Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen des beklagten Landes vom 29.12.2006 und vom 05.01.2007 nicht beendet worden sind.
2. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen zwei außerordentliche, fristlose Kündigungen.
Der Kläger ist bei der P.-Universität in M. seit dem 01.02.1985 als Angestellter beschäftigt. Zwischen den Parteien ist die Geltung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes vereinbart.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen 61 Jahre alt. Er erhielt zuletzt Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b des Bundesangestelltentarifvertrages. Die Vergütung belief sich auf ca. 3.000,00 Euro brutto monatlich.
Der Kläger war seit Anbeginn seiner Beschäftigung Mitarbeiter in der Pressestelle der P.-Universität.
Der Kläger hat am 22.12.2006 den Antrag zur Anerkennung als Schwerbehinderter beim Versorgungsamt gestellt. Desgleichen hat er einen Antrag auf Gleichstellung gestellt.
Der Kläger ist mittlerweile rückwirkend als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 durch Bescheid vom 19.06.2007 anerkannt worden.
Diese Anerkennung erfolgte rückwirkend ab dem 01.05.2007. Aufgrund seines Widerspruches entschied das Versorgungsamt G. im Ergänzungsbescheid vom 24.08.2007, dass der Grad der Behinderung von 50 beim Kläger bereits ab dem 22.12.2006 anerkannt wurde.
Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 29.12.2006 am 29.12.2006 außerordentlich fristlos.
Es sprach eine weitere außerordentliche, fristlose Kündigung aus denselben Gründen mit Schreiben vom 04. Januar 2007 aus. Diese Kündigung wurde dem Kläger am 04.01.2007 gegen 23.00 Uhr in den Briefkasten geworfen. Der Kläger nahm von der Kündigung am 05.01.2007 Kenntnis.
Das beklagte Land hat im Zuge der Kündigungen vorsorglich die Zustimmung des Integrationsamtes zu den Kündigungen beantragt. Mit Bescheid vom 16.01.2007 hat das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung versagt. Aufgrund des Widerspruchs des beklagten Landes hat der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt mit Bescheid vom 18.07.2007 die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung erteilt.
Am Freitag, dem 22.12.2006 hörte das beklagte Land den Personalrat zu der geplanten außerordentlichen Kündigung an.
Aufgrund einer Dienstvereinbarung "Weihnachtszeitregelung" war die Universität vom 27.12.2006 bis zum 29.12.2006 geschlossen.
Mit Schreiben vom 28.12.2006 teilte der Personalratsvorsitzende der Beklagtenseite mit, dass wegen der Dienstvereinbarung Weihnachtszeitregelung eine Sondersitzung des Personalrats nicht möglich gewesen sei. Der Personalrat bat um eine erneute Anhörung zur Kündigung am 02.01.2007.
In den außerordentlichen Kündigungen mit Schreiben vom 29.12.2006 und mit Schreiben vom 04.01.2007 erhob das beklagte Land gegenüber dem Kläger drei Vorwürfe.
Zum Einen stützte das Land die Kündigungen darauf, dass die Vorgesetzte des Klägers am 19.12.2006 erfahren habe, dass der Kläger auf dem Hessentag W. als Pressesprecher der Universität aufgetreten sei und vom Schulleiter der Technikerschule für die Universität den Kauf eines Pavillons für 2.000,00 Euro getätigt habe, ohne aber diesen Pavillon zu bezahlen. Dadurch sei der Universität und ihrem Ansehen erheblicher Schaden zugefügt worden.
Zum Anderen habe der Kläger als Autor in einem Buch des Landkreises M. für einen Bericht ein Honorar von 97,50 Euro erhalten, ohne dass eine Nebentätigkeitsgenehmigung vorlag.
Schließlich habe der Kläger am 15.12.2006 an einer Veranstaltung anlässlich der Verleihung der Ehrenbürgerwürde durch die Stadt M. an den Mäzen Dr. P. ab 11.00 Uhr teilgenommen, ohne diese Zeit als Freizeit in der Zeiterfassung zu stempeln. Der Kläger habe in dieser Veranstaltung als Privatmann teilgenommen ohne auszustempeln, obwohl ihm von seiner Vorgesetzten Frau Dr. D. mehrfach aufgetragen war, diese Teilnahme während der Dienstzeit als Freizeit in der Zeiterfassung zu kennzeichnen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigungen rechtsunwirksam seien. Zum Einen habe die Zustimmung des Integrationsamtes zum Zeitpunkt der Kündigungen gefehlt.
Zum Anderen sei die Personalratsanhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt, da die Anhörungsfrist von 3 Arbeitstagen nicht gewahrt sei.
Schließlich seien die Kündigungsgründe nicht ausreichend, um eine außerordentliche Kündigung nach so langer Beschäftigungszeit zu rechtfertigen. Bei der 2. Kündigung sei auch die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass weder die Kündigung der Beklagten vom 29.12.2006 noch die Kündigung vom 04.01.2007 das Arbeitsverhältnis beendet hat.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist der Ansicht, dass die Kündigung gerechtfertigt sei. Die Kündigungsgründe seien absolut ausreichend, um eine außerordentliche Kündigung auch nach entsprechend langer Beschäftigungszeit zu rechtfertigen.
Das Land ist weiter der Ansicht, dass die Personalratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt sei, da der Personalrat bereits am 22.12.2006 informiert worden sei.
Im Übrigen sei auch die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 3 BGB bei der zweiten außerordentlichen Kündigung mit Schreiben vom 04.01.2007 gewahrt. Die Beklagtenseite habe ihre Ermittlungen wegen der Kündigungsgründe am 21.12.2006 abgeschlossen. Der Einwurf des Kündigungsschreibens am 04.01.2007 in den Briefkasten des Klägers sei noch innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 23. Februar 2007 (Bl. 101 d.A.), vom 11. Mai 2007 (Bl. 105 d.A.) und vom 19. Oktober 2007 (Bl. 115 d.A.) Bezug genommen.