Kündigungszustimmung von Personalvertretungen

Entscheidungen, in denen um die Zustimmung der betrieblichen Vertretung zu einer  Kündigung gestritten wurde.

Der Betriebs- oder Personalrat ist vor jeder Kündigung unter Angabe der Gründe für die Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung der Personalvertretung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Bedenken gegen eine Kündigung müssen dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich mitgeteilt werden. Arbeitgeber bzw.  Arbeitgeberin und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

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Urteile (54)

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