Orientierungssatz:
1. Eine Verdachtskündigung liegt nur vor, wenn eine Kündigung damit begründet wird, es sei gerade der Verdacht eines strafbaren oder vertragswidrigen Verhaltens, der das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört habe.
2. Eine Unzulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen ergibt sich dann nicht aus der Beschränkung des Zustimmungsverfahrens auf einen bestimmten Kündigungsgrund, wenn der nachgeschobene Kündigungsgrund offensichtlich nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. In diesem Fall soll nämlich die Hauptfürsorgestelle ihre Zustimmung gemäß § 18 Abs 4 SchwbG erteilen.
Fundstelle:
NV (nicht amtlich veröffentlicht)
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BAG 1986-04-03 2 AZR 324/85 Bestätigung
Rechtszug:
vorgehend LArbG Hannover 1982-02-01 14 Sa 31/81
vorgehend ArbG Celle 1980-01-16 2 Ca 281/79