Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) durch Beschluss vom 5. März 2014 zur Entscheidung übertragen hat.
Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Absatz 2
VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 29. August 2013 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
Ausweislich der Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift ist ihr Begehren auf eine Erstattung ihrer Kosten im isolierten Verwaltungsvorverfahren gerichtet. Dies erfordert, soweit die Behörde wie vorliegend die Erstattung ablehnt, erstens eine mit der Verpflichtungsklage zu erstreitende Kostenentscheidung des Beklagten zu ihren Gunsten nach § 63 Absatz 1 Satz 1
SGB X sowie zweitens den in der Kostenentscheidung enthaltenen zusätzlichen Ausspruch nach § 63 Absatz 2
SGB X, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Der auf die Kostenfolge nach § 63 Absatz 2
SGB X beschränkte Klageantrag der Klägerin war daher in diesem Sinne auszulegen.
Die mit diesem Antrag zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der im Vorverfahren entstandenen Kosten.
Nach § 63 Absatz 1 Satz 1
SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind unter dieser Voraussetzung erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, § 63 Absatz 2
SGB X.
Hiernach steht der Klägerin ein Erstattungsanspruch nicht zu. Ihr Widerspruch hatte keinen Erfolg im Sinne von § 63 Absatz 1 Satz 1
SGB X.
Ob ein Widerspruch erfolgreich ist, ist am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang der §§ 68
ff. VwGO zu messen. "Erfolgreich" ist ein Widerspruch in diesem Sinne, wenn die Behörde das Widerspruchsverfahren durch eine Verwaltungsentscheidung abgeschlossen hat, die dem Widerspruch des Widerspruchsführers (ganz oder teilweise) abhilft oder ihm stattgibt, weil sie ihn in der Sache für begründet hält. Erledigt sich ein Widerspruch hingegen auf andere Weise, so war er nicht erfolgreich in diesem Sinne,
vgl. zu dem insoweit mit § 63
SGB X strukturgleichen § 80 VwVfG: Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG), Urteile vom 23. Februar 1982 - 7 C 72/79 -, juris, Rn 13,
m.w.N., vom 18. April 1996- 4 C 6/95 -, juris, Rn 14 f., und vom 26. März 2003 - 6 C 24/02-, juris, Rn 22;
VG Hannover, Urteil vom 23. September 2008 -
3 A 4599/06-, juris, Rn 16;
VG E2., Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2003 -
17 K 113/01 -, juris, Rn 23 f.; zu § 63
SGB X: Bundessozialgericht (
BSG), Urteil vom 19. Juni 2012- B 4 A S 142/11 R -, juris, Rn 12.
Der Beklagte hat dem Widerspruch der Klägerin nicht stattgegeben, sondern ihn zu Recht bereits als unzulässig zurückgewiesen, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Nachdem die Kündigungsschutzklage der Klägerin Erfolg hatte und das Fortbestehen ihres Arbeitsverhältnisses nach Rücknahme der Berufung durch den Arbeitgeber spätestens mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts E2. vom 3. Dezember 2012 rechtskräftig feststand, entfiel das Rechtsschutzbedürfnis für den auf die Aufhebung der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes des Beklagten gerichteten Widerspruch vom 19. März 2012. Denn die begehrte Aufhebung der Zustimmungsentscheidung hätte der Klägerin wegen des bereits rechtskräftig festgestellten Fortbestandes ihres Arbeitsverhältnisses keine rechtlichen Vorteile mehr bringen können,
vgl. VG E2., 10. Juni 2013 - 13 K 6670/12 - , juris, Rn 47;
VG München, Urteil vom 23. Juni 2005 - M 15 K 03.3092 -, juris, Rn 17.
Der Zustimmungsbescheid hatte sich daher vor der Widerspruchsentscheidung des Beklagten erledigt und entfaltete für die Klägerin keine belastende Rechtswirkung mehr. Damit hatte die Klägerin sich zwar arbeitsrechtlich erfolgreich gegen die ausgesprochene Kündigung gewehrt; das Widerspruchsverfahren als solches hatte sich aber erledigt. War der Widerspruch der Klägerin daher aber im Sinne von § 63 Absatz 1 Satz 1
VwGO erfolglos, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens und mithin auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nach § 63 Absatz 2
SGB X,
vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (
OVG NRW), Urteil vom 7. August 1990 - 8 A 603/88 -, NVwZ-RR 1991, 223.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine Kostenerstattung auch nicht in entsprechender Anwendung des § 161 Absatz 2 oder Absatz 3
VwGO in Betracht. Es besteht keine im Wege einer Analogie ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke. Das
SGB X regelt selbständig und abschließend, in welchem Umfang die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten sind.
Für die mit § 63
SGB X insoweit vergleichbare Regelung des § 80 VwVfG vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass diese Vorschrift die Kostenerstattung im isolierten Widerspruchsverfahren abschließend regelt und eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift oder der Kostenregelungen der §§ 154
ff. VwGO, insbesondere des § 161 Absatz 2
VwGO, nicht zulässig ist,
vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1982 - 7 C 72/79 -, juris, Rn 14 f., und vom 11. Mai 1981- 6 C 121/80 -, juris, Rn 12 ff;
OVG NRW, Urteil vom 7. August 1990 - 8 A 603/88 -, NVwZ-RR 1991, 223.
Da der Gesetzgeber in Kenntnis und trotz der vielfach als unbefriedigend angesehenen Rechtslage in § 80 VwVfG eine Regelung der Erstattung von Kosten und Auslagen nur für einen (teilweise) erfolgreichen, d.h. stattgebenden Widerspruch getroffen hat, kommt die Annahme einer im Wege einer Analogie zu füllenden Gesetzeslücke für die auch jetzt noch nicht geregelten Fälle der Erledigung eines Widerspruchsverfahrens in anderer Weise nicht in Betracht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1982 - 7 C 72/79 -, juris, Rn 14.
Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Sie ist auf § 63
SGB X, der unter bewusster Übernahme des Wortlauts des § 80 VwVfG zeitlich nach diesem erlassen wurde,
vgl. BT-Drucksache 08/2034,
S. 36, http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/08/020/0802034.
pdf, zu Artikel 1 § 61 des Entwurfs - heute § 63
SGB X,
übertragbar mit der Folge, dass auch in seinem Geltungsbereich im Falle einer Erledigung eines Widerspruchs in sonstiger Weise die entsprechende Anwendung von Vorschriften der
VwGO oder
ZPO nicht in Betracht kommt,
vgl. gegen eine entsprechende Anwendbarkeit von § 161
VwGO auch:
OVG NRW, Urteil vom 7. August 1990 - 8 A 603/88-, NVwZ-RR 1991, 223;
VG München, Urteil vom 17. Oktober 2001- M 18 K 01.30 - , juris, Rn 22 f.;
VG E2., Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2003 -
17 K 113/01 -, juris, Rn 26 f, 28;
VG Hannover, Urteil vom 23. September 2008 - 3 A 4599/06 -, juris, Rn 16.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann daher ein Kostenerstattungsanspruch im isolierten Vorverfahren nicht auf § 161 Absatz 2
VwGO gestützt werden mit der Folge, dass eine Kostenerstattung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Rechtslage nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt für die Regelung des § 161 Absatz 3
VwGO, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin auch der Umstand, dass der Widerspruchsausschuss erst nach etwas mehr als einem Jahr und daher nicht in angemessener Frist im Sinne des § 75 Satz 1
VwGO über ihren Widerspruch entschieden hat, nicht zu einer Kostentragungspflicht des Beklagten führt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 188 Satz 2
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167
VwGO i.V.m. § 708
Nr. 11, 709 Satz 2, 711
ZPO.