Leitsatz:
(Prüfungsmaßstab bei ordentlicher Kündigung eines Schwerbehinderten; Nachprüfung der Ermessensentscheidung der Hauptfürsorgestelle durch die Verwaltungsgerichte)
1. Im Verfahren vor dem Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle kann ein Beteiligter ein Ausschußmitglied wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat.
2. Hat ein Beteiligter dem Widerspruchsausschuß vor der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mitgeteilt, er werde sich auf weitere Vergleichsverhandlungen nicht einlassen, so steht seinem nachträglichen Begehren, die ergangene Verwaltungsentscheidung wegen Unterbleibens von Vergleichsbemühungen der Verwaltungsbehörde (§ 17 Abs. 3 SchwbG) aufzuheben, jedenfalls das Verbot unzulässiger Rechtsausübung entgegen.
3. Im Zustimmungsverfahren nach § 15 SchwbG hat die Hauptfürsorgestelle grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Schwerbehinderten im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist; sie muß jedoch der Frage einer Mitverantwortung des Schwerbehinderten für Spannungen zu seinem Arbeitgeber nachgehen, derentwegen dieser die Kündigung beabsichtigt.
Orientierungssatz:
1. (Zu LS 1) Daß der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses als Geschäftsführer eines Industrieverbandes gewissermaßen die Arbeitgeberseite repräsentiert, stellt für sich allein keinen Ablehnungsgrund dar; denn das Gesetz selbst sieht die Mitwirkung von "Repräsentanten" der Arbeitgeberseite vor (§ 41 SchwbG).
Fundstelle:
DVBl 1992, 1490-1492 (LT)
Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr 6 (S,LT)
Rechtszug:
vorgehend VGH Mannheim 1990-09-05 6 S 102/90
vorgehend VG Freiburg (Breisgau) 1989-12-06 4 K 40/89