Leitsatz:
1. Teilt die Hauptfürsorgestelle dem Arbeitgeber auf seinen form- und fristgerecht gestellten Zustimmungsantrag (§§ 12, 18 SchwbG) mit, daß die Kündigung des Arbeitnehmers ihrer Zustimmung nicht bedürfe, so beseitigt dieses Negativattest - ebenso wie die Zustimmung - die gesetzliche Kündigungssperre der §§ 12ff SchwbG (Fortführung von BAG Urteil vom 10. Dezember 1964 2 AZR 369/63 = BAGE 17, 1 = AP Nr 4 zu § 1 SchwBeschG).
2. Das Erfordernis einer unverzüglichen Erklärung der außerordentlichen Kündigung nach Erteilung der Zustimmung (§ 18 Abs 6 SchwbG) gilt entsprechend, wenn von der Hauptfürsorgestelle ein Negativattest erteilt worden ist.
Orientierungssatz:
1. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs nach vorheriger Abmahnung) gegenüber einem Schwerbehinderten: rechtliche Bedeutung des Negativattests, Unverzüglichkeit der Kündigungserklärung.