1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.05.2010 - 2 Ca 7428/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten über die Frage, ob die von der Beklagten verfügte Versetzung des Klägers in den Ruhestand rechtswirksam ist.
Der am 12.01.1943 geborene verheiratete Kläger ist seit dem 28.07.1973 als Dienstordnungsangestellter bei der Beklagten
bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Dem Anstellungsverhältnis der Parteien liegt ein Vertrag vom 18.09.1973 nebst Nachträgen (Bl. 41
ff. d. A.) zugrunde. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Regelungen der Dienstordnung der
AOK Rheinland/Hamburg Anwendung. Der Kläger war zuletzt seit dem Jahre 2003 im Wege der Abordnung als Beitragsprüfer in dem Bereich Beiträge/Leistungen der Unternehmenssteuerung tätig. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 3.585,98
EUR.
Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 90.
Er war seit dem 23.01.2008 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 15.01.2009 hörte die Beklagte die Gesamtschwerbehindertenvertretung zur beabsichtigten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers an. Einwände hiergegen wurden nicht erhoben.
Am 04.03.2009 führte der Amtsarzt eine ärztliche Untersuchung des Klägers durch, die er in einem Gutachten vom 09.04.2009 zusammenfasste. In diesem Gutachten (Bl. 11
ff. d. A.) heißt es unter anderem:
Nach dem zu erhebenden Befund erscheint es wahrscheinlich, dass die Dienstunfähigkeit in den kommenden drei Monaten beendet wird.
Aus hiesiger Sicht ist der Wunsch des Patienten, wieder im Bereich der Prüfung der Agenturen für Arbeit eingesetzt zu werden, zu unterstützen.
Für die Dauer eines Vierteljahres ist die Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte sinnvoll.
In der Folgezeit machte die Beklagte dem Kläger am 17.04.2009 einen Vorschlag zur Wiedereingliederung. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 20.04.2009 und meldete Bedenken gegen das Angebot der Beklagten an. Er wandte sich insbesondere gegen den Einsatz als Prüfer der RAG-Zahlstellen.
Die Beklagte unterließ es danach, einen Wiedereingliederungsversuch vorzunehmen. Unter dem 15.06.2009 kam es stattdessen zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung. Im Gutachten der beauftragten Amtsärztin vom 19.06.2009 heißt es
u. a.:
Zum Zeitpunkt der Voruntersuchung schien der Unterzeichnerin noch die Möglichkeit gegeben zu sein, dass in einem Gespräch zwischen den Patienten und der Dienststelle einen Weg der Wiedereingliederung gefunden wird. Zu diesem Gespräch war Herr C. aber offensichtlich nicht bereit oder vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsstörung nicht imstande. Die Unterzeichnerin sieht nunmehr keine realisierbare Möglichkeit der beruflichen Wiedereingliederung, in diesem Sinne ist dauernde Dienstunfähigkeit festzustellen.
Herr C. ist subjektiv psychisch überfordert und aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur auch objektiv nicht imstande, zu einer konstruktiven Problembewältigung beizutragen.
Eine grundsätzliche Änderung der Persönlichkeitsstruktur ist auch mittelfristig nicht zu erwarten.
Im Übrigen wird wegen des weiteren Inhalts des Gutachtens auf Blatt 19
ff. der Akten verwiesen.
Mit Schreiben vom 10.08.2009 informierte die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Versetzung des Klägers in den Ruhestand. Die Schwerbehindertenvertretung teilte der Beklagten mit Schreiben vom 10.08.2009 mit, dass es ihr schwerfalle, der Versetzung zuzustimmen, da nach ihrer Auffassung nicht alle Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung aufgegriffen worden wären.
Mit Verfügung vom 21.09.2009 (Bl. 6 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger gleichwohl die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats September 2009 mit.
Mit seiner am 09.10.2009 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der mit Schreiben vom 21.09.2009 erklärten Versetzung in den Ruhestand geltend gemacht.
Er hat dabei unter anderem die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes gerügt und beantragt,
festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 21.09.2009 erklärte Versetzung in den Ruhestand rechtsunwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich zur Begründung ihrer Entscheidung auf die amtsärztliche Untersuchung vom 15.06.2009 berufen und auf die im Gutachten vom 19.06.2009 bestätigte dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers. Sie hat zudem die Auffassung vertreten, dass es der Zustimmung des Integrationsamtes nicht bedurft hätte.
Mit Urteil vom 10.05.2010 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 2 Ca 7428/09 - dem Klagebegehren entsprochen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Versetzung in den Ruhestand sei unwirksam, da es an der gemäß
§ 92 Abs. 1 SGB IX analog erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes fehle. Es bestehe nämlich für die Versetzung von Dienstordnungsangestellten eine Regelungslücke, soweit deren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit betroffen sei. Diese Regelungslücke müsse durch eine entsprechende Anwendung des § 92
SGB IX geschlossen werden.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 21.05.2010 zugestellte Urteil mit einem am 04.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 16.07.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie wiederholt zunächst ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und bekräftigt ihre Rechtsauffassung, dass die Versetzung in den Ruhestand eines Beamten oder Dienstordnungsangestellten andere Rechtswirkungen nach sich zöge als etwa die Kündigung eines Arbeitnehmers. So sei es, anders als bei einer Kündigung, möglich, dass ein Beamter/Dienstordnungsangestellter später wieder dienstfähig würde. Er müsste dann erneut in das Beamten/Dienstordnungsverhältnis berufen werden. Hieraus wiederum folge, dass zum einen keine Regelungslücke bestehe, zum anderen aber auch eine entsprechende Anwendung des § 92
SGB IX nicht geboten wäre. Im Übrigen ergebe sich dies auch aus der Streichung des ehemaligen
§ 128 Abs. 2 SGB IX.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.05.2010 - 2 Ca 7428/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64
Abs. 1
ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64
Abs. 2 Ziffer b
ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66
Abs. 1 Satz 1
ArbGG, 519, 520
ZPO).
II.
In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.
Die dem Kläger mit Schreiben vom 20.09.2009 erklärte Versetzung in den Ruhestand ist rechtsunwirksam, weil die Zustimmung des Integrationsamtes, die in entsprechender Anwendung des
§ 92 SGB IX erforderlich gewesen wäre, von der Beklagten nicht eingeholt wurde.
1. Nach § 92 Satz 1
SGB IX bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Aus der Formulierung des Gesetzes folgt eindeutig, dass § 92
SGB IX nicht unmittelbar die Versetzung in den Ruhestand eines Dienstordnungsangestellten regelt. Nach § 15 der bei der Beklagten bestehenden Dienstordnung steht der Dienstordnungsangestellte auf Lebenszeit in einem Dienstverhältnis, das dem eines Landesbeamten auf Lebenszeit entspricht. Zusätzlich bestimmt § 20 der Dienstordnung, dass für die Dienstordnungsangestellten die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte gelten. Hiernach ist es möglich, Dienstordnungsangestellte auch in den Ruhestand zu versetzen.
2. Gleichwohl ist auf die hier streitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand § 92
SGB IX analog anzuwenden, weil zum einen eine Regelungslücke vorliegt und zum anderen eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist.
2.1 In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts und der wohl herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (
vgl. statt aller: Neumann/Pahlen/Mayerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 12. Aufl., § 92, Rz. 7) hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Schwerbehindertenrechts die Dienstordnungsangestellten nicht bedacht und deren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht geregelt. Nach allgemeiner Meinung ist auf Dienstordnungsangestellte auch nicht die Regelung des § 128 SGB
Nr. 9 anzuwenden, da Dienstordnungsangestellte in einem Arbeitsverhältnis stehen. Auch hieraus wird herrschend abgeleitet, dass dann § 92
SGB IX entsprechend heranzuziehen ist (
vgl. hierzu: Vossen, in Ascheid/Preis/Schmitt, Kündigungsrecht, 3. Aufl. 2007, § 92
SGB IX Rz. 12; Neumann/Pahlen/Mayerski-Pahlen,
SGB IX, 12. Aufl., § 92 Rz. 7, jeweils m. w. N.).
2.2 Das Landesarbeitsgericht folgt überdies auch der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, dass aus der Streichung des ehemaligen § 128
Abs. 2
SGB IX nicht eine Entbehrlichkeit der Zustimmung des Integrationsamtes hergeleitet werden kann. Bereits vor der Streichung des Absatzes 2 war im Verhältnis zwischen § 92
SGB IX und
§ 128 SGB IX im Bezug auf die Versetzung von Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand § 92
SGB IX heranzuziehen. Es ist dann aber nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die Streichung von Absatz 2 des § 128
SGB IX von der bisher vertretenen Auffassung abrücken wollte. Insbesondere ist eben nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber entgegen der schon damals vertretenen Ansicht der Anwendbarkeit des § 92
SGB IX auf Dienstordnungsangestellte durch die Streichung des Absatzes 2 des § 128 SGB Dienstordnungsangestellte in den Anwendungsbereich des § 128
SGB IX einbeziehen wollte.
2.3 Es ist demgemäß eine analoge Anwendung des § 92
SGB IX auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation geboten und erforderlich, weil sich die Begriffe der Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit zwar unterscheiden, inhaltlich aber vergleichbare Sachverhalte regeln, die eine entsprechende Anwendung der oben bezeichneten Norm rechtfertigen (
vgl. hierzu schon:
BAG 20.10.1977 -
2 AZR 688/76 - EzA § 19
SchwbG Nr. 1). Sowohl die Dienstunfähigkeit als auch die Berufsunfähigkeit beschreiben Sachverhalte, in denen die betroffene Person aufgrund einer gesundheitlichen Disposition außer Stande ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten (in vollem Umfang) zu erfüllen. Damit beschreiben sie vergleichbare Sachverhalte, die es erlauben, auch den Begriff der Dienstunfähigkeit entsprechend in den Anwendungsbereich des § 92
SGB IX hereinzuziehen.
Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Versetzung in den Ruhestand mit anderen Rechtswirkungen verbunden ist als etwa die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die gemäß
§ 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf.
Es mag zwar sein, dass nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eine nicht mehr rückgängig zu machende Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, die es gebietet, im Interesse der schwerbehinderten Menschen eine Prüfung durch das Integrationsamt vorzunehmen. Es mag darüber hinaus sein, dass im Falle einer festgestellten Dienstunfähigkeit die Chance oder Möglichkeit besteht, nach wieder eingetretener Dienstfähigkeit das Beamtenverhältnis oder das Dienstverhältnis als Dienstordnungsangestellter fortzusetzen. Genau diese Situation wird aber auch in § 92
SGB IX beschrieben. Der dort festgelegte erweiterte Beendigungsschutz erstreckt sich auch auf Fälle, wo die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf Dauer erfolgen muss, sondern vielmehr die Möglichkeit besteht, dass es zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommt. Es wird beispielhaft auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer Erwerbsminderung auf Zeit oder einer Berufsunfähigkeit auf Zeit verwiesen. Gerade in diesen Fällen sind tarifvertragliche Regelungen denkbar, die bei einer Wiedererlangung der Berufsfähigkeit eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsehen könnten. Dann aber liegen auch insoweit vergleichbare Sachverhalte vor, auf die das Arbeitsgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil bereits zutreffend hingewiesen hat.
Dies gilt gleichermaßen für die finanziellen Folgen der Versetzung in den Ruhestand. Auch hier hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beim Kläger zu erheblichen Versorgungsabschlägen führt, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, eine analoge Anwendung des § 92
SGB IX zu bejahen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1
ZPO.
Die erkennende Kammer hat die Revision für die Beklagte zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72
Abs. 2 Ziffer 1
ArbGG.
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72
Abs. 2
Nr. 1
ArbGG zugelassen.