Leitsatz:
1. Im Bundesgebiet oder im Land Berlin " wohnende" Nichtdeutsche im Sinne des SchwBG § 1 Abs 3 sind solche, die dort ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Für den ständigen Aufenthalt genügt, daß der Aufenthalt nach der Natur der Verhältnisse auf eine längere, nicht nur unerhebliche Dauer hinweist.
2. Leistungsansprüche im Sinne des SchwBG § 1 Abs 3 sind materiell-rechtlich bestehenden Ansprüche. Die Schwerbeschädigteneigenschaft nichtdeutscher Arbeitsopfer wird nicht erst durch einen Rentenbescheid begründet.
3. SchwbGDV 1 § 1 Abs 1 findet auch auf Nichtdeutsche Anwendung. Die Wirkung dieser Vorschrift beschränkt sich dann auf die in SchwBG § 1 Abs 1 aufgestellten Voraussetzungen der Schwerbeschädigteneigenschaft.
4. Ein Urteil des Sozialgerichts, das allgemein die Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft feststellt, beweist in entsprechender Anwendung des SchwbGDV 1 § 1 Abs 1, daß der zugrundeliegende Unfall ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist.
5. Ist eine Kündigung nach SchwBG § 14 zustimmungsbedürftig, erklärt die Hauptfürsorgestelle aber, daß die Zustimmung nicht erforderlich sei (Negativattest), so ersetzt dieser Bescheid die erforderliche Zustimmung, wenn er den an eine Zustimmung zu stellenden Anforderungen entspricht, insbesondere auf einen rechtzeitigen Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung ergangen und Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirksam zugestellt worden ist.