Zustimmungsfiktion

Entscheidungen, in denen um den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach Ablauf der Fristen nach § 174 Absatz 3 SGB IX n. F. (§ 91 SGB IX a. F.) und § 171 Absatz 5 SGB IX n. F. (§ 88 SGB IX a. F.) gestritten wurde.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung hat das Integrations-/Inklusionsamt seine Entscheidung im Zustimmungsverfahren zur Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten innerhalb von zwei Wochen zu treffen. Wird innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist eine Entscheidung nicht getroffen, so gilt die Zustimmung als erteilt. Nach dieser sogenannten fiktiven Zustimmung (Zustimmungsfiktion) darf die Kündigung ausgesprochen werden.

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