A. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den noch anhängigen Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet.
I. Bei dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Feststellungsantrag handelt es sich zum einen um eine Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 Satz 1
TzBfG, mit der die Klägerin die Unwirksamkeit der in § 33
Abs. 2 TVöD geregelten auflösenden Bedingung und deren unterbliebenen Eintritt geltend macht. Beides ist Gegenstand der Bedingungskontrollklage (st. Rspr. seit
BAG 6. April 2011 -
7 AZR 704/09 - Rn. 18
ff., BAGE 137, 292;
vgl. BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 82/15 - Rn. 13; 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 16, BAGE 156, 8, jeweils mwN aus der Senatsrechtsprechung). In dem Antrag ist zwar das streitige Beendigungsdatum 31. Mai 2014 nicht ausdrücklich genannt. Die Auslegung des Klagebegehrens ergibt jedoch, dass sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2014 wendet, weil der Beklagte das Arbeitsverhältnis aufgrund der Rentenbewilligung für zu diesem Zeitpunkt beendet hält. Zum anderen enthält der Klageantrag eine allgemeine Feststellungsklage
i.S.v. § 256
Abs. 1
ZPO, da die Klägerin auch geltend macht, die in § 33
Abs. 2 TVöD geregelte auflösende Bedingung finde auf ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Dies ist nicht Gegenstand einer Bedingungskontrollklage
i.S.v. §§ 21, 17 Satz 1
TzBfG.
II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 33
Abs. 2 TVöD aufgrund der Zustellung des Bescheids vom 10. Oktober 2013 über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer am 31. Mai 2014 geendet hat.
1. § 33
Abs. 2 TVöD findet kraft vertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
a) Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 8. Dezember 1976 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem
BAT-VKA, den in Ergänzung zum
BAT abgeschlossenen Tarifverträgen und tarifvertraglichen Vereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung oder nach den an ihre Stelle tretenden Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung. Bei dem TVöD handelt es sich um einen den
BAT-VKA ersetzenden Tarifvertrag
i.S.v. § 2 des Arbeitsvertrags. Der
BAT-VKA wurde im Zuge der Tarifreform des öffentlichen Dienstes für die Beschäftigten im kommunalen Bereich zum 1. Oktober 2005 in den TVöD (VKA) vom 13. September 2005 übergeleitet. § 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) stellt klar, dass der TVöD den
BAT ersetzt.
b) Die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags vom 8. Dezember 1976 ist nach den vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Arbeitsgerichts eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Klausel hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Sie ist weder überraschend
i.S.v. § 305c
Abs. 1
BGB noch intransparent
i.S.v. § 307
Abs. 1 Satz 2
BGB.
aa) Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht
i.S.d. § 305c
Abs. 1
BGB überraschend ist (
BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 128, 73). Sie werden von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes erwartet. Bezugnahmeklauseln auf das jeweils gültige Tarifrecht entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich daraus, dass das Arbeitsverhältnis auf die Zukunft ausgerichtet ist. Nach § 2
Abs. 1 Satz 2
Nr. 10 NachwG genügt deshalb der bloße allgemeine Hinweis auf Tarifverträge (
vgl. BAG 14. Januar 2015 -
7 AZR 880/13 - Rn. 19; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 24 mwN, BAGE 148, 357).
bb) Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerkes führt für sich genommen auch nicht zur Intransparenz, selbst wenn sie dynamisch ausgestaltet ist. Das Bestimmtheitsgebot als maßgebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist ausreichend (
BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 20; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 25 mwN, BAGE 148, 357).
cc) Die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags vom 8. Dezember 1976 war für die Klägerin danach weder überraschend noch unverständlich oder unklar. Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollen, war für die Klägerin feststellbar. Die Frage, ob tarifliche Bestimmungen, die für die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags schlechterdings nicht vorhersehbar waren, nicht Vertragsinhalt werden (
vgl. dazu
BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 128, 73), stellt sich hier nicht. Der mit dem Arbeitsvertrag in Bezug genommene
BAT-VKA enthielt bereits in § 59 eine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Eine solche Bestimmung ist im Tarifvertrag mit einem öffentlichen Arbeitgeber nicht ungewöhnlich, sondern üblich. Deshalb war zu erwarten, dass sie auch Bestandteil ablösender Tarifverträge sein würde (
BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 22; 10. Dezember 2014 -
7 AZR 1002/12 - Rn. 22, BAGE 150, 165; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 26, BAGE 148, 357).
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Anwendung von § 33
Abs. 2 TVöD auf das Arbeitsverhältnis der Parteien § 34
Abs. 2 Satz 2 TVöD nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung verbleibt es bei der Unkündbarkeit von Beschäftigten, soweit sie schon nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren. § 34
Abs. 2 Satz 2 TVöD bewirkt lediglich, dass die Unkündbarkeit als solche erhalten bleibt (
BAG 28. Oktober 2010 -
2 AZR 688/09 - Rn. 25; 27. November 2008 - 2 AZR 757/07 - Rn. 13 bis 22 mwN, BAGE 128, 308) und schränkt damit das Kündigungsrecht des Arbeitgebers ein. Die Regelung betrifft nicht die auflösende Bedingung in § 33
Abs. 2 TVöD.
d) Die Anwendung der auflösenden Bedingung in § 33
Abs. 2 TVöD auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin scheitert auch nicht daran, dass § 33 TVöD für den Fall der späteren Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit für unkündbare Arbeitnehmer keinen § 59
Abs. 5
BAT-VKA vergleichbaren Wiedereinstellungsanspruch vorsieht. Mit der unterbliebenen Übernahme des in § 59
Abs. 5
BAT-VKA geregelten Wiedereinstellungsanspruchs in den TVöD war entgegen der Auffassung der Klägerin keine unzulässige Rückwirkung verbunden. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
aa) Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Abänderung durch Tarifvertrag in sich (
vgl. BAG 27. November 2008 - 2 AZR 757/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 128, 308; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 812/06 - Rn. 26). Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt; es gelten insoweit die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen (
BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 812/06 - Rn. 26; 2. Februar 2006 - 2 AZR 58/05 - Rn. 20, BAGE 117, 53; 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309).
Zu unterscheiden ist danach zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie in einen abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich eingreift (
BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 38; 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 43, BAGE 147, 373). Um eine unechte Rückwirkung handelt es sich demgegenüber, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Das ist der Fall, wenn belastende Rechtsfolgen erst nach ihrem Inkrafttreten eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits "ins Werk gesetzten" Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung",
vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. - Rn. 55, BVerfGE 127, 1;
BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 38; 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 46, aaO).
Unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Der zu beachtende Vertrauensschutz geht nicht so weit, den normunterworfenen Personenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren (
BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 40). Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde künftig unverändert fortbestehen, ist nicht schutzwürdig. Vielmehr müssen besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (
vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. - Rn. 57, BVerfGE 127, 1;
BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 40). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann bei tarifvertraglichen Beendigungsnormen nur im Ausnahmefall gegenüber einer tarifvertraglichen Neuregelung durchschlagen (
BAG 27. November 2008 - 2 AZR 757/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 128, 308).
bb) Gemessen daran unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass der tarifliche Schutz nach § 59
Abs. 5
BAT-VKA von den Tarifvertragsparteien zum Nachteil des Arbeitnehmers für die Zukunft eingeschränkt und aufgehoben wurde (
vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 - Rn. 37, BAGE 150, 165). Durch die Streichung des Wiedereinstellungsanspruchs wurde Arbeitnehmern, die bei Überleitung in den TVöD bereits unkündbar waren, nicht in unzulässiger Weise rückwirkend eine Rechtsposition entzogen. Insoweit kann für Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - bei der Überleitung in den TVöD noch keinen Wiedereinstellungsanspruch auf der Grundlage des § 59
Abs. 5
BAT-VKA erworben hatten, allenfalls eine unechte Rückwirkung vorliegen. Diese Arbeitnehmer konnten jedoch nicht darauf vertrauen, dass bei der auflösenden Bedingung der dauerhaften Erwerbsminderung auch in Zukunft ein Wiedereinstellungsanspruch bestehen würde. Allein eine dahingehende Erwartung war nicht schutzwürdig. Auch der Mindestbestandsschutz des Arbeitnehmers nach
Art. 12
Abs. 1
GG erfordert einen solchen Wiedereinstellungsanspruch nicht. Der grundrechtliche Mindestbestandsschutz wird dadurch gewährleistet, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33
Abs. 2 TVöD nur eintreten kann, wenn die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Nur unter diesen Voraussetzungen wird eine unbefristete Erwerbsminderungsrente bewilligt (§ 102
Abs. 2 Satz 5
SGB VI). Die Tarifvertragsparteien waren nicht verpflichtet, für diesen unwahrscheinlichen Fall den in § 59
Abs. 5
BAT-VKA geregelten Wiedereinstellungsanspruch beizubehalten.
2. Die in § 33
Abs. 2 TVöD bestimmte auflösende Bedingung ist wirksam und eingetreten.
a) Dies gilt nicht bereits aufgrund der in §§ 21, 17 Satz 2
TzBfG iVm.
§ 7 Halbs. 1 KSchG angeordneten Fiktion. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist gemäß §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15
Abs. 2
TzBfG Bedingungskontrollklage erhoben.
aa) Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1
TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Da der auflösend bedingte Arbeitsvertrag nach §§ 21, 15
Abs. 2
TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung endet, wird in den Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist, die Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15
Abs. 2
TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt (
BAG 30. August 2017 -
7 AZR 204/16 - Rn. 17, BAGE 160, 150; 15. Februar 2017 - 7 AZR 82/15 - Rn. 14; 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 17, BAGE 156, 8; 23. März 2016 -
7 AZR 827/13 - Rn. 15, BAGE 155, 1; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292).
bb) Danach begann die Klagefrist mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung am 31. Mai 2014. Die Rente wurde der Klägerin nach dem Rentenbescheid vom 10. Oktober 2013 ab dem 1. Juni 2014 bewilligt. Nach § 33
Abs. 2 Satz 3 TVöD endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorausgehenden Tages, d.h. am 31. Mai 2014. Der Beklagte hatte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 19. März 2014 über den Eintritt der auflösenden Bedingung unterrichtet. Die dreiwöchige Klagefrist endete daher am Montag, dem 23. Juni 2014 (§ 187
Abs. 1 Satz 1, § 188
Abs. 2 Alt. 1, § 193
BGB). Die Klage ist am 4. April 2014 bei Gericht eingegangen und am 10. April 2014 zugestellt worden. Die dreiwöchige Klagefrist ist damit gewahrt.
cc) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der Klageschrift vom 4. April 2014 die Sparkasse R als beklagte Partei genannt hatte und nicht den Zweckverband Sparkasse R als ihren Arbeitgeber. Hierin liegt lediglich eine unrichtige Bezeichnung der beklagten Partei, die durch die Rubrumsberichtigung seitens des Arbeitsgerichts korrigiert wurde.
(1) Die Parteien eines Prozesses werden von der klagenden Partei in der Klageschrift bezeichnet. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Für die Parteistellung ist nicht allein die formale Bezeichnung einer Partei maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Ist die Partei fehlerhaft bezeichnet und ergibt sich aus den gesamten Umständen, wer als beklagte Partei gemeint ist, kann das Rubrum berichtigt werden. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität zwischen der ursprünglich bezeichneten und der tatsächlich gemeinten Partei. Bleibt die Partei nicht dieselbe, handelt es sich um eine Parteiänderung (
BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 74 mwN). Ergibt sich aus einer der Klageschrift beigefügten Anlage,
z.B. in einem Kündigungsschutzprozess aus dem der Klageschrift beiliegenden Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung des Rubrums möglich und es liegt im Falle einer im Übrigen fristgerecht eingereichten Kündigungsschutzklage eine nach
§ 4 Satz 1 KSchG rechtzeitige Klage vor. Dies gilt etwa dann, wenn der Kläger im Rubrum der Klageschrift irrtümlich nicht seinen Arbeitgeber, sondern dessen Bevollmächtigten als Beklagten benennt (
BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 55/01 - zu II 1 a der Gründe).
(2) Die Auslegung der in der Klageschrift vom 4. April 2014 enthaltenen prozessualen Willenserklärungen ergibt, dass die Klägerin ihren Arbeitgeber, den Zweckverband Sparkasse R, als Beklagten gerichtlich in Anspruch nehmen wollte. Aufgrund der der Klage beigefügten Beendigungsmitteilung des Zweckverbands vom 19. März 2014 war zu erkennen, dass dieser als Beklagter gemeint sein sollte und nicht die diesen vertretende Anstalt des öffentlichen Rechts Sparkasse R. Außerdem hat die Klägerin noch vor Beginn der dreiwöchigen Klagefrist mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 Rubrumsberichtigung beantragt und damit klargestellt, dass sich die Klage gegen den Zweckverband richten sollte.
b) Die auflösende Bedingung in § 33
Abs. 2 TVöD ist wirksam. Die durch diese Tarifvorschrift angeordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats durch einen Sachgrund
i.S.v. §§ 21, 14
Abs. 1
TzBfG gerechtfertigt. Sie bewirkt keine nach
§ 7 Abs. 2 AGG unzulässige Benachteiligung wegen einer Behinderung (
vgl. hierzu ausführlich
BAG 14. Januar 2015 -
7 AZR 880/13 - Rn. 25
ff. und Rn. 39
ff.; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 - Rn. 24
ff. und Rn. 36
ff., BAGE 150, 165). An dieser Rechtsprechung, gegen die die Klägerin mit der Revision keine Einwände erhebt, hält der Senat fest.
c) Die auflösende Bedingung ist eingetreten. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin mit dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 10. Oktober 2013 ab dem 1. Juni 2014 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde. Der Klägerin wurde keine Rente auf Zeit
i.S.v. § 33
Abs. 2 Satz 5 TVöD gewährt.
aa) Es handelt sich nicht deshalb um eine Rente auf Zeit, weil die Rente nach dem Rentenbescheid längstens bis zum 31. August 2024 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) bewilligt wurde. Nach § 43
Abs. 2
SGB VI wird die Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligt. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer Altersrente, so dass dauerhaft eine rentenrechtliche Absicherung gewährleistet ist. Die in § 43
Abs. 2
SGB VI vorgesehene Änderung der Rentenart macht die Erwerbsminderungsrente nicht zu einer Rente auf Zeit
i.S.v. § 33
Abs. 2 Satz 5 TVöD (
vgl. BAG 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 24, BAGE 155, 1 zu § 33
Abs. 2 TV-L; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 31; 10. Oktober 2012 -
7 AZR 602/11 - Rn. 19 zu § 36
Abs. 2 TV-
BA). Eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit wird nach § 102
Abs. 2 Satz 2
SGB VI für längstens drei Jahre bewilligt. Sie kann nach § 102
Abs. 2 Satz 3
SGB VI verlängert werden, wobei Verlängerungen für längstens drei Jahre nach Ablauf der vorherigen Frist erfolgen (§ 102
Abs. 2 Satz 4
SGB VI). Um eine derartige Rente auf Zeit, die nach § 33
Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD nicht zur Beendigung, sondern nur zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt, handelt es sich bei der der Klägerin mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 bewilligten Erwerbsminderungsrente nicht. Die Angabe in dem Rentenbescheid vom 10. Oktober 2013 weist lediglich deklaratorisch auf die gesetzliche Regelung in § 43
Abs. 2
SGB VI hin und bezeichnet mit dem 31. August 2024 den Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Regelaltersgrenze erreicht.
bb) Auch die in dem Rentenbescheid erwähnte Möglichkeit einer späteren Überprüfung der Rentenberechtigung ändert nichts daran, dass die Rente unbefristet bewilligt wurde. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 100
Abs. 3
SGB VI iVm. § 48
SGB X (
BAG 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 25, BAGE 155, 1; ausführlich 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 32).
d) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedurfte nicht der Zustimmung des Integrationsamts nach
§ 92 SGB IX in der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Fassung (a.F.; seit 1. Januar 2018
§ 175 SGB IX). § 92 Satz 1
SGB IX a.F. kommt bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wegen des Eintritts der vollen Erwerbsminderung auf Dauer weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf nach § 92 Satz 1
SGB IX a.F. nur dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, wenn sie im Fall des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt (ausführlich
BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 58;
vgl. auch 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 - Rn. 61, BAGE 150, 165; 27. Juli 2011 -
7 AZR 402/10 - Rn. 29, 33; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 25, BAGE 137, 292).
3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit dem 31. Mai 2014 geendet.
a) Das Arbeitsverhältnis endet nach § 33
Abs. 2 Satz 3 TVöD mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages, wenn die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids beginnt. Nach §§ 21, 15
Abs. 2
TzBfG kann das Arbeitsverhältnis allerdings frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts enden (
vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 - Rn. 63, BAGE 150, 165; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 67; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292).
b) Da die Rente erst am 1. Juni 2014 und damit nach der Zustellung des Rentenbescheids im Oktober 2013 begann, hat das Arbeitsverhältnis am 31. Mai 2014 geendet, nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 19. März 2014 und damit innerhalb der Frist des § 15
Abs. 2
TzBfG über den Eintritt der auflösenden Bedingung unterrichtet hatte.
B. Die Klägerin hat die Kosten der Revision nach § 97
Abs. 1
ZPO zu tragen.