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Urteil
Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand - Keine Suchpflicht des Dienstherren bei fehlendem Restleistungsvermögen

Gericht:

VG Aachen 1. Kammer


Aktenzeichen:

1 K 1376/14 | 1 K 1376.14


Urteil vom:

10.07.2015


Grundlage:

  • LBG NW § 34 |
  • LBG NW § 36 |
  • BeamtStG § 26 |
  • BeamtZustV FM § 2 |
  • SGB IX § 95

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand.

Der 1959 geborene Kläger steht seit 1977 im Dienst des Beklagten. Seit 1986 ist er Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Steuerhauptamtsgehilfen. Zum Zeitpunkt seiner Einstellung war der Kläger mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehindert, seit Juli 2006 beträgt der Grad der Behinderung 100. Bereits im Jahr 2005 erteilte er seinem jetzigen Bevollmächtigten eine Vorsorge- und Generalvollmacht.

Bis zum 31. Mai 2013 versah der Kläger seine Tätigkeit in der Dienststelle des Finanzamts. Bis zum Jahr 2008 wurde er dort von einem älteren Ehepaar unterstützt, das ihn im Rahmen seiner Tätigkeit, welche primär aus Sortier- und Botendiensten bestand, anleitete und führte. Nachdem dieses Ehepaar in den Ruhestand getreten war, versuchte eine andere Kollegin, sich entsprechend um den Kläger zu kümmern, sah sich dieser Aufgabe jedoch nicht gewachsen. Daher wurde der Kläger zum 1. Juni 2013 von seiner Anwesenheitspflicht befreit. Seine Tätigkeit bestand zuletzt darin, einen Ordner mit abgelegten Akten wiederkehrend "zu bearbeiten".

Mit Bescheid vom 7. Januar 2014 ordnete der Vorsteher des Finanzamts nach Anhörung des Personalrats und der Vertrauensperson der Schwerbehinderten die amtsärztliche Untersuchung an. Die Amtsärztin kam zu dem Ergebnis, dass die Erkrankung des Klägers aufgrund ihrer Art und ihres Ausmaßes eine dauerhafte Dienstunfähigkeit begründe.

Mit Schreiben vom 30. April 2014 teilte der Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, es sei beabsichtigt, diesen in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, da ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Mai 2014 nahm der Kläger Stellung zur beabsichtigten Zurruhesetzung. Seine Behinderung sei schon bei seiner Einstellung bzw. Verbeamtung auf Lebenszeit bekannt gewesen. Trotzdem habe er seine Arbeit stets ohne Beanstandung verrichtet. Ferner sei weder das Integrationsamt beteiligt gewesen, noch habe man Maßnahmen im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements durchgeführt.

Unter dem 3. Juni 2014 teilte der Beklagte mit, dass er an seiner Einschätzung festhalte, da die klägerischen Einwände eine andere Entscheidung nicht rechtfertigten.

Nachdem mit Schreiben vom 3. Juni 2014 sowohl der Gesamtbezirkspersonalrat als auch die Schwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung angehört worden waren und jeweils ihr Einverständnis erklärt hatten, versetzte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 15. Juli 2014 mit Ablauf des 31. Juli 2014 in den Ruhestand. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei auf Dauer nicht mehr in der Lage, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Wegen der Art und Schwere der Erkrankung käme weder eine anderweitige Verwendung in Betracht noch sei von einer lediglich begrenzten Dienstunfähigkeit auszugehen.

Der Kläger hat am 25. Juli 2014 Klage erhoben.

Zur Begründung führt er aus, die Zurruhesetzungsverfügung sei bereits formell rechtswidrig, da weder die dienststellenzugehörige Personalvertretung noch die Schwerbehindertenvertretung beteiligt gewesen seien. Ferner sei keine Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt worden. Die Zurruhesetzung sei auch materiell rechtswidrig, da er seine Arbeit stets ohne Beanstandung verrichtet habe. Aus dem amtsärztlichen Gutachten gehe nicht hervor, wieso er zu einfachsten mechanischen Arbeiten wie Botengängen oder Sortierdiensten nicht (mehr) in der Lage sein sollte. Ferner habe der Beklagte nicht nach einer anderen Verwendung für ihn gesucht.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 15. Juli 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, die Zurruhesetzungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Sowohl der Gesamtbezirkspersonalrat als auch die Schwerbehindertenvertretung als auch die Gleichstellungsbeauftragte seien am Verfahren beteiligt gewesen. Angesichts der amtsärztlichen Feststellungen sei von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit des Klägers auszugehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger auch in den letzten Jahren keinesfalls Dienstgeschäfte verrichtet, sondern sich vielmehr stets mit demselben Ordner mit abgelegten Akten beschäftigt habe. Aufgrund des Krankheitsbildes der Persönlichkeits- und Verhaltensstörung sei auch eine anderweitige Verwendung nicht in Betracht gekommen, sodass es nicht erforderlich gewesen sei, danach zu suchen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet wegen der einvernehmlichen Zustimmung der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Kammer kann dabei offen lassen, ob die Klage bereits unzulässig ist. Insofern bestehen Zweifel, da die durch den Kläger persönlich erteilte Vollmacht sich nur auf den außergerichtlichen Bereich erstreckte, während die vom Bevollmächtigten des Klägers unterzeichnete Prozessvollmacht ein späteres Datum aufweist als der Klageschriftsatz. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids ist § 34 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW. Danach ist ein Beamter, wenn seine Dienstunfähigkeit festgestellt wird, mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW trifft die nach § 36 Abs. 1 LBG NRW zuständige Stelle - regelmäßig die für die Ernennung zuständige Stelle - die Entscheidung über die Zurruhesetzung.

Die Zurruhesetzungsverfügung ist formell rechtmäßig.

Die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen folgt aus § 36 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (BeamtZustV FM).

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung wurde entsprechend den Vorgaben in §§ 95 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 3 SGB IX unverzüglich nach der Fassung des Entschlusses, den Kläger in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, umfassend unterrichtet und angehört. Ein Zustimmungserfordernis ist insoweit - anders als in § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW - nicht vorgesehen. Dennoch erklärte die Gesamtschwerbehindertenvertretung unter dem 20. Juni 2014 ihr Einverständnis. Auch der Gesamtbezirkspersonalrat wurde entsprechend §§ 72 Abs. 1 Nr. 9, 66 Abs. 1 Satz 1, 50 LPVG NRW einbezogen und hat der Zurruhesetzung unter dem 9. Juli 2014 zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde ebenfalls nach §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 LGG NRW angehört.

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, NVwZ 2014, 1319, juris Rn. 46 ff., m.w.N. aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Thematik.

Auch bedurfte es keiner Zustimmung oder anderweitigen Beteiligung des Integrationsamtes. Die Regelung des § 128 Abs. 2 SGB IX nach welcher vor der nicht selbst beantragten Versetzung schwerbehinderter Beamter in den Ruhestand das für die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu hören war, ist bereits mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben worden.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 1 A 644/12 -, juris Rn. 7.

Der Kläger wurde entsprechend § 34 Abs. 1 LBG NRW vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung angehört.

Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig.

Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Monaten keinen Dienst getan hat und bei dem keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW beträgt diese Frist sechs Monate. Von der Versetzung soll allerdings gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist.

Der Begriff der Dienstunfähigkeit knüpft an das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn an. Das heißt, von einer Dienstunfähigkeit ist dann auszugehen, wenn bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten (hier eines Steuerhauptamtsgehilfen) zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, a.a.O., juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5/10 -, IÖD 2012, 122-123, juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, BVerwGE 133, 297, juris Rn. 14.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Kläger dauerhaft dienstunfähig.

Aufgrund seines Gesundheitszustands ist er nicht mehr im Stande sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn wahrzunehmen.

Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 25. April 2014 leidet der Kläger unter einer Persönlichkeitsstörung, aufgrund derer er nicht mehr in der Lage ist, eigenverantwortlich eine nennenswerte Arbeitsleistung zu erbringen. Ferner wird in dem Gutachten ausgeführt, er weise deutliche Verhaltensstörungen mit typischerweise rigiden Reaktionsmustern, einer Beeinträchtigung des Affekts, der Impulskontrolle, der Selbstwahrnehmung sowie der sozialen Interaktion auf. Er habe im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine deutliche motorische Unruhe gezeigt und auf Fragen lediglich ausweichend und in unangemessen lautem Tonfall geantwortet. Aufgrund des chronifizierten Abbaus sozialer und intellektueller Kompetenzen sei davon auszugehen, dass der Kläger dauerhaft nicht fähig sein werde, sein Amt wahrzunehmen.

Für die im amtsärztlichen Gutachten geschilderte Symptomatik und die daraus gefolgerte Dienstunfähigkeit sprechen auch sämtliche Beurteilungen des Klägers. So wurde er zuletzt zum 31. Dezember 2013 für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2011 beurteilt. Im Rahmen der Leistungsbeurteilung erhielt der Kläger in allen vier Kategorien den Punktwert 1 (entspricht nicht den Anforderungen). Im Rahmen der Befähigungsbeurteilung wurde er in Bezug auf sechs Merkmale ebenfalls mit einem Punkt bewertet. Lediglich beim Merkmal der Zuverlässigkeit erhielt der Kläger zwei Punkte (entspricht nur teilweise den Anforderungen). In der zusammenfassenden Würdigung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung für die anfallenden Arbeiten nicht geeignet sei.

Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob der Kläger grundsätzlich körperlich dazu fähig ist, entsprechende Arbeiten zu verrichten, sondern vielmehr darauf, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seine entsprechenden körperlichen Fähigkeiten zu nutzen, ohne dass er permanent dabei betreut wird. Demnach ist der Kläger auch nicht dazu im Stande selbstständig die von seinem Prozessbevollmächtigten vorgeschlagenen Tätigkeiten wie Aktenvernichtung etc. wahrzunehmen. Dabei kann auch vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht nicht verlangt werden, dass der Beklagte dem Kläger permanent einen anderen Beamten zur Seite stellt. Angesichts der geschilderten Probleme des Klägers (u.a. mangelnde Affektkontrolle, Inkontinenz und schlechte Körperpflege) scheidet eine solche Betreuung bereits aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Beamten aus.

Angesichts der aktenkundigen Defizite des Klägers, bedurfte es auch keiner Suche nach einer anderweitigen Verwendung gem. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG.

§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ist Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn dem Beamten gleichwertige Funktionsämter einer anderen Laufbahn übertragen werden können. Der Anwendungsbereich der Vorschrift betrifft aber auch solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbunden sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt gleicher Wertigkeit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der dem bisherigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die nicht dem bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter Verleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinn übertragen werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, a.a.O., juris Rn. 20 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris Rn. 68 ff.

§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG begründet die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen (Suchpflicht). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken; im Einzelfall kann sich unter Fürsorgeaspekten eine räumliche Begrenzung ergeben. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 26 Abs. 2 BeamtStG hingegen nicht herleiten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2012 - 2 A 5/10 -, a.a.O., juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, a.a.O., juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, a.a.O., juris Rn. 75 ff.

Anerkannt ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die in Rede stehende Suchpflicht im Einzelfall nur dann zum Tragen kommt, wenn bei dem betroffenen Beamten in gesundheitlicher Hinsicht überhaupt noch ein ausreichendes Restleistungsvermögen vorhanden ist, welches ihn befähigt, wenigstens noch einfache dienstliche Aufgaben wahrzunehmen. Kann er dagegen voraussichtlich keinerlei Dienst in einem seiner oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Amt mehr leisten oder wären dabei erhebliche Fehlzeiten zu erwarten, so entfällt die Suchpflicht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 A 2111/13 -, nrwe.de Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, a.a.O., juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97/13 -, DÖD 2015, 44, juris Rn.13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 M 121/12 -, juris Rn. 11.

Angesichts der erheblichen Verhaltensstörungen und der Unfähigkeit des Klägers, ohne permanente Anleitung wenigstens einfachste mechanische Aufgaben wie Sortier- oder Fotokopierarbeiten wahrzunehmen, ist nicht von einem hinreichenden Restleistungsvermögen auszugehen. Der Kläger war ausweislich der Personalakte in seiner gesamten Laufbahn lediglich mit einfachsten Aufgaben betraut, die er jedenfalls zuletzt nicht mehr wahrnehmen konnte. Da es sich um eine dauerhafte Behinderung handelt, ist auch ausgeschlossen, dass sich das Leistungsbild des Klägers im Rahmen einer anderen Beschäftigung verbessern würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Referenznummer:

R/R6745


Informationsstand: 11.04.2016