Urteil
Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten

Gericht:

BAG 7. Senat


Aktenzeichen:

7 AZR 482/81


Urteil vom:

27.05.1983


Grundlage:

  • BGB § 626 |
  • SchwbG § 12 Fassung 1979-10-08 |
  • SchwbG § 18 Fassung 1979-10-08

Leitsatz:

1. Teilt die Hauptfürsorgestelle dem Arbeitgeber auf seinen form- und fristgerecht gestellten Zustimmungsantrag (§§ 12, 18 SchwbG) mit, daß die Kündigung des Arbeitnehmers ihrer Zustimmung nicht bedürfe, so beseitigt dieses Negativattest - ebenso wie die Zustimmung - die gesetzliche Kündigungssperre der §§ 12ff SchwbG (Fortführung von BAG Urteil vom 10. Dezember 1964 2 AZR 369/63 = BAGE 17, 1 = AP Nr 4 zu § 1 SchwBeschG).

2. Das Erfordernis einer unverzüglichen Erklärung der außerordentlichen Kündigung nach Erteilung der Zustimmung (§ 18 Abs 6 SchwbG) gilt entsprechend, wenn von der Hauptfürsorgestelle ein Negativattest erteilt worden ist.

Orientierungssatz:

1. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs nach vorheriger Abmahnung) gegenüber einem Schwerbehinderten: rechtliche Bedeutung des Negativattests, Unverzüglichkeit der Kündigungserklärung.

Referenznummer:

KARE263680303


Informationsstand: 01.01.1990