Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Die außerordentliche Kündigung vom 17.2.1998 ist bereits wegen fehlender Zustimmung der Hauptfürsorgestelle rechtsunwirksam (§§ 2, 21
Abs. 1, 15
SchwbG). Die Zustimmung gilt nicht gemäß § 21
Abs. 3
SchwbG als erteilt, weil die ablehnende Entscheidung der Hauptfürsorgestelle unstreitig innerhalb der Frist des § 21
Abs. 3 Satz 1
SchwbG getroffen wurde und auch den Machtbereich der Hauptfürsorgestelle verlassen hat. Die Berufungskammer folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543
Abs. 1
ZPO), das sich der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anschließt (BAGE 75, 358).
2. Die hilfsweise ordentliche Kündigung ist unwirksam. Sie ist zwar rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung der zustimmenden Entscheidung der Hauptfürsorgestelle erklärt worden (
vgl. § 18
Abs. 3
SchwbG). Die Kündigung ist aber sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam (§ 1
Abs. 2
KSchG).
a) Die Kündigung ist nicht durch Gründe im Verhalten der Klägerin bedingt.
Die Beklagte kann die Kündigung allerdings entgegen der Ansicht des angefochtenen Urteils an sich auf verhaltensbedingte Gründe stützen, obwohl sie solche im Zustimmungsverfahren zur ordentlichen Kündigung nach §§ 15
ff. SchwbG nicht genannt hat und obgleich die erteilte Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ausweislich der Begründung des Bescheids vom 12.2.1998 ausschließlich auf den von der Beklagten im Zustimmungsverfahren zur ordentlichen Kündigung angeführten betriebsbedingten Gründen beruht. Denn der Arbeitgeber ist nach erteilter Zustimmung nicht auf eine Kündigung aus den Gründen beschränkt, die Gegenstand des Zustimmungsverfahrens waren (KR-Etzel, 5. Aufl., §§ 15 bis 20
SchwbG Rz. 140
m.w.N.; a. A
GK-SchwbG-Großmann, § 18 Rz. 122). Das ergibt sich aus Folgendem:
Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist ein mitwirkungsbedürftiger privatrechtsgestaltender begünstigender Verwaltungsakt mit drittbelastender Doppelwirkung (
GK SchwbG-Großmann, § 15 Rz. 337), der nach dem für das Verwaltungsverfahren erlassenen
SGB X zu beurteilen ist (§ 31
SGB X), also die getroffene Regelung als solche (BSGE 9, 196/197; 46, 236/237). Die Gründe nehmen an der Bindungswirkung des Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht teil. Feststellungswirkung in dem Sinne,
dass auch die die Regelung tragenden tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen in die Bindungswirkung einbezogen werden, hat ein Verwaltungsakt nur dann, wenn dies ausnahmsweise gesetzlich bestimmt ist (
vgl. Schroeder-Printzen,
SGB X, 3. Aufl., vor § 3a Rz. 5
m.w.N.; Knack u.a., Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., vor § 35 Rz.612; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., vor § 35 Rz.32; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl.
S.271f.).
Nach erteilter Zustimmung zur ordentlichen Kündigung mit dem Bescheid vom 12.2.1998 kann die Beklagte ohne Beschränkung durch das Schwerbehindertengesetz kündigen, auch aus Gründen, die im Zustimmungsverfahren keine Rolle gespielt haben. Denn ausweislich des Tenors
bzw. Verfügungssatzes des Bescheids wird die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung erteilt, nicht nur die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung aus bestimmtem Grund. Damit ist die öffentlich-rechtliche Kündigungssperre der §§ 15ff.
SchwbG beseitigt. Die Zustimmung gibt dem kündigenden Arbeitgeber die Rechtsstellung zurück, die er ohne den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte hätte (weil Erwägungen, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten, eine Versagung der Zustimmung nicht rechtfertigen,
vgl. Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 7. Aufl., Rz. 921). Durch die Gründe des Bescheids vom 12.2.
1998 ist die Beklagte in ihrem Kündigungsrecht nicht begrenzt, weil diese Gründe an der Bindungswirkung des Zustimmungsbescheids nicht teilhaben. Der Bescheid ist zwar gemäß § 35
Abs. 1
SGB X schriftlich zu begründen, weil keiner der Fälle vorliegt, in denen gemäß § 35
Abs. 2
SGB X eine Begründung entbehrlich ist. Auch dürfen Kündigungsgründe, die der Arbeitgeber nicht für sich in Anspruch genommen hat, von der Hauptfürsorgestelle nicht zur Entscheidung herangezogen werden. (
OVG NRW vom 25.7.
1998 - 13 A 340/88 - DB 1990, 1928). Die Gründe des Zustimmungsbescheids vom 12.2.1998 haben nach Vorstehendem aber gleichwohl keine Bindungswirkung in vorstehendem Sinn, weil dies in den §§ 15
ff. SchwbG geregelt ist.
Verhaltensbedingte Gründe liegen indes nicht vor. Die Weigerung der Klägerin, am 25.1.1998 in der Betriebsstätte die Arbeit aufzunehmen, rechtfertigt die Kündigung nicht. Die Klägerin war an diesem Tag zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet.