die Klägerin erneut amtsärztlich untersucht. Nach einem schriftlichen Vermerk der dieses Mal untersuchenden Amtsärztin, Frau Dr. G., vom 18. Juli 2024 gab die Klägerin in dieser Untersuchung weder Vorerkrankungen noch stationäre Aufenthalte an. Auch die Frage, ob etwas Außergewöhnliches oder Besonderes bekannt sei, habe die Klägerin verneint. Im Anschluss fertigte Frau Dr. G. am 17. Juli 2024 ein amtsärztliches Gutachten, wonach gegen die Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken bestünden.

Nachdem das amtsärztliche Gutachten vom 17. Juli 2024 an die Bezirksregierung H. übermittelt worden war, stellte die Verwaltung des amtsärztlichen Dienstes die doppelte Begutachtung der Klägerin fest und teilte der Bezirksregierung H. unter Mitteilung des Sachverhalts umgehend mit, dass das Gutachten vom 17. Juli 2024 ungültig und daher zu vernichten sei.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 hörte die Bezirksregierung H. die Klägerin zur beabsichtigten Rücknahme des Einstellungsangebots an und verwies hierbei auf Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung, da sie bei ihren amtsärztlichen Untersuchungen unterschiedliche Angaben gemacht habe und so erhebliche Zweifel daran habe wecken lassen, dass sie als Lehrerin Vorbild für regelrechtes Verhalten fungieren könne. Mit Schreiben vom 13. August 2024 führte die Klägerin hierzu aus, sie sei in dem Telefonat mit Frau Dr. X. am 11. Juli 2024 verwirrt gewesen und habe angesichts der geforderten ärztlichen Stellungnahme Angst gehabt, nicht eingestellt zu werden. Sie habe daher auch von der Möglichkeit der Rücknahme der Schweigepflichtentbindung Gebrauch gemacht. Bei der zweiten Untersuchung sei sie davon ausgegangen, der bei ihr diagnostizierte Knoten sei medizinisch irrelevant. Sie habe niemals ihre Einstellung gefährden wollen, zumal der Lehrerberuf ihre Berufung sei.

Mit Bescheid vom 10. September 2024 nahm die Bezirksregierung H. ihr Einstellungsangebot vom 7. Juni 2024 zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben vom 31. Juli 2024.

Die Klägerin hat am 30. September 2024 Klage vor dem Verwaltungsgericht H. erhoben, das sich mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre Argumente aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie an, die trotz Entbindung von der Schweigepflicht erfolgte Datenauswertung betreffend die erste amtsärztliche Untersuchung sei rechtswidrig. Überdies sei eine diagnostische Maßnahme keine stationäre (therapeutische) Behandlung. Weiter habe sie sich damals in einer besonderen familiären Belastungssituation befunden. Sie habe auch noch keine Erfahrung mit einer amtsärztlichen Untersuchung gehabt. Der Umgang mit ihr sende schließlich ein äußerst negatives Signal an andere engagierte Lehrkräfte.


Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung H. vom 10. September 2024 zu verpflichten, über ihre Bewerbung um die Ernennung zur Studienrätin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Argumente aus dem Verwaltungsverfahren.

Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu I.), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist es auch statthaft, in einem Fall wie hier die Klage lediglich auf eine Neubescheidung zu beschränken. Zwar liegt es bei letztendlich auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichteten Klagebegehren, wie hier der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, näher, unmittelbar den Erlass des Verwaltungsaktes zu beantragen, mithin die Verpflichtungsklage in Gestalt der Vornahmeklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu erheben. Eine wie hier nur auf Neubescheidung gerichtete Klage ist aber jedenfalls dann anerkanntermaßen statthaft, wenn der Ausspruch des Erlasses des begehrten Verwaltungsaktes insbesondere wegen Entscheidungsspielräumen der Behörde und damit in Ermangelung der nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderlichen Spruchreife der Sache von vorneherein ausscheidet, es also offenkundig ist, dass in der Sache allenfalls eine Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO möglich ist.

Vgl. nur Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 113 Rn. 106.

Demnach ist das Beschränken des Klageantrages auf eine reine Neubescheidung hier bereits deshalb statthaft, weil der handelnden Behörde bei der Prüfung der Berufung in das Beamtenverhältnis jedenfalls für die hier allein streitige Frage der charakterlichen Eignung ein Beurteilungsspielraum zukommt,

vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris, Rn. 18 f.,

und eine zwingende Reduktion dieses Spielraumes auf Null vorliegend nicht ersichtlich ist.

II.

Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die in der „Rücknahme des Einstellungsangebots“ konkludent zum Ausdruck kommende – hier allein streitgegenständliche – Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihrer Bewerbung analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Ein Anspruch auf Neubescheidung setzt gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass der Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes wie hier die Spruchfreife fehlt und darüber hinaus die bislang getroffene Behördenentscheidung rechtsfehlerhaft ist.

Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 33. Lieferung 2017, § 113 Rn. 220.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die ablehnende Behördenentscheidung aber keine relevanten Rechtsfehler aufweist.

Grundlage für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis sind Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) sowie § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Daraus erwächst aber kein strikter Anspruch auf Einstellung. Vielmehr besteht der Anspruch lediglich dahingehend, dass eine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch diesen Leistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsmäßige Vorgaben gedeckt sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris, Rn. 14, und vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris, Rn. 3 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2013 - 1 B 1131/13 -, juris, Rn. 5, und vom 28. November 2012 - 1 B 1166/12 -, juris, Rn. 11.

Dazu gehört auch die hier allein in Streit stehende charakterliche Eignung der Klägerin. Die im Rahmen der Entscheidung über die Bewerbung von der Einstellungsbehörde vorzunehmende Beurteilung der charakterlichen Eignung ist aber ein Akt wertender Erkenntnis, den das Gericht nicht durch eine eigene Einschätzung ersetzen darf. Insoweit vermittelt das Tatbestandsmerkmal der (charakterlichen) Eignung der Behörde – wie oben bereits benannt – einen Beurteilungsspielraum, der vom Gericht nur beschränkt zu überprüfen ist.

Vgl. zum teilweise als Ermessen bezeichneten Beurteilungsspielraum insgesamt BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris, Rn. 18 f.; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 -, juris, Rn. 34, sowie Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 - 6 B 1461/21 -, juris, Rn. 9, vom 13. September 2018 - 6 B 1176/18 -, juris, Rn. 10, und vom 18. Oktober 2013 - 1 B 1131/13 -, juris, Rn. 14 jeweils m.w.N.

Das Gericht ist daher bei der behördlichen Bewertung der charakterlichen Eignung eines Bewerbers auf die Prüfung beschränkt, ob die Verwaltung hierbei den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Das Gericht prüft gerade nicht, ob es den Bewerber selber für charakterlich geeignet erachtet.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 -, juris, Rn. 34, sowie Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 - 6 B 1461/21 -, juris, Rn. 9, vom 13. September 2018 - 6 B 1176/18 -, juris, Rn. 10, und vom 18. Oktober 2013 - 1 B 1131/13 -, juris, Rn. 14 jeweils m.w.N.

Da es hierbei letztlich um die nachträgliche Überprüfung einer Behördenentscheidung geht, ist abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, dass bei Verpflichtungsklagen auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen ist, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich. Denn überprüft das Gericht eine mit eingeschränkt überprüfbarem Entscheidungsspielraum versehene Behördenentscheidung, kann nur das Erkenntnismaterial herangezogen werden, das auch der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlag.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 -, juris, Rn. 18.

Diesen Maßstab zugrunde legend erweist sich die Ablehnungsentscheidung der Bezirksregierung H. nicht als rechtswidrig. Sie macht Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin geltend und beruft sich darauf, dass die Klägerin, nachdem sie im Rahmen einer ersten amtsärztlichen Untersuchung über eine Verhärtung im Bauchraum gesprochen habe, die Schweigepflichtentbindung widerrufen, gleichzeitig aber einen neuen Untersuchungstermin vereinbart und im Rahmen dieser zweiten Untersuchung die Verhärtung (bewusst) nicht mehr angegeben, mithin insgesamt unterschiedliche Angaben gemacht habe. Sie sei damit ihrer für eine Lehrerin wichtigen Vorbildfunktion nicht gerecht geworden.

Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Behörde ist von dem richtigen Sachverhalt ausgegangen, zumal er von der Klägerin auch nicht in entscheidenden Punkten angegriffen wurde. Die Behörde hat daher weder einen unzutreffenden noch einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Soweit die Klägerin sinngemäß moniert, die Umstände und ihre Angaben während der ersten amtsärztlichen Untersuchung bei Frau Dr. X. seien nicht verwertbar, irrt sie. Zwar hat sie ihre Schweigepflichtentbindungserklärung gegenüber Frau Dr. X. (mündlich) widerrufen und sind die von der Bezirksregierung herangezogenen Sachverhaltsinformationen von Frau Dr. X. erst danach, mit ihrem Vermerk vom 20. Januar 2025, aktenkundig geworden. Selbst wenn die Mitteilung der medizinisch relevanten Angaben der Klägerin rechtswidrig gewesen sein sollte und man hierin nicht nur einen Verstoß bloß gegen reine Ordnungsvorschriften sehen möchte,

vgl. zu dieser Meinung klar Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 86 Rn. 51,

läge ein Beweisverwertungsverbot nicht vor. Verwertungsverbote bestehen, sofern sie – wie hier – nicht ausdrücklich normiert sind, aus Gründen des Grundrechtsschutzes unter anderem dann, wenn eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sachverhaltsaufklärung und den im konkreten Einzelfall betroffenen grundrechtlichen Positionen des Beamten ergibt, dass eine Verwertung gewonnener Beweise Letzterem unzumutbar ist.

Vgl. Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. Lieferung 2021, § 86 Rn. 114 ff.

Insoweit besteht ein Beweisverwertungsverbot etwa dann, wenn durch die Beweiserhebung bzw. -verwertung in den absoluten Kernbereich der privaten Lebensführung eingegriffen wird, weil insoweit die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) berührt wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 99 ff.

Der Streitfall ist indes anders gelegen. Es kann kein schützenswertes Interesse daran geben, durch Verweis auf die hinter medizinischen Angaben stehenden Persönlichkeitsbelange unrichtige bzw. unvollständige Angaben im Bewerbungsverfahren machen zu dürfen, um so eine Einstellung zu erwirken. Das Interesse des Dienstherrn, entsprechende Angaben, die für die Beurteilung der charakterlichen Eignung wie hier erforderlich sind, zu verwerten, wiegt zumindest deutlich höher als das nachträgliche Verschweigensinteresse der Bewerberin.

Schließlich ist auch die von der Bezirksregierung getroffene Schlussfolgerung rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie hierbei weder sachwidrige Erwägungen angestellt noch allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet hat. Die Behördenentscheidung ist jedenfalls innerhalb des der Behörde zustehenden Beurteilungsspielraumes getroffen worden.

Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung des (potentiellen) Dienstherrn entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris, Rn. 26, und vom 25. November 2015 - 2 B 38.15 -, juris, Rn. 9, sowie Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 C 43.99 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris, Rn. 5.

Dabei kommt die Ablehnung der Bewerbung nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der (potentielle) Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung eindeutig nicht besitzt, sondern es ist nicht beurteilungsfehlerhaft, eine Bewerbung abzulehnen, weil bereits berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers bestehen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 2. Dezember 2020 - 1 B 121/20 -, juris, Rn. 28, vom 7. September 2017 - 6 B 1072/17 -, juris, Rn. 7, vom 19. November 2014 - 6 A 1896/13 -, juris, Rn. 42, und vom 10. Januar 2012 - 6 A 141/11 -, juris, Rn. 6.

Nach diesem Maßstab ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Bezirksregierung aus dem gezeigten Verhalten der Klägerin Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung hegt. Dabei muss unbeachtlich bleiben, dass der Tatbestand der Falschangaben im Rahmen der (zweiten) amtsärztlichen Untersuchung bereits deshalb charakterliche Eignungszweifel zu begründen vermag, weil sich dadurch eine gewisse Selbstbegünstigungstendenz des Betroffenen ableiten lässt und damit in Zweifel steht, ob er in Zukunft seiner – allen Beamten unterliegenden – Wohlverhaltenspflicht und Wahrheitspflicht nachkommen wird.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2023 - 6 B 1026/23 -, juris, Rn. 21 ff. (zu Falschangaben im Bewerbungsverfahrens eines Polizeibewerbers).

Ob dies sogar die Annahme rechtfertigt, der Beurteilungsspielraum der Behörde sei dahingehend auf Null reduziert, dass die Verneinung der charakterlichen Eignung der Klägerin zwingend sei, bedarf dabei keiner Beantwortung. Denn auch die für das Gericht nach besagtem Maßstab allein maßgebliche Begründung der Bezirksregierung, es stünde in Zweifel, ob die Klägerin künftig als Lehrerin ihrer Vorbildfunktion nachkommen werde, trägt ebenfalls. Diese Annahme steht im Einklang mit allgemeingültigen Wertmaßstäben. Vor allem ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung einer Lehrerpersönlichkeit auch eine Vorbildfunktion im Hinblick auf regelkonformes Verhalten zuschreibt. Denn der staatlichen Schule und damit auch dem Lehrkörper, der unmittelbar auf die Schülerschaft einwirkt, kommt nach Art. 7 Abs. 1 GG anerkanntermaßen nicht nur ein Bildungs-, sondern auch ein Erziehungsauftrag zu. Hierzu zählt auch die Vermittlung bestimmter Werte, vor allem solcher, die sich aus der Verfassung ergeben oder mit ihr in Einklang stehen, wie Eigenverantwortung, Achtung der Menschenwürde, Minderheitenschutz, Eigenverantwortung oder Toleranz.

Vgl. dazu etwa Brosius-Gersdorf, in: Dreier/Brosius-Gersdorf, GG, Band 1, 4. Auflage 2023, Art. 7 Rn. 65 m.w.N.; Vasel, in: Stern/Becker, GG, 4. Auflage 2024, Art. 7 Rn. 26 f.

Zu den verfassungsrechtlichen Grundwerten und damit zu einem mündigen und eigenverantwortlich handelnden Menschen gehören insoweit auch rechtsstaatliche Eigenschaften wie eine grundsätzliche Regelkonformität.

Demnach ist eine Lehrkraft in Vollziehung ihres staatlichen Erziehungsauftrags gehalten, weitestgehend als Vorbild zu fungieren und insoweit die vermittelten Werte grundsätzlich vorzuleben.

Vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juni 2024 - 3 A 10684/23 -, juris, Rn. 112.

Dieser Funktion muss eine Lehrkraft zwar wohl nicht in jeder Hinsicht vollständig gerecht werden; jedenfalls in diesem Fall hat die Klägerin aber ein Verhalten gezeigt, das aufgrund seiner Schwere ihrer Vorbildfunktion offensichtlich nicht mehr gerecht wird. Denn die Tatsachen sprechen dafür, dass die Klägerin die Schweigepflichtentbindungserklärung gegenüber Frau Dr. X. allein deshalb widerrufen hat, um die Verhärtung im Bauchraum im weiteren Verlauf außer Acht lassen zu können und so für sich eine günstigere amtsärztliche Prognose zu erhalten, zumal sie sich nach dem Erklärungswiderruf unmittelbar einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung bei Frau Dr. G. unterzogen und hierbei weder die Verhärtung noch die bereits erfolgte erste amtsärztliche Untersuchung erwähnt hat. Dass eine solche Erwähnung indes zwingend war, ergibt sich von selbst, aber jedenfalls vor dem Hintergrund der offen formulierten Frage der Frau Dr. G. nach irgendwelchen Besonderheiten. Dass es für die gesundheitliche Eignung unter Umständen auf die Verhärtung ankommen kann, zeigt bereits das zuvor von Frau Dr. X. gezeigte rege Interesse, die ihrem unwidersprochen gebliebenen Vermerk zufolge nicht nur den Arztbrief, sondern gar eine fachärztliche Stellungnahme hierzu einforderte. Die gegenteilige Bewertung der Klägerin, einer medizinischen Laiin, ist überdies hier offensichtlich nicht maßgeblich, was ihr auch bewusst gewesen sein musste. Auf Basis dieser äußeren Umstände den Schluss zu ziehen, die Klägerin habe bewusst die Verhärtung unter den Tisch fallen lassen wollen, ist daher nicht nur vertretbar, sondern liegt auch sehr nahe. Insoweit liegt nach Auffassung der Kammer der Versuch einer arglistigen Täuschung vor, die im Übrigen, wäre sie erst nach bereits erfolgter Verbeamtung entdeckt worden, auch die zwingende Rücknahme der Ernennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zur Folge gehabt hätte.

Die Klägerin hat auch keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, die diese Wertung erschüttern lassen könnten. Soweit sie das Verschweigen der Verhärtung damit zu rechtfertigen versucht, es habe sich bei der stationären Untersuchung der Verhärtung um keine stationäre Behandlung im eigentlichen Sinne gehandelt, liegt dieser Einwand neben der Sache. Nicht nur, dass sie die Verhärtung spätestens auf die von Frau Dr. G. gestellte Frage nach Besonderheiten hätte erwähnen müssen, liegt augenscheinlich des Vermerks von Frau Dr. X. eine medizinische Diagnose vor, die – so auch die Klägerin während ihrer ersten amtsärztlichen Untersuchung – zu weiteren Kontrollen gezwungen hat. Insofern kommt es auf die diagnostische Untersuchung auch gar nicht an, sondern auf die medizinische Tatsache der Verhärtung selbst. Aber auch diese hat die Klägerin in ihrer zweiten amtsärztlichen Untersuchung verschwiegen.

Auch der Hinweis der Klägerin auf die schwierigen Umstände zu der Zeit der amtsärztlichen Untersuchungen rechtfertigt nicht ein anderes Ergebnis. Denn der Dienstherr darf bei solch elementaren Fragen der charakterlichen Eignung eines Beamten auch in persönlichen Krisenzeiten aufrichtiges und regelkonformes Verhalten verlangen. Dass das amtsärztliche Verfahren der Klägerin unbekannt war, ändert hieran ebensowenig etwas. Hierbei ist bereits nicht erkennbar, weshalb dies ein offensichtliches unaufrichtiges Verhalten legitimieren können sollte. Auch ihre berufliche Einstellung, ihr beruflicher Werdegang und ihre bisherigen Leistungen als Lehrerin rechtfertigen keine andere Entscheidung, weil sie die Klägerin von dem Vorwurf, ihre Vorbildwirkung in Zweifel gezogen zu haben, nicht befreien. Dass es bei der Frage nach der charakterlichen Eignung auf ihre innere Einstellung ankomme und entscheidend sei, was sie tatsächlich für subjektive Absichten gehabt habe, mag an sich zutreffen; allerdings kann gerade nach dem oben bereits dargestellten Maßstab von ihren äußeren Verhaltensweisen und Handlungen auf ihre innere Einstellung geschlossen werden. Sie hat auch im Nachhinein aus besagten Gründen auch nichts dargelegt, was die von der Bezirksregierung zulässig geschlossene Bewertung in Zweifel zu ziehen vermag.

Auf die Frage, ob die Bauchraumverhärtung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin tatsächlich entgegensteht, kommt es hier nicht an. Der Beklagte hat die Rücknahme des Einstellungsangebots hierauf nicht gestützt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Referenznummer:

R/R9975


Informationsstand: 29.10.2025