Urteil
Entziehung des Merkzeichens außergewöhnliche Gehbehinderung (aG)

Gericht:

LSG Nordrhein-Westfalen


Aktenzeichen:

L 6 SB 33/24


Urteil vom:

02.10.2025


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.11.2023 geändert. Der Bescheid vom 31.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2022 wird aufgehoben, soweit damit das Merkzeichen aG entzogen wurde.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsweg:

vorgehend SG Köln, Urteil vom 30.11.2023 - S 36 SB 1315/22

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich (nur noch) gegen die Entziehung des Merkzeichens außergewöhnliche Gehbehinderung (aG).

Der 00.00.0000 geborene Kläger erlitt am 00.00.0000 einen schweren Motorradunfall, bei dem er sich Brüche des linken Unterschenkels und des rechten Fußes zuzog. In der Folge wurde ihm noch am selben Tag in der Universitätsklinik M. der linke Unterschekel amputiert. Ferner erfolgten dort im weiteren Verlauf des Monats Juli 2017 aufgrund einer Wundinfektion mehrere Débridement-Behandlungen, bevor der Kläger am 28.07.2017 zur Weiterbehandlung in das Krankenhaus T. (in TT.) verlegt wurde, wo er bis zum 22.08.2017 verblieb.

Seinen Plan, nach erworbener Fachhochschulreife im August 2017 eine Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik zu beginnen, gab der Kläger auf. Er begann stattdessen später eine Ausbildung zum Industriekaufmann, die er im Juni 2022 abschloss. Inzwischen übt er eine Tätigkeit als Teamassistent in Vollzeit aus. Er ist 1,85 m groß bei einem Body-Mass-Index im April 2018 von 34,6.

Auf seinen Erstantrag vom 14.08.2017 stellte die Beklagte bei dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (G) fest (Bescheid vom 04.12.2017). Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, aufgrund seiner Einschränkungen erfülle er die Voraussetzungen des Merkzeichens aG.

Die Beklagte zog Befundberichte bei dem Internisten Herrn H. vom 18.03.2018 und dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie V. vom 03.05.2018 bei. Dem Bericht des Herrn H. war ein Entlassungsbericht des Universitätsklinik M. vom 28.07.2017 beigefügt.

Nach Auswertung dieser Unterlagen empfahl der Ärztliche Dienst der Beklagten für den Verlust des Beines im Unterschenkel die Feststellung eines GdB von 80 und die „Vergabe“ des Merkzeichens aG. Hierzu führte er in seiner Stellungnahme vom 31.05.2018 aus, der Hausarzt beschreibe eine schwierige Prothesenanpassung, aktuell noch nicht nutzbar. Es bestehe ein ausgeprägter Phantomschmerz mit Morphintherapie. Eine relativ kurzfristige Nachprüfung sei sinnvoll. Die Beklagte stellte daraufhin einen GdB von 80 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und Berechtigung für eine ständige Begleitung (B) fest (Abhilfebescheid vom 13.06.2018).

In der Zeit vom 27.04. bis 05.06.2018 absolvierte der Kläger zu Lasten des Trägers der Gesetzlichen Rentenversicherung eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der J.-Klinik (A.). Hinsichtlich der genauen Einzelheiten betreffend die Ziele, den Verlauf und das Ergebnis dieser Maßnahme wird auf den Entlassungsbericht der Klinik vom 29.08.2018 (Blatt 0001-108 bis 0001-116 der elektronischen Verwaltungsvorgänge der Beklagten) Bezug genommen.

Unter dem 21.07.2019 stellte der Kläger einen Änderungsantrag, wobei er auf seine Gesundheitsstörungen (Unterschenkelamputation links, Fraktur am Fuß rechts, Operation am rechten Zeh [viermal], Bandscheibenvorfall) hinwies und einen Bericht des Orthopädiemechanikers B. (Fa. S.) vom 18.07.2019 beifügte. In dem Bericht führte Herr B. aus, durch die traumatische Amputation liege bei dem Kläger eine sehr schwierige Ausgangssituation vor, da der sehr kurze Unterschenkelstumpf auf der gesamten Fläche transplantativ lediglich mit dünner nicht stark belastbarer Haut (sog. Mesh-Haut) habe bedeckt werden können. Es komme dadurch vermehrt zu Druckstellen und offenen Bereichen am Stumpf sowie aufgrund der geringen Stumpflänge zu Bewegung und Reibungen im Prothesenschaft, was eine hohe mechanische Belastung beim Gehen verursache, sodass der Kläger nur kurze Strecken mit der Prothese gehen könne und es ihm nicht möglich sei, ganz auf Gehstützen zu verzichten.

Die Beklagte holte einen Befundbericht bei dem Neurochirurgen K. vom 15.10.2019 und einen weiteren Befundbericht bei Herrn H. vom 17.10.2019 ein.

Nach Auswertung dieser Unterlagen kam der Ärztliche Dienst der Beklagten in einer Stellungnahme vom 19.11.2019 zu dem Ergebnis, der Zustand des Klägers rechtfertige (nur noch) einen Gesamt-GdB von 70 (Verlust eines Beines im Unterschenkel, GdB 70; Funktionsstörung der Wirbelsäule, GdB 20). Die Mindestvoraussetzungen für das Merkzeichen aG lägen nicht mehr vor, wohingegen die Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B weiterhin erfüllt seien.

Unter dem 27.03.2020 hörte die Beklagte den Kläger zur teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2018 für die Zukunft unter Anwendung von § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) an. Mit Blick auf das Ausmaß und das Zusammenwirken der vorliegenden Beeinträchtigungen halte sie jetzt einen Gesamt-GdB von 70 für angemessen. Außerdem werde sie feststellen, dass der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG nicht mehr erfülle.

Der (zwischenzeitlich anwaltlich vertretene) Kläger verwies hierzu (unter Beifügung einer Fotodokumentation) auf die schwierigen Stumpfverhältnisse (Mesh-Haut, Bildung sog. Genome) sowie die Einschränkung seiner Gehfähigkeit, was die Beibehaltung des Gesamt-GdB von 80 und des Merkzeichens aG rechtfertige. Bekanntermaßen absolviere er inzwischen eine Ausbildung zum Industriekaufmann. Es sei davon auszugehen, dass er allein an einem Ausbildungstag eine Wegstrecke von mindestens zwei Kilometern gehend zurücklegen müsse. Bei wundem Stumpf sei dieser Weg mit einem Rollator zurückzulegen, da er seine Prothese nicht anziehen könne. Eine zusätzliche Belastung durch Wegstrecken von einem nicht behindertengerechten Parkplatz zur Ausbildungsstelle oder zu seiner Wohnung gefährde seine Ausbildung.

Daraufhin zog die Beklagte Befundberichte des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie O. vom 04.05.2020 (einschließlich Befundunterlagen, insb. des Krankenhaus T. [ L.] vom 19.07. und 11.09.2018), des Herrn H. vom 03.05.2020 und des K. vom 19.08.2020 sowie den Reha-Entlassungsbericht der J.-Klinik vom 29.08.2018 bei.

Der Kläger legte einen Bericht des Orthopädiemechanikers P. (ebenfalls Fa. S.) vom 20.04.2020 vor, in dem die problematischen Stumpfverhältnisse und die Schwierigkeiten bei der prothetischen Versorgung im Einzelnen beschrieben wurden. Die Prothese sei im Falle des Klägers nicht dazu geeignet, lange Gehstrecken zu bewältigen. Sie solle als Hilfsmittel zur Steigerung der Mobilität und Bewältigung des Alltages sowie im Berufsleben genutzt werden. Eine Gehstrecke von mehr als 200 bis 300 m sei nach ärztlicher Beratung dringend zu vermeiden.

Der Ärztliche Dienst wertete auch diese Unterlagen aus, kam jedoch in Stellungnahmen vom 17.06. und 09.10.2020 (ohne nähere inhaltliche Begründung) nunmehr sogar zu dem Ergebnis, dass nur noch die Voraussetzungen für das Merkzeichen G erfüllt seien und dem Kläger lediglich noch ein Gesamt-GdB von 60 (Verlust eines Beines im Unterschenkel, GdB 50; Funktionsstörung der Wirbelsäule, GdB 20) zustehe.

Am 22.10.2020 hörte die Beklagte den Kläger erneut zur teilweisen Aufhebung an. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich eine Besserung. Sie beabsichtige, den Bescheid vom 13.06.2018 mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben und einen Gesamt-GdB von 60 festzustellen. Außerdem werde sie feststellen, dass der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und B nicht mehr erfülle.

Dagegen wandte der Kläger ein, eine Verbesserung sei nicht eingetreten. O. gehe in seiner Beurteilung vom 02.05.2020 weiterhin von einer durch Bewegungs- und Belastungsschmerzen massiv beeinträchtigten Belastbarkeit und eingeschränkt Mobilität aus. Dem Befundbericht des Herrn H. vom 03.05.2020 sei zu entnehmen, dass die Prothesenanpassung infolge der rezessiven Wunden am Stumpf weiterhin schwierig sei. Nach der Stellungnahme des Herrn B. vom 20.04.2020 sei eine Gangverbesserung nicht festzustellen bzw. die Prothesenversorgung noch nicht abgeschlossen. Soweit K. in seinem Befundbericht vom 17.01.2020 feststelle, ein Druckschmerz sei nicht mehr vorhanden, werde dies durch die aktuellen Befunde widerlegt. Die Voraussetzungen des Merkzeichens aG seien demnach weiter erfüllt. Denn er sei infolge der noch nicht abgeschlossenen Prothesenversorgung, mithin infolge der ärztlichen Empfehlung, die Prothese nur begrenzt zu nutzen, und der sich dadurch ergebenden eingeschränkten empfohlenen Gangbelastung, außergewöhnlich gehbehindert.

Nach nochmaliger Einholung eines Befundberichtes bei Herrn H. vom 14.02.2021, in dem dieser ergänzend zu seinem letzten Bericht von zunehmenden gastrointestinalen Beschwerden des Klägers mit Verdacht auf Entwicklung eines Reizdarmsyndroms berichtete, führte der Ärztliche Dienst in seiner Stellungnahme vom 10.03.2021 aus, alle Behinderungen seien zutreffend bewertet. Das Laufen sei mit einer Prothese und Hilfsmitteln selbständig möglich. Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin unter dem 06.04.2021 nochmals (inhaltlich identisch zu der Anhörung vom 22.10.2020) zur teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2018 an.

Mit Bescheid vom 31.05.2021 – dem Klägerbevollmächtigten zugegangen am 07.06.2021 – hob die Beklagte sodann den Bescheid vom 13.06.2018 teilweise auf und stellte bei dem Kläger „ab dem 31.05.2021“ einen Gesamt-GdB von 60 und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und B fest. Zur Begründung führte sie u. a. aus, eine außergewöhnliche Gehbehinderung liege vor, wenn Menschen sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges (Kfz) bewegen könnten. Die Teilhabebeeinträchtigung, die die Gehfähigkeit in diesem Ausmaß einschränke, müsse einen GdB von mindestens 80 bedingen. Zu den außergewöhnlich Gehbehinderten zählten z. B. Querschnittsgelähmte / Doppeloberschenkelamputierte, die nicht prothetisch oder orthetisch versorgt werden könnten, oder Menschen mit schwerster Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit oder der Lungenfunktion oder Menschen, deren Gehfähigkeit aufgrund anderer Leiden ebenso stark eingeschränkt seien. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger dagegen geltend, bekanntermaßen sei keine Verbesserung eingetreten, und legte ergänzend einen weiteren Bericht des Herrn P. vom 11.06.2021 und ein Attest des Herrn H. vom 16.06.2021 vor. Herr P. teilte mit, bereits 2018 sei mit dem Kläger ein Termin in der Prothesensprechstunde des Krankenhauses T. wahrgenommen worden, um die Option einer operativen Verbesserung der Hautsituation sowie der Neurombildung in Bezug auf die Prothesenfähigkeit zu erfragen. Davon sei aus ärztlicher Sicht jedoch abgeraten worden. Herr H. gab an, bei dem Kläger komme es wiederholt zu Hautverletzungen und stärksten Schmerzen durch Neurome am Stumpf, was dem Tragen der Prothese immer wieder entgegenstehe. Der Kläger sei durch die traumatische Abrissamputation nicht mit geplant unterschenkelamputierten Patienten vergleichbar. Zudem schränkten die (wegen Benutzung von Unterarmgehstützen) mehrfach aufgetretenen Bandscheibenvorfälle die Bewegungsmöglichkeiten des Klägers so stark ein, dass die Gehstrecke auf unter 100 m reduziert sei.

Daraufhin veranlasste die Beklagte ein Verwaltungsgutachten des Facharztes für Orthopädie X., der nach ambulanter Untersuchung am 31.08.2021 unter dem 01.09.2021 zu dem Ergebnis gelangte, angesichts der festgestellten orthopädischen Beeinträchtigungen (Verlust des linken Beines im Unterschenkel, GdB 80; lumbale Bandscheibenschädigungen mit Funktionsstörung im Lendenwirbelsäulenbereich, GdB 20; Fußfehlform rechts nach Mittelfußfraktur mit Funktionsminderung, GdB 20) sei zurzeit die Gewährung eines Gesamt-GdB von 80 gerechtfertigt. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Merkzeichen G, aG und B seien zurzeit noch erfüllt.

Der Ärztliche Dienst vertrat demgegenüber in zwei Stellungnahmen vom 01.11.2021 und 03.03.2022 die Auffassung, die weitere Zuerkennung der Merkzeichen G und B, nicht jedoch des Merkzeichens aG, sei begründet. Herr H. habe in dem Attest vom 16.06.2021 zwar mitgeteilt, die Gehstrecke sei auf unter 100 m reduziert. Dies bedeute jedoch keine dauerhafte Reduzierung der Gehstrecke. Ohnehin bedürfe es zur Beurteilung des Merkzeichens aG nicht vorrangig einer Wegstreckenangabe, sondern einer Beschreibung des Gangbildes. Im Gegensatz zum Merkzeichen G mit eher quantitativer Begutachtungsgrundlage bedürfe das Merkzeichen aG einer qualitativen Beurteilung. Die Vorbewertung habe sich darauf gestützt, dass eine Unterschenkelprothese nicht habe genutzt werden können, was inzwischen – ebenso wie eine eigenständige Fortbewegung ohne Gehhilfen – jedoch möglich sei. Zudem sei seinerzeit die Rede von Morphingaben gewesen. Die Fortbewegung beschränke sich, wie den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten entnommen werden könne, auch nicht ständig auf sehr kurze Strecken. In dem Bericht des Herrn P. vom 20.04.2020 sei die Rede von einer Gehstrecke bis maximal 300 m gewesen, die nicht überschritten werden solle. In dem neurochirurgischen Bericht vom 19.08.2020 sei das Gangbild im Januar 2020 als unauffällig bezeichnet worden. Der Antragsteller sei mit Gehhilfe mobil gewesen. Eine erneute Verschlimmerung sei nicht zu erkennen. Der GdB für die Funktionseinschränkung der unteren Gliedmaßen könne unter Bezugnahme auf eine in dem Gutachten des X. aufgeführte weitere relevante Gesundheitsstörung im Bereich des anderen Beines jedoch mit 60 bewertet werden. Bei zusätzlich ungünstiger Wechselwirkung mit Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule könne ein Gesamt-GdB von 70 und insofern eine leicht geänderte Beurteilung im Vergleich zu dem Bescheid vom 31.05.2021 bzw. der Einschätzung vom 10.03.2021 vorgenommen werden.

Unter dem 28.03.2022 hörte die Beklagte den Kläger sodann dazu an, dass sie jetzt einen Gesamt-GdB von 70 und die Merkzeichen G und B für angemessen halte und daher beabsichtige, den Bescheid vom 31.05.2021 in Anwendung des § 48 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben und einen Gesamt-GdB von 70 sowie die Merkzeichen G und B festzustellen.

Hierzu wandte der Kläger ergänzend ein, X. habe einen Gesamt-GdB 80 ausdrücklich bestätigt. Die interne gutachtliche Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes nach Aktenlage rechtfertige eine Abweichung zu der Einschätzung des behandelnden Arztes nicht. Insoweit werde nochmals darauf hingewiesen, dass eine Nutzung der Prothese auf längeren Strecken gerade nicht schmerzfrei möglich sei, zur Wundbildung führe und infolgedessen anschließend für mehrere Wochen überhaupt nicht mehr genutzt werden könne. Der Kläger sei mithin auf eine Gehhilfe und einen Rollstuhl angewiesen. Es lägen daher sowohl die Voraussetzungen für einen Gesamt-GdB von 80 als auch für die Feststellung der Merkzeichen G und aG (weiterhin) vor.

Am 30.06.2022 erließ die Beklagte einen „Teil-Abhilfebescheid“, in dem sie (unter Hinweis auf § 86 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) den Bescheid vom 31.05.2021 ab dem 31.05.2021 aufhob und einen Gesamt-GdB von 70 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B feststellte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2022 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der körperlich erheblichen Beeinträchtigung sei mit der Feststellung eines Gesamt-GdB von 70 und des Merkzeichens G hinreichend Rechnung getragen worden. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des Merkzeichens aG liege nicht vor. Die Benutzung eines Rollators oder eines Rollstuhls für längere Strecken reiche hierfür nicht aus. Ebenso stehe das Merkzeichen aG nicht schon dann zu, wenn wegen des engen Parkraums auf Normalparkplätzen Probleme beim Ein- und Aussteigen bestünden.

Dagegen hat der Kläger am 24.11.2022 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Unter Verweis auf die Äußerungen der Orthopädiemechaniker der Fa. S. und des Herrn H. sowie nochmaliger Vorlage einer Fotodokumentation hat er geltend gemacht, seine gesundheitliche Situation habe sich nicht gebessert. Er sei weiterhin nicht in der Lage, längere Strecken mit seiner Beinprothese zurückzulegen. Wenn er dies tue, habe dies zur Folge, dass die Prothese aufgrund der Wundbildung am Stumpf für Wochen nicht mehr genutzt werden könne. Mangels hinreichender Anpassung sei seine Situation ohne Prothese zu beurteilen. Auch für sehr kurze Strecken sei er inzwischen auf einen Rollstuhl angewiesen. Eine „absolute Gehunfähigkeit“ werde für die Zuerkennung des Merkzeichens aG nicht gefordert (Bezugnahme auf Urteile des SG Bremen vom 29.11.2018, S 20 SB 297/16 und des SG Stuttgart vom 23.03.2007, S 6 SB 3212/06). Auch das von dem SG eingeholte Sachverständigengutachten stütze sein Begehren. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.11.2023 hat der Kläger (insb. auf Nachfrage der Sitzungsvertreterin der Beklagten) nähere Angaben zu der Prothesennutzung u. a. während seiner Ausbildung und den sich daraus ergebenden Folgen sowie dazu gemacht, wie er zu dem Verhandlungstermin gelangt ist. Zu den Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Anspruch des Klägers teilweise anerkannt. Sie hat den Bescheid vom 31.05.2021 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 30.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2022 teilweise aufgehoben und ab 31.05.2021 weiterhin einen GdB von 80 festgestellt. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.


Der Kläger hat beantragt,

über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinaus den Bescheid der Beklagten vom 31.05.2021 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 30.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 24.10.2022 vollständig aufzuheben.


Die Beklagte hat beantragt,

die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abzuweisen.

Die zur Klagebegründung benannten Unterlagen seien bereits bekannt gewesen und könnten über eine etwaige Verschlechterung keine Auskunft geben. Auch aus aktuellen (von dem SG eingeholten) Befundberichten des Herrn H. vom 09.03.2023 und des O. ergebe sich eine Besserung des Gesundheitszustandes.

Das SG hat zunächst mit individuellen Fragen zur Gehfähigkeit des Klägers Befundberichte des Herrn H. und des O. vom 30.03.2023 eingeholt. Herr H. hat ausgeführt, es sei insgesamt eine Besserung des Zustandes eingetreten. Die Gehstrecke sei abhängig von der Güte der Anpassung der Prothese bzw. dem Schmerzbild. Dem Befundbericht des O. sind umfangreiche Befundunterlagen über den Behandlungsverlauf beigefügt gewesen. Das Gehen des Klägers sei eingeschränkt durch Blasenbildung und Wunden am Oberschenkelstumpf. Ohne Gehstützen könnten nur kurze Wege innerhalb der Wohnung, außerhalb mit Gehstützen ca. 100 m zurückgelegt werden, ohne dass es zu Blasenbildung und Wunden am Stumpf komme. Für längere Strecken werde ein Rollstuhl benutzt.

Sodann hat das SG von Amts wegen eine Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Q. veranlasst. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 12.07.2023 folgende Diagnosen gestellt und diesen Einzel-GdB-Werte zugeordnet: Verlust des Beines im Unterschenkel bei ungenügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke (GdB 60), Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (GdB 20), Zustand nach Mittelfußfraktur mit Funktionsstörung (GdB 20). Auf dieser Grundlage ist er zu der Einschätzung gelangt, dass der Gesamt-GdB auf 80 festzusetzen sowie die Voraussetzungen der Merkzeichen B, G und aG erfüllt seien. Mit Blick auf die Gesamt-GdB-Bildung seien die Rumpfbeschwerden mit einem Wert von 10 erhöhend zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt des Merkzeichens aG bestehe beim Gehen mit Unterarmgehstützen sowie angelegter Prothese eine besondere Schmerzthematik, welche nicht mit den ersten Schritten außerhalb des Kfz auftrete, aber zunehmend nach Zurücklegen einer Wegstrecke an Unterarmgehstützen / mit angelegter Beinprothese von 100 m. Die maximal zumutbare Gehstrecke bewerte er mit 200 bis 300 m.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.11.2023 – dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 04.01.2024). Die angefochtenen Bescheide in Gestalt des Teilanerkenntnisses der Beklagten seien rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Merkzeichens aG ab dem 31.05.2021 nicht mehr erfüllt seien. Insoweit sei eine wesentliche Änderung nach § 48 SGB X in den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 13.06.2018 zugrunde gelegen hätten, eingetreten. Von einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X sei in dem vorliegenden Zusammenhang auszugehen, wenn der Änderung eine Relevanz für die Feststellung von Merkzeichen zukomme (Bezugnahme auf Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.09.2020, L 13 SB 40/17). Im Vergleich zu den Verhältnissen, die dem (insoweit maßgebenden) Bescheid vom 13.06.2018 zu Grunde gelegen hätten, sei eine wesentliche Änderung in diesem Sinne eingetreten. Rechtsgrundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG sei § 229 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX). Danach seien schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspreche (Satz 1). Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liege vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kfz bewegen könnten (Satz 2). Hierzu zählten insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen seien (Satz 3). Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht mehr, weil bei ihm ab dem streitigen Zeitpunkt keine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung mehr vorliege. Denn er könne sich nicht im Sinne des § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX wegen der Schwere seiner Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kfz bewegen. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX sei anhand der beim Verlassen eines Kfz typischerweise vorzufindenden Umgebungsverhältnisse zu bestimmen, welche auch den öffentlichen Verkehrsraum abseits vertrauter Wege umfassten (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 8/21 R). Das BSG habe die Regelung über die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ihrem Zweck entsprechend stets eng ausgelegt (Verweis auf BSG, Urteil vom 16.03.2016, B 9 SB 1/15 R; BSG, Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 2/14 R). Daran habe das BSG in seiner jüngsten Rechtsprechung auch nach den Änderungen des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (BTHG) festgehalten (Verweis auf BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 8/21 R). Danach habe durch die Neuregelung ausdrücklich der bewährte Grundsatz übernommen werden sollen, nach dem das Recht, Behindertenparkplätze zu benutzen, nur unter engen Voraussetzungen eingeräumt werden dürfe. Dies begründe sich daraus, dass der Parkraum in den Innenstädten nicht beliebig vermehrbar sei und Behindertenparkplätze der eigentlichen Zielgruppe unter den schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben müssten (Verweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BTHG, BT-Drucks 18/9522, S. 318 zu Nr. 13 sowie BSG, Urteil vom 16.03.2016, B 9 SB 1/15 R und BSG, Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 1/06 R). Ihren Ausdruck im Gesetzestext finde diese Anknüpfung an die zur alten Rechtslage entwickelten Grundsätze in der Übernahme der Formulierung „dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kfz bewegen können" in § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX (Verweis auf BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 8/21 R). Unter einer dauernden Einschränkung der Fortbewegung außerhalb des Kfz sei nach der Rechtsprechung des BSG zu der bis zum 29.12.2016 geltenden Rechtslage nicht nur eine ständige oder immer bestehende Einschränkung zu verstehen. Im Interesse der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) habe auch ein immer wiederkehrendes und nicht nur vorübergehendes Auftreten der geforderten Mühe oder des Bedürfnisses nach fremder Hilfe ausreichen können, wenn sich dieses im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung praktisch wie eine ständig große Anstrengung oder ein ständiges Hilfebedürfnis bei der Fortbewegung außerhalb des Kfz ausgewirkt habe (Verweis auf BSG, Urteil vom 16.03.2016, B 9 SB 1/15 R). Das Erfordernis einer großen Anstrengung oder des Angewiesenseins auf fremde Hilfe habe aber praktisch von den ersten Schritten außerhalb des Kfz an erfüllt sein müssen (Verweis auf BSG, Urteil vom 16.03.2016, B 9 SB 1/15 R und Urteil vom 10.12.2002, B 9 SB 7/01 R). Hieran habe das BSG festgehalten und ausgeführt, hierfür spreche der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX die zuvor geltende zentrale Beschreibung der außergewöhnlichen Gehbehinderung übernommen und damit bewusst an die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG angeknüpft habe (Verweis auf BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 8/21 R). Dem schließe sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Ausschlaggebend für die Frage, ob die Voraussetzungen des Merkzeichens aG vorlägen, sei das Restgehvermögen der betroffenen Person. Das erforderliche Maß an restlichem Gehvermögen lasse sich weder genau quantifizieren noch qualifizieren (Verweis auf BSG, Urteil vom 10.12.2002, B 9 SB 5/05 R), weshalb ein an einer bestimmten Wegstrecke oder an einem bestimmten Zeitmaß orientierter Maßstab ausscheide (Verweis auf BSG, Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 1/06 R). Es sei vielmehr darauf abzustellen, unter welchen Bedingungen es dem schwerbehinderten Menschen noch möglich sei, sich außerhalb seines Kfz zu bewegen: Vermöge er dies – praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kfz an – nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung, seien die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG selbst dann erfüllt, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklege (Verweis auf BSG, Urteil vom 16.03.2016, B 9 SB 1/15 R; LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 17.12.2019, L 13 SB 187/17). In der Rechtsprechung des BSG (z. B. Urteil vom 10.12.2002, B 9 SB 7/01 R; BSG; Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 5/05 R; BSG, Urteil vom 11.8.2015, B 9 SB 2/14 R) sei anerkannt, dass die Zuerkennung des Merkzeichens aG nicht voraussetzte, dass ein schwerbehinderter Mensch nahezu unfähig sein müsse, sich auf seinen Beinen fortzubewegen. Erforderlich aber auch ausreichend sei jedoch weiterhin, dass schwerbehinderte Menschen – selbst unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel – praktisch von den ersten Schritten außerhalb eines Kfz an nur mit fremder Hilfe (damit nicht gemeint seien Hilfsmittel, wie z. B. ein Rollstuhl oder ein Rollator; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2004,L 6 SB 122/04) oder nur mit äußerster Anstrengung gehen könnten oder ihr restliches Gehvermögen so unbedeutend sei, dass sie schon nach kürzester Strecke schmerz- und/oder erschöpfungsbedingt eine Pause einlegen müssten, bevor sie weitergehen könnten. Ausgehend von diesen Grundsätzen habe die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger ab dem 31.05.2021 wegen der Schwere seines Leidens nicht in so ungewöhnlich hohem Maße in seiner Gehfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, dass er sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kfz habe bewegen können. Nach Auflistung sämtlicher aktenkundiger Gesundheitsstörungen des Klägers hat das SG dann weiter ausgeführt, dass sein Gangbild an Unterarmgehstützen und auch mit angelegter Prothese kleinschrittig in langsamer Schrittfolge sei. Objektivierbar seien beim Gehen ferner besondere Schmerzzustände, dies vor allem durch die kernspintomographisch am 08.02.2018 nachgewiesene schlechte bzw. keine muskuläre Deckung auf der Innenseite und Vorderseite des Amputationsstumpfes sowie durch die veränderten knotigen Nervenstrukturen (Amputationsneurom) im Bereich des Stumpfes. Bei der besonderen Schmerzthematik handele es sich um einen Dauerzustand, der aber nicht ab den ersten Schritten außerhalb eines Kfz bestehe. Die Zustände träten nicht gleichsam mit den ersten Schritten ein, sondern zunehmend nach Zurücklegen einer Wegstrecke an Unterarmgehstützen bzw. mit angelegter Beinprothese von 100 m. Generell sei der Kläger daher in der Lage, nach einer Pause von 10 bis 15 Minuten den Weg fortzusetzen. Die maximal zumutbare Gehstrecke liege bei 200 bis 300 m. Das Gericht entnehme dies dem Gutachten des Q., der als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie aufgrund eingehender Untersuchung und sorgfältiger Befunderhebung sowie unter Berücksichtigung der übrigen vorliegenden medizinischen Unterlagen nachvollziehbar und wissenschaftlich fundiert zu seinen Feststellungen gelangt sei. Dabei verkenne die Kammer nicht, dass bei dem Kläger nach wie vor eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit bestehe, welcher mit der Zuerkennung des Merkzeichens G Rechnung getragen worden sei. Es stehe für die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch fest, dass ab dem 31.05.2021 eine wesentliche Änderung eingetreten sei und keine außergewöhnliche Gehbehinderung mehr vorliege. Zwar sei aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass der Kläger nicht auf die Nutzung der Prothese verweisbar sei, da es hierbei zu entzündlichen Veränderungen der Haut mit Ablederung der oberflächlichen dünnen Hautschicht und auch zu Nervenschmerzen komme, die nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung gleichsam von den ersten Schritten an mit angelegter Prothese bestünden. Er könne sich – wie dargelegt – jedoch an Unterarmgehstützen zumutbar über eine Gehstrecke von 200 bis 300 m fortbewegen. Somit sei der Kläger keinesfalls praktisch von den ersten Schritten an gezwungen, sich nur noch mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung fortzubewegen. Dass er schon nach kürzester Strecke schmerz- und/oder erschöpfungsbedingt eine Pause einlegen müsse, habe der Sachverständige nicht festgestellt und sei dem Gutachten auch insgesamt nicht zu entnehmen. Aus den übrigen vorliegenden Unterlagen ergäben sich dafür ebenfalls keine Anhaltspunkte. Daher vermöge die Kammer nicht der Auffassung des Q. zu folgen, dass die Voraussetzungen des Merkzeichens aG (weiterhin) vorlägen. In diesem Punkt schließe sie sich dem Sachverständigen ausdrücklich nicht an, an dessen Einschätzung sie ohnehin nicht gebunden sei. Ob die individuelle Ausformung und Intensität der Erkrankung, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Gehvermögen, die erforderliche Schwere für eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung erreiche, sei durch eine Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände zu klären (Verweis auf BSG, Urteil vom 11.05.2016, B 9 SB 94/15 R). Im Falle eines Rechtsstreits obliege diese Einschätzung den Tatsachengerichten (Verweis auf BSG, Urteil vom 15.08.2000, B 9 SB 33/00 B und Urteil vom 21.03.2016, B 9 SB 81/15 R).

Dagegen richtet sich die am 02.02.2024 eingelegte Berufung des Klägers. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG lägen auch über den 30.05.2021 hinaus durchgehend vor. Q. habe unter Heranziehung des Gutachtens des X. zutreffend ausgeführt, dass sich aus den medizinischen Gesamtumständen eine außergewöhnliche Gehbehinderung ergebe. Dem Kläger sei es (ab den ersten Schritten) nicht möglich, sich außerhalb seines Kfz schmerzfrei zu bewegen. Den bereits vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen sei zu entnehmen, dass er neben der Beinamputation auch unter weiteren seine Bewegungsmöglichkeiten einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen – etwa einem Bandscheibenvorfall – leide, welche kumulativ letztlich auch den GdB von 80 begründeten. Diese körperlichen Beeinträchtigungen führten dazu, dass vorliegend ausnahmsweise, trotz der Möglichkeit des Klägers, eine gewisse Wegstrecke mit Gehilfen zurückzulegen, von einer außergewöhnlichen Gehbehinderung entsprechend § 229 Abs. 3 SGB IX auszugehen sei. Ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen lasse sich hier weder quantifizieren noch qualifizieren. Im Übrigen sei die Beurteilung des Merkzeichens aG nicht vorranging nach einer zurücklegbaren Wegstrecke zu beurteilen, sondern nach der Gesamtmobilität unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesundheitsstörungen in den einzelnen Funktionssystemen. Der Kläger könne nur mit großer Anstrengung gehen, da die Prothesenversorgung nicht dauerhaft möglich sei und somit auch keine dauerhafte Gehfähigkeit gewährleiste. Er sei folglich auf die zeitweise Nutzung von Gehhilfen und Rollstuhl angewiesen. Auch das rechte Bein respektive der vermeintlich „gesunde Fuß“ schränkten infolge der gesundheitlichen Präposition des Klägers (Mittelfußbruch rechter Fuß) seine Gehfähigkeit ein. Gehhilfen könne er witterungsbedingt ohnehin nicht das gesamte Jahr nutzen. Ferner gelte es zu beachten, dass die Zuerkennung von Merkzeichen auch dem Zweck diene, den Betroffenen die Teilhabe am sozialen Leben zu erleichtern und die Möglichkeit der Berufsausübung zu fördern. Bei der Rechtsanwendung sei also der positiv geschützte Anspruch des Klägers auf Teilhabe mit zu berücksichtigen. Erkenne man dem Kläger das Merkzeichen aG ab, führe dies unweigerlich zu einer weiteren Verschlechterung der Gesundheitssituation in den einzelnen Funktionssystemen (Gefahr eines weiteren Bandscheibenvorfalls).


Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte über das Teilanerkenntnis hinaus zu verurteilen, ihm das Merkzeichen aG zuzuerkennen.


Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Der Kläger sei sowohl ausweislich der Befundunterlagen seiner behandelnden Ärzte als auch nach eigenen Angaben und nach Aussage des Q. in der Lage, sich mit Hilfe seiner Unterarmgehstützen fortzubewegen. Er sei demnach gerade nicht – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen. Eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liege somit nicht mehr vor. Die Voraussetzungen des Merkzeichens aG seien folglich ab dem 31.05.2021 nicht mehr erfüllt. Dabei verkenne die Beklagte nicht, dass der Kläger gesundheitlich schwer eingeschränkt sei. Die hohen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG, die eng auszulegen seien, seien jedoch nicht mehr erfüllt. Entgegen den Ausführungen des Klägers liege auch kein Nachweis dafür vor, dass aufgrund der Wundheilungsproblematik eine Prothesenversorgung dauerhaft nicht möglich sein werde. Die Folgen eines Bandscheibenvorfalles, des Mittelfußbruches und die weiteren anerkannten Gesundheitsbeeinträchtigungen auf orthopädisch/unfallchirurgischem Fachgebiet seien in dem Urteil des SG hinreichend gewürdigt worden. Diese änderten nichts daran, dass der Kläger weiterhin mit Unterarmgehstützen ein ausreichendes Restgehvermögen (ca. 200 bis 300 m) besitze. Ein von ihm angeführtes witterungsbedingt erhöhtes Verletzungsrisiko bei der Nutzung von Gehhilfen im Herbst, Winter und Frühjahr könne bei der Beurteilung keine Rolle spielen.

Am 29.01.2024 hat die Beklagte mit Blick auf das angenommene Teilanerkenntnis vom 30.11.2023 einen weiteren Bescheid erteilt, in dem sie den Gesamt-GdB des Klägers ab dem 30.06.2022 auf 80 festgesetzt hat. Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt.

Der Senat hat Befundberichte eingeholt bei O. vom 29.05.2024, dem Krankenhaus T. ( L. / F.) vom 04.09.2024 und Herrn H. vom 20.09.2024.

Einem Hinweis des Senats, wonach schon die Entscheidung betreffend die Zuerkennung des Merkzeichens aG in dem Bescheid vom 13.06.2018 (zu Gunsten des Klägers) unzutreffend und daraus folgend die (auf § 48 SGB X gestützte) Entziehungsentscheidung rechtswidrig gewesen sein könnte, folgt die Beklagte nicht. Sie wendet ein, die Zuerkennung des Merkzeichens aG in dem Bescheid vom 13.06.2018 beruhe auf der gutachtlichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 31.05.2018. Dort sei die Zuerkennung des Merkzeichens aG aufgrund der vom Hausarzt beschriebenen schwierigen Prothesenanpassung (unter dem Vorbehalt der kurzfristigen Nachprüfung) empfohlen worden. Die Prothese sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht nutzbar gewesen. Zudem habe ein ausgeprägter morphintherapierter Phantomschmerz bestanden. Im weiteren Verlauf sei im Vergleich dazu eine Verbesserung eingetreten und in verschiedenen Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes (etwa vom 19.11.2019 und 01.11.2021) auch dokumentiert worden. Schließlich beruft sich die Beklagte darauf, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Verweis auf das Urteil vom 10.02.1993, 9/9a RVs 5/91) eine Beweiserleichterung zu ihren Gunsten eingreife. Würden die nachteiligen Auswirkungen eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes wesentlich geringer bewertet als in einem zuvor erlassenen Bescheid, bestehe die Vermutung, dass sie geringer geworden und nicht ursprünglich unrichtig bewertet worden seien.

Die Beteiligten haben am 28.07.2025 (Beklagte) bzw. 11.08.2025 (Kläger) einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der (teilweise elektronisch geführten) Prozessakten und den Inhalt der (in elektronischer Form) beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

A) Der Senat konnte in der Sache durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu vorher ihr Einverständnis gegeben haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

B) Die mangels einer Berufungsbeschränkung aus § 144 Abs. 1 SGG nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

I. Er wendet sich im Berufungsverfahren nur (noch) gegen die Entziehung des Merkzeichens aG ab dem 31.05.2021.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist dementsprechend neben dem angefochtenen Urteil des SG vom 30.11.2023 allein der Bescheid vom 31.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2022. Denn die weiteren (nach Mai 2021 ergangenen) Bescheide – der „Teil-Abhilfebescheid“ vom 30.06.2022 und der Bescheid vom 29.01.2024 – verhalten sich nicht zur Entziehung des Merkzeichens aG und enthalten daher keine Regelung mit Blick auf das Begehren des Klägers (vgl. zur Trennbarkeit von Entscheidungen zum GdB einerseits und Merkzeichen andererseits etwa Kemper in Ehmann u. a., Sozialrechtsberatung, 3. Auflage 2023, § 152 SGB IX Rn. 67).

II. Ausgehend von dem vorbeschriebenen Begehren ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. SGG eine (reine) Anfechtungsklage statthaft, die im Falle ihres Erfolges die ursprüngliche Zuerkennung des Merkzeichens aG aus dem Bescheid vom 13.06.2018 wiederaufleben lässt.

Obwohl der vorformulierte Berufungsantrag darüberhinausgehend auf ein Verpflichtungsbegehren hindeuten könnte, legt der Senat diesen Antrag im wohlverstandenen Interesse des Klägers als reinen Anfechtungsantrag aus (vgl. zur Auslegung des Begehrens allgemein z. B. BSG, Beschluss vom 26.03.2025, B 4 AS 102/23 B, juris Rn. 7) wie er zutreffend auch in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellt wurde und mithin dem Berufungsverfahren zu Grunde liegt.

Die so verstandene Klage ist zulässig.

III. Sie ist auch begründet.

Der Kläger ist durch den Bescheid vom 31.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2022 beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil der angefochtene Bescheid, gegen dessen formelle Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen, materiell rechtswidrig ist. Denn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 (Satz 1) SGB X, auf den die Beklagte ihre Entscheidung gestützt hat, liegen ebenso wenig vor (dazu 1.) wie die Voraussetzungen der alternativ denkbaren Rechtsgrundlage des § 45 SGB X (dazu 2.).

Dahingestellt bleiben kann daher, ob die angefochtene Entscheidung der Beklagten auch deshalb (für einige Tage) rechtswidrig ist und der Aufhebung unterliegt, weil es sich aufgrund des Wirksamwerdens (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) des Bescheides vom 31.05.2021 erst nach diesem Datum für die Zeit vor der Bekanntgabe um eine Aufhebung für die Vergangenheit handelt (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteile vom 16.12.2021, B 9 SB 6/19 R, juris Rn. 29 und B 9 SB 7/19 R, juris Rn. 27).

1. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für eine zukunftsgerichtete Aufhebung sind nicht erfüllt, weil es an einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse fehlt.

Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist von einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X in dem vorliegenden Zusammenhang auszugehen, wenn der Änderung eine Relevanz für die Feststellung von Merkzeichen zukommt, d. h. also, wenn der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG im Zeitpunkt der aufgehobenen Ausgangsentscheidung (hier: Bescheid vom 13.06.2018) erfüllt hätte und dies im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid vom 24.10.2022) nicht mehr der Fall gewesen wäre (vgl. dazu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 22.02.2024, L 6 SB 160/23, juris Rn. 48 m. w. N. sowie Greiner in BeckOGK-SGB IX, Stand 01.07.2025, § 152 Rn. 20).

Dies impliziert, dass der aufgehobene Bescheid vom 13.06.2018 in dem Sinne rechtmäßig gewesen sein muss, dass die Feststellung des Merkzeichens aG den damaligen tatsächlichen Umständen entsprach. Dies war jedoch zur Überzeugung des Senats nicht der Fall.

Das SG hat die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG auf der Grundlage von § 152 Abs. 1 und 4 sowie § 229 Abs. 3 SGB IX und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG ausführlich und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Der Senat teilt die Auffassung des SG (und der Beklagten), dass die zu den genannten Regelungen ergangene Rechtsprechung des BSG eine eher strenge Herangehensweise erfordert, die – immer abhängig vom konkreten Einzelfall – oftmals dazu führen dürfte, dass für einseitig unterschenkelamputierte Personen die Zuerkennung des Merkzeichens aG nicht in Betracht kommt, wenn und soweit eine „relativ gute Mobilisierung“ – sei es auch nur mittels Unterarmgehstützen – vorliegt (vgl. dazu etwa Urteil des erkennenden Senats vom 13.03.2025, L 6 SB 227/24, juris).

Ausgehend von den aktenkundigen medizinischen Unterlagen bestand eine solche „relativ gute Mobilisierung“ hier bei dem Kläger jedoch nicht erst am 24.10.2022, sondern auch schon am 13.06.2018 (etwa ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 00.00.0000).

So ist etwa dem Reha-Entlassungsbericht der J.-Klinik (vom 29.08.2018), aus der der Kläger am 05.06.2018 – also unmittelbar vor dem Erlass des Bescheides vom 13.06.2018 – entlassen wurde, zu entnehmen, dass er schon damals – wie heute – an Unterarmgehstützen mobilisiert gewesen ist und hierbei eine Vollbelastung erlaubt war. Im Entlassungszeitpunkt war er in der Lage, mit der Unterschenkel-Interimsprothese und Unterarmgehstützen eine Gehstrecke von 200 m zurückzulegen. Treppen konnte er unter Nutzung einer Unterarmgehstütze über 60 Stufen herauf- und heruntergehen. Die Wundverhältnisse zeigten sich dabei reizlos und ohne signifikante Schwellung. (zum Ganzen Ziff. 3.3 Fachspezifischer Befund sowie Ziff. 4.3 Abschlussbefund und Reha-Ergebnis des Reha-Entlassungsberichtes). Ausweislich der Ziff. 4.2 des Reha-Entlassungsberichtes (Besonderheiten während des Reha-Verlaufes) war dies Folge eines intensiven Prothesengebrauchstrainings (einschließlich Gehschule und Sturztraining), das im Rahmen der Ergotherapie werktäglich stattfand. Der in dem Bericht dargestellte Mobilitätsstatus steht dabei im Einklang mit den zuvor vereinbarten/gesetzten Rehabilitationszielen, welche u. a. die Verbesserung der Gehausdauerleistung und der Treppensteigefähigkeit unter Nutzung der Unterschenkelprothese vorsahen (vgl. Ziff. 4.1 des Reha-Entlassungsberichts) und zu deren Erreichen die Maßnahme nach Rücksprache mit dem Kostenträger um drei Wochen verlängert wurde.

Dieses sich aus dem Reha-Entlassungsbericht ergebende Bild wird gestützt durch die Angaben in den Ambulanzberichten des Krankenhauses T. vom 22.01., 19.07. und 11.09.2018, die dem dortigen Befundbericht vom 04.09.2024 beigefügt waren. Nach dem Inhalt des ersten Berichts konnte trotz des extrem kurzen Unterschenkelstumpfes und der vollständigen Spalthautdeckung in der Belastungszone ein sehr gutes Ergebnis hinsichtlich der Belastbarkeit und des Gangbildes erzielt werden. Der Kläger klage dabei über ein Schmerzbild, das nach einigen Minuten des Prothesengebrauches auftrete, wobei aus seinen Schilderungen nicht sicher zu entnehmen sei, inwieweit es sich hierbei um eine lokale Druckschmerzsymptomatik oder um ein neuropathisches Phantomschmerzbild handele, welches die Belastbarkeit noch einschränke. Im Anschluss an die Rehabilitationsmaßnahme in der J.-Klinik ist in dem Ambulanzbericht vom 19.07.2018 – also in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem hier fraglichen Bescheid – ausgeführt, es habe eine deutliche Verbesserung der Weichteilsituation des Unterschenkelstumpfes erzielt werden können. Infolgedessen sei in dem aktuell angefertigten Interimsschaft eine annähernd weichteilreizungsfreie Belastungssituation gegeben gewesen. Inwieweit die verschiedenen Nerventriggerpunkte noch ein klinisch relevantes Problem darstellten, werde sich im weiteren Verlauf der Interimsversorgung zeigen. Nach dem Inhalt des Ambulanzberichts vom 11.09.2018, stellte sich der Kläger dort am 07.09.2018 vor, nachdem es nach einer Laufbelastung von 4,5 km zu einer Ulcusbildung im praetibialen Stumpfbereich gekommen war.

Davon ausgehend liegen nach Auffassung des Senats hinreichende Belege dafür vor, dass die Mobilität und der Bewegungsradius des Klägers im Juni 2018 mindestens genauso hoch gewesen waren wie sie zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2022 gewesen sind und mithin die Feststellung des Merkzeichens aG in dem Bescheid vom 13.06.2018 einer tatsächlichen Grundlage entbehrt hatte.

Die hiergegen von der Beklagten vorgetragenen Einwände greifen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht durch.

Soweit sie sich darauf beruft, dass der Kläger die Prothese damals noch nicht habe nutzen können und ein ausgeprägter Phantomschmerz bestanden habe, ist dies (jedenfalls so) nicht richtig. Die entsprechende Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes beruhte auf medizinischen Unterlagen, die die wesentlichen (vorstehend im Einzelnen dargelegten) Fortschritte, die der Kläger in der J.-Klinik anlässlich der Rehabilitationsmaßnahme gemacht hat, noch nicht berücksichtigen konnten. Zudem wurde der Kläger ohne Medikation aus der Rehabilitationsklinik entlassen (Ziff. 5. des Reha-Entlassungsberichtes). Eine Verbesserung im Vergleich zu dem in dem Reha-Entlassungsbericht und den Ambulanzberichten dargestellten Zustand vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Damals wie heute hat der Kläger aufgrund der ungünstigen Stumpfverhältnisse trotz wiederholter Anpassungsversuche unstreitig erhebliche Probleme, eine Unterschenkel-Prothese dauerhaft bzw. für längere Strecken schmerzfrei zu nutzen. Auch die mittels Gehstützen zurückgelegten Entfernungen (200 bis 300 m) sind im Wesentlichen gleichgeblieben.

Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des BSG (vom 10.02.1993, 9/9a RVs 5/91 [juris Rn. 15]) zur „tatsächlichen Vermutung“ der Richtigkeit der Ausgangsentscheidung in derartigen Fallgestaltungen (vgl. auch BSG, Urteil vom 11.10.1994, 9 RVs 9/93, juris Rn. 12; LSG Sachsen, Urteil vom 29.04.2019, L 9 BL 2/15, juris Rn. 80; m. w. N. und Anmerkung Bienert NZS 2019, S. 513; Dau in LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 152 Rn. 31; ablehnend Merten, in Hauck/Noftz; SGB X, Stand: Dezember 2022, § 48 Rn. 28 m. w. N.), der der Senat grundsätzlich folgt (vgl. Urteil vom 20.05.2021, L 6 SB 79/20, juris Rn. 66 m. w. N.), führt hier zu keiner anderen Entscheidung. Denn die Vermutung greift jedenfalls dann nicht ein, wenn – wie hier – die ursprüngliche Verwaltungsentscheidung klar erkennbar durch medizinische Befunde belegt deshalb fehlerhaft ist, weil von einer falschen Tatsachengrundlage – hier: veraltete Befundlage – ausgegangen wurde (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 10.02.1993, 9/9a RVs 5/91, juris Rn. 15). Die Vermutung ist damit widerlegt.

2. War der Bescheid vom 13.06.2018 – ausgehend von den Ausführungen unter 1. – anfänglich rechtswidrig, wäre allein § 45 SGB X die zutreffende Rechtsgrundlage für eine Aufhebung der Feststellung des Merkzeichens aG (für die Zukunft oder die Vergangenheit), da es sich bei der Entscheidung um eine für den Kläger begünstigende Regelung handelt.

Eine Aufhebung ist in diesen Fällen nur unter den Einschränkungen (u. a.) in § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X zulässig, d. h. es wäre etwa erforderlich, dass der Kläger die Feststellung des Merkzeichens aG durch eine unerlaubte Handlung erwirkt hätte (Nr. 1), er vor der Feststellung falsche oder unvollständig Angaben gemacht hätte (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit der Feststellung kannte bzw. hätte kennen müssen (Nr. 3). Keiner dieser Umstände ist hier erkennbar oder von der Beklagten auch nur behauptet. Hinzu kommt, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden keine Ermessenserwägungen angestellt hat, was im Rahmen einer Rücknahme nach § 45 SGB X jedoch erforderlich ist (vgl. zu Einzelheiten etwa Dau in LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 152 Rn. 30 m. w. N.).

C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger nunmehr in vollem Umfang, d. h. auch hinsichtlich der erstinstanzlich noch umstrittenen durchgehenden Feststellung des Gesamt-GdB von 80, mit seinem Begehren durchgedrungen ist.

D) Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R10003


Informationsstand: 03.12.2025