Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat die formellen Voraussetzungen für das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nach § 33
Abs. 2 TVöD nicht eingehalten. Sie hat nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist von 14 Tagen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt. Bei Zugang des Rentenbescheides am 18.05.2007 hätte die Klägerin bis längstens zum 01.06.2007 bei der Beklagten den Antrag auf Weiterbeschäftigung stellen müssen. Da die Klägerin aber erstmals am 04.06. das Personalbüro der Beklagten aufgesucht hat, braucht nicht einmal darüber entschieden zu werden, ob die Abgabe des Rentenbescheides zum Kopieren einen solchen schriftlichen Antrag ersetzen kann.
Die Rechtsfragen, die im Übrigen mit der Tarifvorschrift verbunden sind, insbesondere die Frage, ob die Schriftform des Weiterbeschäftigungsverlangens konstitutiv ist, hat das Bundesarbeitsgericht zu § 59
Abs. 1
i. V. m. Absatz 3
BAT bereits in seiner Entscheidung vom 01.12.2004 -
7 AZR 135/04 - entschieden. Das Gericht folgt den Ausführungen des
BAG, die sich auf die gleichlautende Vorschrift des § 33
Abs. 2 TVöD übertragen lassen, voll umfänglich. Insbesondere erscheint auch die tarifvertraglich geregelte Frist von 14 Tagen nicht zu kurz, da ein Arbeitnehmer, anders als bei der dreiwöchigen Klagefrist für die Kündigungsschutzklage, bei Beantragung einer Erwerbsunfähigkeitsrente jederzeit damit rechnen muss, dass seinem Antrag auch entsprochen wird. Der Arbeitnehmer hat damit ausreichend Zeit, sich mit den Rechtsfolgen der Rentengewährung auseinanderzusetzen und Strategien zu entwickeln, wie er nach Erhalt eines Rentenbescheides vorgehen möchte. Hierin unterscheidet sich die tarifvertragliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Zugang des Rentenbescheides erheblich von dem Zugang einer Kündigung, die für den Arbeitnehmer in aller Regel überraschend kommt.
Die Unkenntnis der tariflichen Vorschrift kommt der Klägerin nicht zugute. Die Klägerin ist Gewerkschaftsmitglied. Deshalb wirkt der Tarifvertrag zwischen den Parteien aufgrund der eigenen Entscheidung der Klägerin, sich einer Arbeitnehmerorganisation anzuschließen. Hierdurch war sie noch stärker als bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Tarifgeltung gehalten, sich über die Konsequenzen ihres Gewerkschaftsbeitritts und die in diesem Falle anwendbaren Tarifinhalte zu informieren.
Das Gericht konnte auch, trotz der noch nicht eingetretenen Rechtskraft des Zustimmungsbescheides nach
§ 92 SGB IX über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entscheiden. Der Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, sodass derzeit von einer gültigen Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszugehen ist. Sollte die Klägerin rechtskräftig den Zustimmungsbescheid beseitigen können, steht ihr das Restitutionsverfahren gegen die vorliegende Entscheidung zur Verfügung.
Da das Arbeitsverhältnis durch die tarifliche Regelung geendet hat, war auch der Weiterbeschäftigungsantrag abzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91
ZPO.