Leitsatz:
Ein Arbeitgeber, der die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten wegen behaupteter betriebsbedingter Gründe erhalten hat, kann die Kündigung im Kündigungsschutzprozeß nicht nunmehr auf personenbedingte Gründe stützen. Bei einem Austausch (Wechsel) der Kündigungsgründe bedarf es vielmehr einer erneuten Zustimmung der Hauptfürsorgestelle als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung eines Schwerbehinderten.