1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2018, Az. 4 Ca 2099/16, wird zurückgewiesen soweit sie auf Abänderung der Ziff. 1 bis 3 des erstinstanzlichen Urteilstenors gerichtet ist.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen durch die Kündigungen des Beklagten vom 15. Juli 2015 und vom 14. März 2016. Weiter streiten die Parteien über Annahmeverzugsvergütung für die Monate April 2016 bis einschließlich 15. November 2016 nebst Zinsen und eine Schadenspauschale nach § 288
Abs. 5
BGB. Gegenstand dieses Teilurteils ist lediglich die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Mit Arbeitsvertrag vom 28. Mai 2015 (Bl. 3 f. d. A.) wurde die 1959 geborene, mit einem Grad von 50 v. H. schwerbehinderte Klägerin von dem Beklagten, Inhaber der M. A-Stadt als Physiotherapeutin zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.160,00
EUR zum Dienstantritt am 3. Juni 2015 und 20 bis 30 Stunden wöchentlich eingestellt. Die Schwerbehinderung der Klägerin war dem Beklagten, der Betreuerin T. (dieser lag der Schwerbehindertenausweis der Klägerin am 11. März 2016 vor) und dem späteren Betreuer C. bekannt. Auf das zu zahlende Arbeitsentgelt erhielt der Beklagte einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 1.296,00
EUR monatlich. Weitere Arbeitnehmer beschäftigte der Beklagte nicht.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 10. August 2015, Az. 21 IN 305/09 wurde der mehrfach
u. a. wegen Betrugs vorbestraften Klägerin rechtskräftig die Restschuldbefreiung versagt.
In der Vergangenheit lebten die Parteien in L. im Haus des Beklagten "unter einem Dach".
Am 1. Januar 2016 erlitt der am 14. April 1940 geborene Beklagte ein subdurales Hämatom rechts (Schlaganfall). Er wurde nach Erstversorgung in einem Krankenhaus am G. und nachfolgender Verlegung in die Universitätsklinik V. dort operativ erstversorgt. Auf Veranlassung des nunmehrigen Betreuers, seines Sohnes, wurde der Beklagte anschließend nach C-Stadt verlegt. Er befand sich in der Zeit vom 14. bis 25. Januar 2016 in stationärer Behandlung der X. Kliniken in C-Stadt. Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 bestellte das Amtsgericht C-Stadt (Az. 43 XVII 55/16 W, Bl. 168 f. d. A.) den Sohn des Beklagten zu dessen vorläufigem Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, einschließlich der Zustimmung zur ärztlichen Heilbehandlung, Vermögenssorge und Entgegennahme, Öffnen der Post.
Im Januar 2016 veräußerte die Klägerin das im Eigentum des Beklagten stehende Motorrad BMWR 75/5 und erzielte dadurch einen Erlös in Höhe von 6.500,00
EUR.
Am 25. Januar 2016 wurde der Beklagte in die Rehabilitation in der Fachklinik für Neurologie in V. übergeben.
Das Amtsgericht Koblenz bestellte mit Beschluss vom 2. Februar 2016 (Az. 2 XVII 124/16, Bl. 173 f. d. A.) im Wege der einstweiligen Anordnung befristet bis zum 1. August 2016 Frau T. zur vorläufigen Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen (§ 1906
Abs. 4
BGB) sowie Vertretung gegenüber Behörden/Versicherungen/Renten und Sozialleistungsträgern. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet.
Am 10. Februar 2016 wurde das Konto des Beklagten auf Veranlassung der Betreuerin T. gesperrt.
Nach Ende des Aufenthaltes des Beklagten in der neurologischen Klinik in V. am 25. Februar 2016 stellte die Klägerin den Beklagten dem Chefarzt des Krankenhauses D.
Dr. B. am 4. März 2016 vor. Dieser verdeutlichte der Klägerin, dass der Beklagte persönlich geschäftsunfähig sei.
Die Klägerin selbst war seit dem 2. Februar 2016 arbeitsunfähig erkrankt, was durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. März 2016 für die Zeit bis zum Freitag, den 1. April 2016 attestiert wurde (Bl. 276 d. A). Seit dem 2. Februar 2016 bezog sie Krankengeld (Schreiben der Y. vom 25. Februar 2016, Bl. 273 d. A).
Mit Schreiben vom 14. März 2016 (Bl. 6 d. A.) kündigte die damalige Betreuerin das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 30. April 2016, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gleichzeitig stellte sie die Klägerin "ab sofort unwiderruflich von der Arbeit frei". Sie meldete die Klägerin bei der Sozialversicherung zum 30. April 2016 ab (
vgl. Versicherungsverlauf Y Bl. 5 d. A.).
Mit Beschluss vom 18. März 2016 erweiterte das Amtsgericht Koblenz nach vorausgegangener Anhörung sowohl des Beklagten als auch der Klägerin am 17. März 2016 den Aufgabenkreis der Berufsbetreuerin T. um den Bereich Geltendmachung von Rechten des Beklagten gegenüber seiner Bevollmächtigten (einschließlich Vollmachtwiderruf) und ordnete weiter an, dass der Beklagte zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögensfürsorge betreffen, der Einwilligung der Berufsbetreuerin, Frau T. bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Bei ihrer Anhörung gab die Klägerin an, am 1. und 2. Januar 2016 insgesamt viermal 504,75
EUR sowie bis zum 10. Februar 2016 insgesamt 4.200,00
EUR vom Konto des Beklagten abgehoben zu haben. Wegen des Inhalts der Anhörung im Übrigen wird auf das Anhörungsprotokoll vom 17. Februar 2016, Bl. 235 f. d. A., Bezug genommen.
Zum 31. März 2016 meldete die Betreuerin Frau T. das vom Beklagten bis dahin geführte Gewerbe "M.", R.-Straße, G-Stadt mit Formular vom 22. März 2016 (Bl. 208 f. d. A.) ab.
Mit Schreiben der Betreuerin vom 25. Mai 2016 (Bl. 248 f. d. A.) forderte diese die Klägerin zur Auskunftserteilung auf über den Verbleib von 12.719,00
EUR aus dem Barvermögen des Betreuten (Verkauf des Motorrades des Beklagten zum Preis von 6.500,00
EUR, Abhebung von vier Geldbeträgen in Höhe von jeweils 504,75
EUR von dem Konto des Beklagten, Abhebung von insgesamt 4.200,00
EUR im Zeitraum Januar bis 10. Februar 2016 vom Konto des Beklagten).
Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 (Bl. 250 d. A.) meldete sich Frau Rechtsanwältin B. für die Klägerin, erklärte, sie sei auf Informationserteilung der Klägerin angewiesen und bat um Fristausstand.
Am 13./14. und am 18. Juni 2016 wurde der Beklagte von den Ordnungsbehörden desorientiert und dehydriert aufgegriffen und nachfolgend stationär in der F.klinik aufgenommen.
Mit Schreiben der Rechtsanwältin B. vom 24. Juni 2016 (Bl. 255 f. d. A.) forderte die Klägerin, adressiert an den Beklagtenvertreter, die Auszahlung des Pflegegeldes für den Beklagten für die Zeit vom 3. März 2016 bis zum 19. Juni 2016 in Höhe von zusammen 1.936,00
EUR.
Mit Wirkung zum 4. Juli 2016 bestellte das Amtsgericht Koblenz (Az. 2 XVII 124/16, Bl. 187
ff. d. A.) sodann den Sohn des Beklagten als Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vertretung gegenüber Behörden/Versicherungen/Renten und Sozialversicherungsträgern, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen (§ 1906
Abs. 4
BGB), Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise, Haus- und Grundstücksangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Regelung des Umgangs des Betroffenen.
Mit ihrer am 6. Juli 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der vormaligen Betreuerin des Beklagten T. am 19. Juli 2016 zugestellten Klage wandte sich die Klägerin gegen die arbeitgeberseitige Kündigung vom 14. März 2016 und begehrte Vergütung für die Monate Mai und Juni 2016. Nach Hinweis der vormaligen Betreuerin (mit Schreiben vom 19. Juli 2016, beim Arbeitsgericht eingegangen am 21. Juli 2016) und Korrektur des Beklagtenrubrums durch die Klägerin mit am 27. Juli 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz wurde die Klage dem Betreuer des Beklagten am 15. September 2016 zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Betreuer die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 12. September 2016 (Vergütung für Juli und August 2016) zugestellt. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2016, dem Beklagten zugestellt am 14. Oktober 2016 erweiterte die Klägerin ihre Klage um einen Anspruch auf Arbeitsentgelt für September 2016.
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Integrationsamt, X-Stadt hat auf Antrag des Betreuers des Beklagten
bzw. seines Prozessbevollmächtigten mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zugestimmt (Az. 44.60.06/ 2111202022/4004946, Bl. 54
ff. d. A.) und mit Bescheid vom selben Tag (Bl. 57
ff. d. A.) der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin (Az. 44.60.06/2111202022/4004947). Der Widerspruch der Klägerin gegen die Zustimmung zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2017 zurückgewiesen (Az. 44.60.06/K 43112 KO). Mit Widerspruchsbescheid vom selben Tag wurde dagegen dem Widerspruch der Klägerin gegen die Zustimmung zur ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung stattgegeben (Az. 44.60.06/K 43113 KO, Bl. 393
ff. d. A.). Hiergegen führt der Beklagte ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht unter dem Az. 1 K 4/18.MZ (zunächst Verwaltungsgericht K., Az. 3 K 800/17.KO).
Am 20. Oktober 2016 ging der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten eine weitere Kündigung, ausgesprochen durch den Beklagtenvertreter vom 18. Oktober 2016 zum 15. November 2016 (Bl. 50 d. A.) zu. In diesem Schreiben heißt es:
"Mit dem anliegend beigefügten Schreiben nebst auf uns lautende Vollmacht im Original sprechen wir Frau A. hiermit nochmals vorsorglich die ordentliche Kündigung aus. Die Kündigung haben wir mit gesondertem Schreiben auch gegenüber Frau A. ausgesprochen."
Mit weiterem Schriftsatz vom 3. November 2016 erweiterte die Klägerin erneut ihre Klage, diesmal betreffend "die Kündigung vom 18. Oktober 2016" sowie einen Arbeitsentgeltanspruch für Oktober 2016.
Unter dem 22. November 2016 hat der Beklagte den Nebenintervenienten zu 1) und 2) den Streit verkündet, mit der Aufforderung dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beizutreten. Die Nebenintervenienten zu 1) und 2) haben mit Schriftsatz vom 13. April 2017 ihren Beitritt auf Seiten des Beklagten erklärt.
Mit am 2. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem, dem Beklagten am 12. Dezember 2016 zugestelltem Schriftsatz erweiterte die Klägerin ihre Klage um einen Arbeitsentgeltanspruch für November 2016. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2016, beim Arbeitsgericht eingegangen am 12. Dezember 2016 und dem Beklagten zugestellt am 16. Dezember 2016 erfolgte eine weitere Klageerweiterung hinsichtlich eines Arbeitsentgeltanspruchs für April 2016, mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017, beim Arbeitsgericht eingegangen am 11. Januar 2017 und dem Beklagten zugestellt am 16. Januar 2017 hinsichtlich eines Arbeitsentgeltanspruchs für Dezember 2016. Eine erneute Klageerweiterung erfolgte hinsichtlich Arbeitsentgelt für Januar 2017 mit am 15. Februar 2017 eingegangenem Schriftsatz vom 13. Februar 2017, dem Beklagten zugestellt am 20. Februar 2017 sowie mit Schriftsatz vom 10. März 2017, am gleichen Tag eingegangen beim Arbeitsgericht, dem Beklagten zugestellt am 16. März 2017 um Arbeitsentgelt für Februar 2017, 440,00
EUR pauschalen Schadensersatz sowie hinsichtlich der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 15. Juli 2015. Mit Schriftsatz vom 21. April 2017, am gleichen Tag beim Arbeitsgericht eingegangen und dem Beklagten zugestellt am 24. April 2017 erweiterte die Klägerin ihre Klage um Arbeitsentgelt für März 2017 und weiteren pauschalen Schadensersatz in Höhe von weiteren 40,00
EUR.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits führen auch einen Rechtsstreit vor dem Landgericht, Az. 8 O 262/16. In diesem ist am 27. Oktober 2016 ein Versäumnisurteil (Bl. 436
ff. d. A.) gegen die hiesige Klägerin ergangen. Die Klägerin wurde unter anderem verurteilt, an den hiesigen Beklagten 16.233,27
EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.983,27
EUR seit dem 11. Februar 2016 und aus weiteren 7.250,00
EUR seit dem 18. Juni 2016 zu zahlen.
Nach einem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts C-Stadt, Az. 91 C 2918/16 (25) vom 29. November 2017 (Bl. 439 f. d. A.) hat die hiesige Klägerin dem Sohn des hiesigen Beklagten 621,78
EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2017 zu erstatten.
Aus diesen beiden Titeln hat der Beklagte die Zwangsvollstreckung in die im vorliegenden Verfahren von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche betrieben. Das Amtsgericht (Az. 5 M 2006/17) hat am 4. Januar 2018 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Bl. 672
ff. d. A.) erlassen, wobei der angebliche Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsvertrag vom 28. Mai 2015, beginnend ab April 2016 in Höhe von monatlich 2.160,00
EUR brutto, welcher im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird, gepfändet wird (Selbstpfändung, § 835
ZPO). Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 12. Januar 2018 (ZU Bl. 682 f. d. A.), dem Beklagten am 10. Januar 2018 zugestellt (ZU Bl. 681 d. A.). Von der Pfändung ausgenommen sind unter anderem Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, ebenso Beiträge in üblicher Höhe, die der Schuldner laufend an eine Ersatzkasse, an eine private Krankenversicherung oder zur Weiterversicherung zahlt.
Ein von der Staatsanwaltschaft K. auf Strafanzeige des Beklagten
bzw. seines Sohnes geführtes Ermittlungsverfahren gegen die hiesige Klägerin wegen Urkundenfälschung, Computerbetrugs, Untreue und Unterschlagung (Az. 2010 Js 26401/16) wurde ausweislich des Schreibens der Staatsanwaltschaft K. vom 18. Juni 2018 (Bl. 793 d. A.) zwischenzeitlich gemäß § 170
Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Missbrauchs von Amtstiteln (§132a StGB) erfolgte eine Einstellung gemäß § 153
Abs. 1 StPO. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft erhoben worden.
In den Monaten Juli bis Dezember 2016 bezog die Klägerin vom Jobcenter der Stadt X-Stadt ausweislich der vorläufigen Bewilligung vom 4. Juli 2016 (Bl. 388
ff. d. A.) Leistungen nach dem
SGB II in Höhe von 404,00
EUR monatlich.
Die Klägerin hat vorgetragen,
sie sei mit dem Beklagten seit dem 20. Dezember 2014 verlobt.
Eine von der Beklagtenseite behauptete Kündigung vom 15. Juli 2015 sei vom Beklagten nicht erst gemeint gewesen, ihr nicht zugegangen und ihr unbekannt. Sie war der Ansicht, diese Kündigung habe keine Wirksamkeit entfalten können, da keine Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes vorgelegen habe. Die Ernsthaftigkeit dieser Kündigung müsse auch deshalb in Zweifel gezogen werden, da sie auch noch in der Zeit danach Arbeitsentgelt vom Beklagten erhalten habe. Durch den Umstand, dass der Zuschuss für das Arbeitsverhältnis seitens der Bundesagentur weiter vereinnahmt worden sei, sei ebenfalls zum Ausdruck gebracht worden, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe.
Sie war der Ansicht, die Kündigung mit Schreiben vom 14. März 2016 sei bereits deshalb unwirksam, da die hierzu erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes nicht vorgelegen habe.
Beide beklagtenseitigen Kündigungen des Arbeitsverhältnisses vom 18. Oktober 2016 würden mit vorliegender Klage angegriffen. Das Kündigungsschreiben vom 18. Oktober 2016, das ihr selbst zugegangen sein solle, habe sie nie erhalten.
Ihr Krankengeldbezug habe bereits Ende März 2016 geendet. Im April 2016 habe sie keine Arbeitsleistungen mehr erbringen können, da sie im Kündigungsschreiben vom 14. März 2016 ab sofort und unwiderruflich freigestellt worden sei. Da sie arbeitswillig gewesen sei, mache sie für April 2016 ebenfalls Annahmeverzugslohn geltend.
Über die Leistungen nach dem
SGB II hinausgehende Sozialleistungen habe sie im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 nicht erhalten.
Vor dem Hintergrund einer Liebesbeziehung der Parteien mitsamt Verlöbnis und Heiratsversprechen seien sämtliche der behaupteten Kontoabhebungen mit dem Einverständnis des Beklagten erfolgt. Gleiches gelte auch für die Veräußerung des Motorrades. Dass sie die Unterschrift des Beklagten auf der zugehörigen Vertragsurkunde gefälscht habe, sei eine infame Behauptung. Der Beklagte habe sie Sylvester 2015/2016 in L. im Beisein diverser Zeugen ausdrücklich ermächtigt, das Motorrad, den Pkw und auch andere Dinge verkaufen zu können, wenn dies notwendig sei. Im Übrigen habe der Beklagte auch selbst mit dem Käufer des Motorrades P. gesprochen und diesem gegenüber zum Ausdruck gebracht, mit dem Verkauf ausdrücklich einverstanden zu sein.
Sie war der Ansicht, sie sei trotz eingeleiteter Pfändungsmaßnahmen weiterhin aktivlegitimiert.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15. Juli 2015 nicht aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 14. März 2016 nicht aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen vom 18. Oktober 2016 nicht aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
4. den Beklagte zu verurteilen, an sie für April 2016 Arbeitsentgelt in Höhe von 2.160,00
EUR brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen;
5. den Beklagten zu verurteilen, an sie für Mai 2016 Arbeitsentgelt in Höhe von 2.160,00
EUR brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2016 zu zahlen;
6. den Beklagten zu verurteilen, an sie für Juni 2016 Arbeitsentgelt in Höhe von 2.160,00
EUR brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen;
7. den Beklagten zu verurteilen, an sie für Juli 2016 Arbeitsentgelt in Höhe von 2.160,00
EUR brutto abzüglich vom Jobcenter X-Stadt gezahlte Nettoleistung in Höhe von 404,00
EUR, nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über Basiszinssatz seit dem 1. August 2016 zu zahlen;
8. den Beklagten zu verurteilen, an sie für August 2016 Arbeitsentgelt in Höhe von 2.160,00
EUR brutto abzüglich vom Jobcenter X-Stadt gezahlte Nettoleistung in Höhe von 404,00
EUR, nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über Basiszinssatz seit dem 1. September 2016 zu zahlen;
9. den Beklagten zu verurteilen, an sie für September 2016 Arbeitsentgelt in Höhe von 2.160,00
EUR brutto abzüglich vom Jobcenter X-Stadt gezahlte Nettoleistung in Höhe von 404,00
EUR, nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen;
10. den Beklagten zu verurteilen, an sie für Oktober 2016 Arbeitsentgelt in Höhe von 2.160,00
EUR brutto abzüglich vom Jobcenter X-Stadt gezahlte Nettoleistung in Höhe von 404,00
EUR, nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über Basiszinssatz seit dem 1. November 2016 zu zahlen;
11. den Beklagten zu verurteilen, an sie für November 2016 Arbeitsentgelt in Höhe von 2.160,00
EUR brutto abzüglich vom Jobcenter X-Stadt gezahlte Nettoleistung in Höhe von 404,00
EUR, nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2016 zu zahlen;
12. den Beklagten zu verurteilen, an sie für Dezember 2016 Arbeitsentgelt in Höhe von 2.160,00
EUR brutto abzüglich vom Jobcenter X-Stadt gezahlte Nettoleistung in Höhe von 404,00
EUR, nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2017 zu zahlen;
13. den Beklagten zu verurteilen, an sie für Januar 2017 Arbeitsentgelt in Höhe von 2.160,00
EUR brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2017 zu zahlen;
14. den Beklagten zu verurteilen, an sie für Februar 2017 Arbeitsentgelt in Höhe von 2.160,00
EUR brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über Basiszinssatz seit dem 1. März 2017 zu zahlen;
15. den Beklagten zu verurteilen, an sie für März 2017 Arbeitsentgelt in Höhe von 2.160,00 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über Basiszinssatz seit dem 1. April 2017 zu zahlen; 16. den Beklagten zu verurteilen, an sie 480,00
EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 17. (...); 18. den Antrag des Beklagten auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit zurückzuweisen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit auszuschließen.
Er hat vorgetragen, als er noch geschäftsfähig gewesen sei, habe er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Kündigungserklärung vom 15. Juli 2015 (Bl. 210 d. A.) fristlos zum selben Tag gekündigt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 (Bl. 211 d. A.) habe er sich nochmals an die Klägerin gewendet und ihr mitgeteilt: "Bereits am 15.07.2015 habe ich Ihr Arbeitsverhältnis in meinem Betrieb (M.) gekündigt! Sämtliche Schreiben nach meinem Kündigungstermin werden von mir nicht anerkannt. Anlage: Kündigung vom 15.07.2015". Da die Klägerin diese Kündigung nicht angegriffen habe, habe das Arbeitsverhältnis bereits am 15. Juli 2015 sein Ende gefunden. Leider seien diese Umstände erst im Jahr 2016 bei Auflösung seines Haushalts bekannt geworden. Nicht mehr nachvollziehen lasse sich, warum die Klägerin im Anschluss an die vorgenannte Kündigung weiterhin Entgelt von ihm bezogen habe.
Er sei seit geraumer Zeit und spätestens seit dem 1. Januar 2016 vollständig geschäftsunfähig gewesen.
Er war der Ansicht, nach den Grundsätzen der Verwirkung könne die Klägerin sich nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Kündigung vom 14. März 2016 berufen. Zeit- und Umstandsmoment seien gegeben. Die besonderen Umstände des vorliegenden Verfahrens machten es ihm unzumutbar, sich auf den Klagevortrag zur Kündigung vom 14. März 2016 weiter einzulassen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Klägerin von Anfang an und sicher bei Kündigungszugang sein schlechter Gesundheitszustand bekannt gewesen sei und damit auch der Umstand, dass er zukünftig kein Gewerbe mehr würde betreiben könne. Die Klägerin sei zugleich seine einzige Arbeitnehmerin gewesen, so dass im Arbeitsverhältnis Informationsdefizite ausgeschlossen werden könnten. Während er selbst in Anbetracht seiner persönlichen/gesundheitlichen Situation äußerst schutzbedürftig sei, müsse demgegenüber die aus der Schwerbehinderung der Klägerin sich ergebende Schutzbedürftigkeit zurücktreten.
Am 18. Oktober 2016 habe er zwei Kündigungen (Bl. 227 f. sowie 231 d. A.) ausgesprochen: Die ihr selbst noch am gleichen Tag zugegangene Kündigung habe die Klägerin nicht angegriffen. Daher habe das Arbeitsverhältnis jedenfalls mit dieser Kündigung mit dem Ablauf des 15. November 2016 sein Ende gefunden.
Die Klägerin sei außerstande gewesen, ihre Arbeitsleistung zu bewirken, so dass sie keine Annahmeverzugsvergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum beanspruchen könne.
Angesichts des verspäteten Eingangs der Kündigungsschutzklage hinsichtlich der Kündigung vom 14. März 2016 könne kein konkludentes Angebot der Arbeitsleistung im Sinn der Annahmeverzugslohnvorschriften mehr angenommen werden. Wegen des massiven Fehlverhaltens der Klägerin nebst vorsätzlicher Schädigung seines Vermögens habe er eine Arbeitsleistung der Klägerin nach Treu und Glauben seit dem 1. Mai 2016 (einschließlich) als völlig unzumutbar nicht mehr annehmen müssen. Das Verhalten der Klägerin genüge für die Zerstörung der für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Vertrauensbeziehung. Im vorliegenden besonderen Fall der Beschäftigung nur eines einzigen Arbeitnehmers bei eigener Geschäftsunfähigkeit des Arbeitgebers sei hilfsweise anzunehmen, dass er kein Betriebsrisiko mehr trage. Die Klägerin sei dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt und beziehe mittlerweile Krankengeld. Auch beziehe die Klägerin mittlerweile wieder regelmäßige Einkünfte, die sie sich anrechnen lassen müsse. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Klägerin lediglich Sozialleistungen für Juli bis einschließlich Dezember 2016 in Höhe von 404,00
EUR erhalten habe sowie dass der Krankengeldbezug bereits Ende März 2016 geendet habe. Die Klägerin habe ebenfalls nicht dazu vorgetragen, ob sie zwischenzeitlich einen Antrag auf volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente gestellt
bzw. dies grob fahrlässig unterlassen habe. Sie habe sich anscheinend für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht oder jedenfalls nicht hinreichend um eine Beschäftigung gekümmert und sei wohl auch heute noch nicht wieder beschäftigt.
Die Klägerin habe in der Zeit vom 4. Januar 2016 bis zum 10. Februar 2016 mithilfe der Girokarte des Beklagten über dessen Konto bei der Sparkasse
Nr. 123 verfügt und am 4. Januar 2016 204,75
EUR sowie am 5. Januar 2016 viermal 504,75
EUR in bar abgehoben. Am 6. Januar 2016 habe sie 450,00
EUR eingezahlt. Am 14. Januar 2016 seien 254,76
EUR, 254,76
EUR und 100,00
EUR ausgezahlt, am 18. Januar 2016 200,00
EUR und 100,00
EUR eingezahlt worden. Am 19. Januar 2016 seien 300,00
EUR ausgezahlt worden. Bareinzahlungen seien am 25. Januar 2016 in Höhe von 800,00
EUR, am 26. Januar 2016 in Höhe von 200,00
EUR und am 29. Januar 2016 in Höhe von 2.800,00
EUR erfolgt. Am 1. Februar 2016 seien Auszahlungen in Höhe von 400,00
EUR und 1.000,00
EUR, am 4. Februar 2016 in Höhe von 1.000,00
EUR, am 8. Februar 2016 in Höhe von 500,00
EUR und am 10. Februar 2016 in Höhe von 1.000,00
EUR vorgenommen worden.
Auf der Vertragsurkunde betreffend die Veräußerung des im Eigentum des Beklagten stehenden Motorrads BMWR 75/5 an den Zeugen P. am 21. Januar 2016 habe die Klägerin die Unterschrift des Beklagten gefälscht.
Der Pkw KIA sei am oder in den Tagen um den 18. Juni 2016 zum Preis von wenigstens 7.250,00
EUR an einen in L. ortsansässigen Händler veräußert worden, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem Einwilligungsvorbehalte seitens der deutschen Gerichte angeordnet gewesen seien und die Klägerin dies gewusst habe, außerdem zu einem Zeitpunkt als es keinen gemeinsamen Hausstand zwischen der Klägerin und dem Beklagten (mehr) gegeben habe. Also könne der Verkaufserlös auch nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient haben.
Ein Anspruch nach § 288
Abs. 5
BGB bestehe bereits deshalb nicht, weil er sich nicht in Verzug befinde. Im Übrigen enthalte der Arbeitsvertrag der Parteien in § 8 eine einschlägige Ausschlussfrist.
Eine etwaige Vollstreckung eines etwaigen gegen ihn ergangenen Urteils würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Der Klägerin wäre die Rückerstattung eines ihr etwaig zuerkannten Betrages auch in Zukunft in Anbetracht ihrer schlechten finanziellen Lage unmöglich. Zudem sei das Verfahren vor dem Landgericht auf unter anderem Rückzahlung mehrerer tausend
EUR an ihn weiter rechtshängig, darin enthalten die von der Klägerin unberechtigt von seinem Girokonto unberechtigt entnommenen Beträge.
In Höhe der erfolgten Pfändung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 4. Januar 2018 sei die Klägerin nicht mehr aktivlegitimiert.
Die Nebenintervenienten haben sich den Sachvortrag des Beklagen zu Eigen gemacht, dass das Arbeitsverhältnis bereits durch die nicht angegriffene Kündigung vom 15. Juli 2015 sein Ende gefunden habe und dass die Klägerin das Recht zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigungserklärung vom 14. März 2016 verwirkt habe. Ebenfalls haben sie sich den Sachvortrag hinsichtlich des Annahmeverzugslohns zu Eigen gemacht. Sie haben bestritten, dass die Klägerin nach dem 14. März 2016 überhaupt ihre Arbeitsleistung angeboten habe und waren der Ansicht, die Erhebung der Kündigungsschutzklage genüge hier als konkludentes Angebot nicht, da diese erst mit Schriftsatz vom 5. Juli 2016 erfolgt sei. Die zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin führende Erkrankung derselben haben sie mit Nichtwissen bestritten.
Das Arbeitsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15. Januar 2018 Beweis erhoben über die Zustellung einer Ausfertigung der Kündigung vom 18. Oktober 2016 am 18. Oktober 2016 durch Vernehmung der Zeugin
S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll des erstinstanzlichen Kammertermins vom 15. Januar 2018, Bl. 498
ff. d. A.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 29. Januar 2018 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung des Beklagten vom 15. Juli 2015 noch durch die Kündigung des Beklagten vom 14. März 2016 aufgelöst wurde noch durch die Kündigung des Beklagten vom 18. Oktober 2016 vor dem 15. November 2016 aufgelöst wurde. Es hat den Beklagten weiter verurteilt, an die Klägerin für April 2016 2.160,00
EUR brutto nebst Zinsen, für Mai 2016 2.160,00
EUR nebst Zinsen, für Juni 2016 2.160,00
EUR brutto abzüglich 404,00
EUR netto nebst Zinsen, für Juli 2016 2.160,00
EUR brutto abzüglich 404,00
EUR netto nebst Zinsen, für August 2016 2.160,00
EUR brutto abzüglich 404,00
EUR netto nebst Zinsen, für September 2016 2.160,00
EUR brutto abzüglich 404,00
EUR netto nebst Zinsen, für Oktober 2016 2.160,00
EUR brutto abzüglich 404,00
EUR netto nebst Zinsen, für November 2016 1.080,00
EUR brutto abzüglich 404,00
EUR netto nebst Zinsen sowie 200,00
EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf den Antrag des Beklagten hat es die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ausgeschlossen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht hinsichtlich des Tenors zu 1. bis 3. - zusammengefasst - ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht durch die Kündigung vom 15. Juli 2015 aufgelöst worden. Die Klägerin habe ihr Klagerecht nicht verwirkt. Sie habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie erstmals im laufenden Rechtsstreit überhaupt von der Existenz des Kündigungsschreibens vom 15. Juli 2015 erfahren habe. Schon das Zeitmoment der Verwirkung sei damit nicht gegeben. Irgendwelche Umstände, aus denen der Beklagte hätte schließen dürfen, die Klägerin wolle die Kündigung vom 15. Juli 2015 gegen sich gelten lassen, habe der Beklagte ebenfalls nicht vorgebracht. Die Klägerin sei auch nicht nach
§ 4,
§ 7 KSchG mit ihren Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung ausgeschlossen, weil die Klageerhebungsfrist erst mit Zugang einer schriftlichen Kündigung in Lauf gesetzt werde. Zu einem solchen Zugang habe der darlegungspflichtige Beklagte jedoch nichts vorgebracht. Die Kündigung vom 15. Juli 2015 habe das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst, weil sie mangels Zugangs im Sinn des § 130
Abs. 1
BGB bei der Klägerin schon als Willenserklärung nicht wirksam geworden sei. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei auch nicht durch die Kündigung vom 14. März 2016 aufgelöst worden. Auch insoweit habe die Klägerin ihr Klagerecht nicht verwirkt. Zwar habe die Klägerin nahezu vier Monate ab Zugang der Kündigung zugewartet, bis sie Klage beim Arbeitsgericht am 6. Juli 2016 eingereicht habe. Irgendwelche Umstände, aus denen der Beklagte hätte schließen dürfen, die Klägerin wolle die Kündigung vom 14. März 2016 gegen sich gelten lassen, habe der Beklagte jedoch auch hier nicht vorgebracht. Ein solches schutzwürdiges Vertrauen könne der Beklagte insbesondere nicht daraus ableiten, dass sich die Klägerin ihm gegenüber vor Ausspruch der Kündigung unredlich verhalten habe. Auch seine gesundheitliche Situation oder sein Interesse an rechtlicher Klärung begründeten kein schutzwürdiges Vertrauen, weil es an einem der Klägerin zurechenbaren Verhalten (Umstandsmoment) fehle. Auch sei die Klägerin nicht nach §§ 4, 7
KSchG mit ihren Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung ausgeschlossen. Die Frist sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil es an der Zustellung eines Bescheids des Integrationsamts bei der Klägerin nach § 4 Satz 4
KSchG gefehlt habe. Die Kündigung vom 14. März 2016 habe das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst, weil die nach
§ 85 SGB IX a. F. erforderliche Zustimmung des Integrationsamts vor Zugang der Kündigung nicht vorgelegen habe. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei jedoch durch die Kündigung vom 18. Oktober 2016 nach Ablauf der gesetzlichen Frist mit dem 15. November 2016 aufgelöst worden. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 537
ff. d. A.) Bezug genommen.
Das genannte Urteil ist dem Beklagten am 23. Februar 2018 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 22. März 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 30. April 2018 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag innerhalb der durch Beschluss vom 20. April 2018 bis einschließlich 30. April 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 21. August 2018 und vom 27. September 2018, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 632
ff., 800
ff., 817
ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zur Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammengefasst geltend,
der Klägerin seien das Kündigungsschreiben vom 15. Juli 2017 sowie das Schreiben vom 7. Oktober 2015 zugegangen. Beide Schreiben stammten von ihm, dem Beklagten, selbst. Sie seien ersichtlich nicht lediglich als Entwürfe gefertigt, sondern trügen beide seine Unterschrift. Das Schreiben vom 7. Oktober 2015 belege, dass die Klägerin zuvor die außerordentliche fristlose Kündigung vom 15. Juli 2015 erhalten haben müsse. Sonst gäbe es das Schreiben vom 7. Oktober 2015 nämlich nicht. Er selbst könne aus den bereits ausgeführten gesundheitlichen Gründen zu den damaligen Vorkommnissen und zur Übergabe der Kündigungserklärung nicht mehr befragt werden. Er beantrage daher die Parteivernahme der Klägerin zur Tatsache des Zugangs der Kündigungserklärung vom 15. Juli 2015 sowie der Erklärung vom 7. Oktober 2015. Die Klägerin sei nach §§ 4, 7
KSchG mit ihren Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung ausgeschlossen, da die Kündigungserklärung ihr tatsächlich zugegangen sei. Aus dem Schwerbehindertenrecht ergebe sich in diesem Zusammenhang nichts anderes.
Die Klägerin habe ihr Recht verwirkt, die Unwirksamkeit der Kündigung vom 14. März 2016 geltend zu machen. Das Zeitmoment sei gegeben, da knapp 4 Monate zwischen dem Kündigungszugang und der Klageerhebung lägen. Das Umstandsmoment sei ebenfalls zu bejahen, da das Gewerbe zum 31. März 2016 abgemeldet worden sei, der Klägerin sein schlechter Gesundheitszustand bekannt gewesen und sie die einzige Arbeitnehmerin gewesen sei. Die vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin sei nicht mehr möglich gewesen. Da das
KSchG nicht anwendbar sei, sei von der Klägerin die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht zu erwarten gewesen.
Sollten die Kündigungen vom 15. Juli 2015 und vom 14. März 2016 das Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht beendet haben, so seien die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zu den Kündigungen vom 18. Oktober 2016 mit der Beendigungswirkung zum 15. November 2016 nicht zu beanstanden.
Der Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2018, Az. 4 Ca 2099/16, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Nebenintervenienten zu 1. und 2. beantragen,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2018, Az. 4 Ca 2099/16, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 22. Juni 2018 sowie des Schriftsatzes vom 29. August 2018, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 779
ff., 806 f. d. A.), als zutreffend. Sie trägt hinsichtlich der von dem Beklagten behaupteten Kündigung vom 15. Juli 2015 vor, eine solche Kündigung habe sie nicht erhalten. Das Schreiben vom 7. Oktober 2015 stamme nicht vom Beklagten und sei von diesem nicht geschrieben worden.
Die Kündigung vom 14. März 2016 sei am 22. März 2016 von ihrem damaligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt D. gegenüber der damaligen Betreuerin Frau T. widerrufen worden. Der Vermerk auf dem Kündigungsschreiben: "Am 14.03.2016 mit Frau T. gesprochen wegen Kündigung vom Arbeitsverhältnis. Besprechung in unserem Büro.", stamme vom Beklagten persönlich. Die auf diesem Schreiben handschriftlich vorgenommene Änderung beim Kündigungsdatum von "30.04.2016" in "30.06.2016" stamme von der damaligen Betreuerin Frau T.. Diese habe die Zahl am 14. März 2016 geändert. Die Betreuerin habe sie dann aber doch zum 30. April 2016 gekündigt, nämlich zu diesem Zeitpunkt bei der Sozialversicherung abgemeldet. Das habe sie von der Sozialversicherung erfahren.
Die Nebenintervenienten zu 1) und 2) sind nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 6. Juni 2018 (Bl. 767
ff. d. A.) unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie den erst- und zweitinstanzlichen Vortrag des Beklagten der Ansicht, sowohl die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 5. Juli 2015 als auch die betriebsbedingte Kündigung vom 14. März 2016 seien wirksam.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien sowie Nebenintervenienten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 24. Oktober 2018 (Bl. 842
ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Akte
LG Koblenz Az. 8 O 262/16 mit Stand 15. August 2018 beigezogen. Sie war insoweit Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
A.
Die nach § 64
Abs. 1 und 2
ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66
Abs. 1, 64
Abs. 6
ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520
ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
B.
In der Sache hatte die Berufung des Beklagten vertreten durch seinen Betreuer (§ 1902
BGB) - soweit sie Gegenstand dieses Teilurteils ist - keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist weder durch eine Kündigung des Beklagten vom 15. Juli 2015 noch durch eine von der damaligen Betreuerin mit Schreiben vom 14. März 2016 ausgesprochene Kündigung beendet worden. Es hat aber aufgrund der Kündigung des Beklagten vom 18. Oktober 2016 mit Ablauf des 15. November 2016 geendet.
I.
Die Kündigungsschutzklage ist zulässig, insbesondere ist auch das Feststellungsinteresse der Klägerin (§ 256
Abs. 1
ZPO) hinsichtlich der von dem Beklagten behaupteten Kündigung vom 15. Juli 2015 im Hinblick auf
§ 4,
§ 7 KSchG und den Einwand der Verwirkung gegeben, da der Beklagte sich des Ausspruchs einer Kündigung von diesem Tag berühmt.
II.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat nicht aufgrund einer Kündigung des Beklagten vom 15. Juli 2015 seine Beendigung gefunden.
1.
Die von dem Beklagten behauptete (außerordentliche) Kündigung vom 15. Juli 2015 gilt nicht bereits deshalb gemäß
§§ 13 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit 4
S. 1, 7
KSchG als wirksam, weil die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung nicht rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4
S. 1
KSchG geltend gemacht hätte.
Die Frist des § 4
S. 1
KSchG begann bereits deshalb nicht zu laufen, weil der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat, dass, auf welche Weise und wann der Klägerin eine solche Kündigung im Original, unterschrieben vom Beklagten (§ 623
BGB) zugegangen sein soll (§ 130
Abs. 1, 2
BGB). Die Klägerin hat den Zugang dieser Kündigung bestritten. Es hätte insoweit dem Beklagten oblegen, näher zu den Umständen des Zugangs der behaupteten Kündigung vorzutragen.
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gelten wie im Zivilprozess die Dispositionsmaxime und der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz. Das Gericht darf nur die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen verwerten (
BAG, Urteil vom 16. Februar 2010 - 2 AZR 485/08 - NZA 2011, 571, 573 Rz. 30; vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - NZA 2008, 1008, 1010 Rz. 24 m. w. N.). Die Erklärungslast der Klägerin als Gegnerin (§ 138
Abs. 2
ZPO) ist in ihrem Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei - hier der Beklagte - vorgetragen hat. Eine Verpflichtung, das Vorbringen des Gegners zu ergänzen oder zu erläutern besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht. Keine Erklärung schuldet der Gegner zu unschlüssigem Tatsachenvortrag. Wurden zwar alle erforderlichen Tatsachen vorgetragen, aber nicht näher konkretisiert, so muss sich der Gegner hierzu erklären, er braucht aber ebenfalls keine konkreten Einzelheiten vorzutragen, sondern kann sich auf einfaches Bestreiten beschränken (
BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13 - NJW-RR 2014, 830, 831 Rz. 7; Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93 - NJW 1995, 3311, 3312, jeweils m. w. N.). Die weitere Konkretisierung ist nunmehr Sache des Darlegungspflichtigen. Erst dann, wenn er diese Substantiierungslast erfüllt, muss der Gegner seinerseits eine substantiierte Sachverhaltsdarstellung abgeben (Zöller/Greger,
ZPO, 32. Aufl. 2018, § 138 Rz. 8 f. m. w. N.). Nur dann, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind, darf sich der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei nach den Grundsätzen zur sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht auf einfaches Bestreiten beschränken. Nur in diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsachen und Umstände verlangt werden (Zöller/Greger,
ZPO, 32. Aufl. 2018, § 138 Rz. 8b m. w. N.;
vgl. nur
BAG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - BeckRS 2016, 72235 Rz. 32;
BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13 - NJW-RR 2014, 830, 831 Rz. 7; Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93 - NJW 1995, 3311, 3312, jeweils m. w. N.).
Im vorliegenden Streitfall hat der Beklagte nicht substantiiert zum Ausspruch und zum Zugang einer Kündigungserklärung vom 15. Juli 2015 vorgetragen. Die Klägerin konnte sich daher auf ein einfaches Bestreiten beschränken. Sie war auch nicht nach den Grundsätzen zur sekundären Darlegungs- und Beweislast zu substantiiertem Bestreiten verpflichtet. Der Ausspruch und der Zugang der behaupteten Kündigung erfolgten durch den Beklagten als darlegungspflichtige Partei selbst zu einem Zeitpunkt, zu dem er geschäftsfähig war. Es kann dem Beklagten nunmehr nicht zu Gute kommen, dass er eine Dokumentation hinsichtlich des behaupteten Ausspruchs und Zugangs eines Kündigungsschreibens unterlassen sowie eine Kundgabe der Kündigung an Dritte, beispielsweise die Sozialversicherung unterlassen hat. Es ist der Klägerin nicht zuzumuten, ohne substantiierten Beklagtenvortrag nähere Angaben hierzu zu machen.
Hat der Beklagte bereits nicht substantiiert zum Zugang einer Kündigung vorgetragen und ist die Klägerin nicht zu näherem Vortrag verpflichtet, ist auch die von dem Beklagten beantragte Vernehmung der Klägerin als Partei zu dieser Frage unzulässig. Durch die Vernehmung der Klägerin als Partei würde der Sachverhalt in unzulässiger Weise ausgeforscht.
Aus dem von der Beklagten vorgelegten, auf den 7. Oktober 2015 datierten Schreiben (Bl. 211 d. A.) ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Klägerin ein Kündigungsschreiben vom 15. Juli 2015 zugegangen ist. Diese Schreiben enthält selbst keine Kündigung, sondern enthält lediglich die Aussage: "Bereits am 15.07.2015 habe ich Ihr Arbeitsverhältnis in meinem Betrieb (M.) gekündigt! Sämtliche Schreiben nach meinem Kündigungstermin werden von mir nicht anerkannt. Anlage: Kündigung vom 15.07.2015". Auch hinsichtlich dieses Schreibens bleibt völlig offen, wann es der Klägerin in welcher Form zugegangen ist. Nicht näher erläutert ist auch, was der Beklagte genau unter "am 15.07.2015 (...) gekündigt" versteht, ob er der Klägerin beispielsweise mündlich gekündigt haben will oder das angefügte Kündigungsschreiben übergeben haben will. Unklar bleibt auch, welche "sämtliche Schreiben nach meinem Kündigungstermin" von ihm nicht anerkannt werden. Die Klägerin hat den Zugang des behaupteten Schreibens vom 7. Oktober 2015 ebenso bestritten wie die Urheberschaft des Beklagten.
2.
Eine nicht zugegangene Kündigung (§ 130
Abs. 1
S. 1
BGB) kann keine Wirkung entfalten. Wurde sie nicht in Schriftform ausgesprochen, ist sie unwirksam, § 623
BGB.
3.
Außerdem hätten die Parteien das Arbeitsverhältnis über den Kündigungszeitpunkt hinaus einvernehmlich fortgesetzt. Mit der Weiterbeschäftigung der Klägerin über diesen Zeitpunkt hinaus hätte der Beklagte zumindest stillschweigend erklärt, aus einer Kündigungserklärung vom 15. Juli 2015 keine Rechte mehr herleiten zu wollen. Die Klägerin hätte das hierin liegende Angebot zur Vertragsfortsetzung stillschweigend angenommen.
Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin auch in der Folgezeit noch Arbeitsentgelt vom Beklagten erhielt (
vgl. Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Februar 2016, Bl. 274 d. A.), bis zum 30. April 2016 keine Abmeldung bei Sozialversicherung erfolgte und der Zuschuss für das Arbeitsverhältnis weiter vereinnahmt wurde.
III.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist auch nicht durch eine Kündigung vom 14. März 2016 beendet worden.
1.
Die Kündigung vom 14. März 2016 gilt nicht bereits deshalb gemäß §§ 4
S. 1, 7
KSchG als wirksam, weil die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung nicht rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4
S. 1
KSchG geltend gemacht hätte. Die Frist des § 4
S. 1
KSchG begann gemäß § 4
S. 4
KSchG nicht zu laufen.
§ 4
S. 4
KSchG bestimmt, dass die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts (§ 4
S. 1
KSchG) erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab läuft, wenn die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf.
Unstreitig bedurfte die Kündigung der schwerbehinderten Klägerin der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes gemäß
§ 85 SGB IX a. F. (
§ 168 SGB IX n. F.). Dem Beklagten und seiner Betreuerin waren die Tatsachen, die den Sonderkündigungsschutz begründen, zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bekannt. Eine Zustimmung des Integrationsamts zu der Kündigung vom 14. März 2016 wurde der Klägerin zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben.
Da der Beklagte
bzw. seine Betreuerin vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes nicht beantragt hat, konnte das Integrationsamt dem Ausspruch einer solchen Kündigung nicht zustimmen. Eine entsprechende Entscheidung wurde der Klägerin zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung wird in diesen Fällen nur durch den Einwand der Verwirkung (§ 242
BGB) zeitlich begrenzt (
BAG, Urteil vom 9. Februar 2011 -
7 AZR 221/10 - NZA 2011, 854, 856 Rz. 21; vom 13. Februar 2008 -
2 AZR 864/06 - NZA 2008, 1055, 1058 Rz. 38; ErfK/Rolfs, 19. Aufl. 2019,
SGB IX § 168 Rz. 13).
2.
Die Klägerin hatte ihr Recht zur Geltendmachung der Kündigung vom 14. März 2016 auch nicht bis zum Eingang ihrer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht am 6. Juli 2016 verwirkt.
a)
Für die Erhebung einer Klage gegen eine aus Gründen unwirksame Kündigung, die nicht von § 13
Abs. 3
KSchG in Verbindung mit § 4
S. 1
KSchG erfasst sind, ist eine Klagefrist nicht vorgeschrieben. Das Recht zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung kann jedoch nach § 242
BGB - Treu und Glauben - verwirken. Dies ist dann der Fall, wenn erstens seit der Möglichkeit, das Recht in Anspruch zu nehmen, längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment), zweitens besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Inanspruchnahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment) und drittens der Verpflichtete sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Zumutbarkeitsmoment). Dabei liegt das Umstandsmoment vor, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde; der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Das Erfordernis des Vertrauensschutzes muss das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht innerhalb angemessener Frist erhobene Klage nicht mehr zumutbar ist (
BAG, Urteil vom 21. September 2017 -
2 AZR 57/17 - NZA 2017, 1524, 1526 Rz. 29).
Dabei umfasst die Verwirkung auch die Möglichkeit zur gerichtlichen Rechtskontrolle. Bei einer Verwirkung des Klagerechts ist im Hinblick auf
Art. 19
Abs. 4
GG zu beachten, dass der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Dies ist im Zusammenhang mit den an das Zeit- und Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen (
BAG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 AZR 57/17 - NZA 2017, 1524, 1526 Rz. 29).
b)
Zwar sind zwischen dem Zugang der Kündigung bei der Klägerin und dem Eingang ihrer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht knapp vier Monate verstrichen, dennoch ist zweifelhaft, ob das Zeitmoment der Verwirkung im Streitfall gegeben ist.
Wann das Zeitmoment erfüllt ist, lässt sich nicht durch eine schematisierende Betrachtungsweise ermitteln. Die Frage des Rechtsmissbrauchs lässt sich nur für den Einzelfall klären (
BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - NJW 2006, 2284, 2287 Rz. 32 m. w. N.).
Die 3-Wochen-Frist des § 4
S. 1
KSchG kann nicht als Maßstab für das Zeitmoment der Verwirkung herangezogen werden. Aus der Regelung des § 4
S. 4
KSchG ergibt sich gerade, dass dem betroffenen Arbeitnehmer mehr Zeit als 3 Wochen nach Ausspruch der Kündigung zur Klageerhebung zur Verfügung stehen soll. § 4
S. 4
KSchG schützt gerade das Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, dass die Kündigung bis zur erforderlichen behördlichen Zustimmung nicht wirksam erklärt ist (
vgl. Schmidt, NZA 2004, 79, 80). Der Gesetzgeber hat von der generellen Regelung der Klagefrist in § 4
S. 1
KSchG, die der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dient, in § 4
S. 4
KSchG die Fälle ausgenommen, in denen der Schutz des Arbeitnehmers durch ein besonderes Verfahren vor einer Behörde verstärkt wird. § 4
S. 4
KSchG will ein Informationsdefizit des Arbeitnehmers im Hinblick auf die erforderliche behördliche Zustimmung ausgleichen (
BAG, Urteil vom 9. Februar 2011 - 7 AZR 221/10 - NZA 2011, 854, 856 Rz. 21). Trotz des grundsätzlichen Ansatzes, alle Unwirksamkeitsgründe unter § 4
S. 1
KSchG zu erfassen, spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber es vermeiden wollte, dass der Arbeitgeber etwa bei einer Schwerbehinderung das gesetzlich festgelegte Verfahren vor dem Integrationsamt unterläuft. Dies könnte der Arbeitgeber aber ohne die Regelung des § 4
S. 4
KSchG, indem er zunächst einmal trotz Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft kündigt, um abzuwarten, ob sich das behördliche Verfahren einfach dadurch vermeiden lässt, dass der Arbeitnehmer die Frist des § 4
S. 1
KSchG versäumt (
vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 AZR 864/06 - NZA 2008, 1055, 1059 Rz. 42).
Die in § 5
Abs. 3
S. 2
KSchG für einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung vorgesehene Frist von höchstens sechs Monaten vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, macht dagegen deutlich, dass ein Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist nicht damit rechnen kann, keiner Kündigungsschutzklage mehr ausgesetzt zu werden (
vgl. BAG, Urteil vom 9. Februar 2011 - 7 AZR 221/10 - NZA 2011, 854, 855 Rz. 15):
Da die Schwerbehinderung der Klägerin und das damit erforderliche Einholen der Zustimmung des Integrationsamtes vor Ausspruch einer Kündigung dem Beklagten unstreitig bekannt war, musste ihm
bzw. der für ihn handelnden Betreuerin bewusst sein, dass eine ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und dass die Klägerin gegen eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung nicht innerhalb der Frist des § 4
S. 1
KSchG Kündigungsschutzklage erheben musste.
b)
Der Beklagte konnte jedenfalls aus dem Verhalten der Klägerin nicht entnehmen, dass diese ihr Recht, Kündigungsschutzklage zu erheben, nicht mehr geltend machen würde (Umstandsmoment). Die Klägerin ist nach Auffassung der Kammer nicht unter Umständen untätig geblieben, unter denen vernünftigerweise von ihrer Seite etwas zur Wahrung ihres Rechts unternommen hätte werden müssen.
Daraus, dass die Klägerin nach Zugang der Kündigung vom 14. März 2016 dem Beklagten
bzw. gegenüber dessen Betreuerin nicht ausdrücklich ihre Arbeitsleistung angeboten hat, konnte nicht gefolgert werden, dass sie die Kündigung nicht würde angreifen wollen. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, ihre Arbeitsleistung musste sie während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht anbieten. Aber auch nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin bestand für diese keine Veranlassung, ihre Arbeitskraft anzubieten. Die damalige Betreuerin hatte die Klägerin gleichzeitig mit dem Kündigungsausspruch "ab sofort unwiderruflich von der Arbeit frei" gestellt. Es war daher nicht zu erwarten, dass die Klägerin ihre Arbeitskraft tatsächlich oder wörtlich anbietet. Aus dem Unterbleiben eines solchen Angebots konnte der Beklagte folglich nicht schließen, dass die Klägerin nicht mehr gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen werde.
Auch daraus, dass die Klägerin zunächst keinen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat, konnte er nicht darauf schließen, die Klägerin werde von ihrem Recht, die Wirksamkeit der Kündigung vom 14. März 2016 gerichtlich überprüfen zu lassen, keinen Gebrauch mehr machen. Für den Monat März 2016 erhielt die Klägerin Krankengeld von der Krankenkasse. Das Arbeitsverhältnis bestand aus Sicht der kündigenden damaligen Betreuerin bis zum 30. April 2016. Annahmeverzugsvergütung für den Monat April 2016 wäre Anfang Mai 2016 fällig gewesen. Eine Zahlung seitens des Beklagten erfolgte nicht. Machte die Klägerin auch für diesen Zeitraum zunächst keine Annahmeverzugsvergütungsansprüche geltend, konnte der Beklagte aus der fehlenden Geltendmachung von Annahmeverzugsvergütungsansprüchen für die Zeit ab dem 1. Mai 2016, die zudem erst im Juni 2016 fällig geworden wären, gerade nicht folgern, dass die Klägerin keine Kündigungsschutzklage mehr erheben würde.
Vielmehr ergibt sich aus den verschiedenen Konfliktfeldern der Parteien, dass die wechselseitigen Rechtsbeziehungen und Ansprüche gerade noch nicht abschließend geltend gemacht und geklärt waren. So forderte die Betreuerin die Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 2016 zur Auskunftserteilung bis spätestens 1. Juni 2016 über den Verbleib von 12.719,00
EUR aus dem Vermögen des Beklagten auf und kündigte für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist an, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierauf meldete sich Frau Rechtsanwältin B. für die Klägerin und bat um Fristausstand, da sie auf Informationserteilung der Klägerin angewiesen sei. Hieraus konnte der Beklagte entnehmen, dass die Klärung der wechselseitigen Rechtsbeziehungen gerade noch nicht abgeschlossen war. Schließlich forderte die Klägerin vom Beklagten die Auszahlung des Pflegegeldes für den Kläger für die Zeit vom 3. März bis zum 19. Juni 2016.
In dieser Gemengelage konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin nicht mehr gegen die Kündigung vom 14. März 2016 vorgehen werde.
Andere Umstände, die es dem Beklagten unzumutbar gemacht hätten, einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegen sich gelten zu lassen, hat dieser nicht behauptet. So hat er sich beispielsweise nicht auf Dispositionen berufen, die er zwischenzeitlich im Vertrauen auf das Ende des Arbeitsverhältnisses getroffen hätte. So erfolgte die Abmeldung des vom Beklagten bis dahin geführten Gewerbes "M." durch die damalige Betreuerin T. bereits zum 31. März 2016 und damit innerhalb von drei Wochen nach Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung vom 14. März 2016.
Auch der Gesundheitszustand des Beklagten, der es diesem nach seinem Vortrag unmöglich macht, in Zukunft selbst sein Gewerbe zu führen, macht ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach Ausspruch einer formal ordnungsgemäßen Kündigung nicht unzumutbar. Auch in Anbetracht der Schutzbedürftigkeit des Beklagten im Hinblick auf seine persönliche/gesundheitliche Situation muss die aus der Schwerbehinderung der Klägerin sich ergebende Schutzbedürftigkeit nicht zurücktreten. Die Schutzbedürftigkeit des Beklagten hinderte diesen
bzw. seinen Betreuer nicht, die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen und gegenüber der Klägerin eine formal ordnungsgemäße Kündigung auszusprechen, durch die das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist beendet wird.
Es kommt daher nicht darauf an, ob - wie von der Klägerin im Kammertermin zweiter Instanz behauptet und vom Beklagten bestritten - Klägerin, Beklagter persönlich und die damalige Betreuerin Frau T. am 14. März 2016 Gespräche hinsichtlich dieser Kündigung und der einzuhaltenden Kündigungsfrist führten. Ebenso wenig ist streitentscheidend, ob der damalige Rechtsvertreter der Klägerin Rechtsanwalt D. am 22. März 2016 die Kündigung gegenüber der damaligen Betreuerin "widerrufen" hat.
3.
Die streitgegenständliche Kündigung vom 14. März 2016 konnte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht beenden. Sie ist gemäß §§ 85
SGB IX a. F., 134
BGB unwirksam. Der Beklagte hat vor Kündigung der schwerbehinderten Klägerin nicht die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt.
IV.
Nachdem die behauptete Kündigung des Beklagten vom 15. Juli 2015 sowie die von der Betreuerin ausgesprochene Kündigung vom 14. März 12016 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst haben, hat das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung des Beklagten vom 18. Oktober 2016 mit Ablauf des 15. November 2016 seine Beendigung gefunden. Den weitergehenden Kündigungsschutzantrag hat das Arbeitsgericht - von der Klägerin nicht mit einer Berufung angegriffen - abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten hatte daher keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Tenor zu 1. bis 3 des arbeitsgerichtlichen Urteils richtet. Sie war insoweit zurückzuweisen.
C.
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72
Abs. 2
ArbGG sind nicht erfüllt.