Zustimmung zur Kündigung

In diesem Bereich finden Sie Entscheidungen, in denen um die Wirksamkeit der Zustimmung zur Kündigung gestritten wurde.

Die Zustimmung des Integrations-/Inklusionsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten ist eine der gesetzlichen Kernregelungen des besonderen Kündigungsschutzes nach dem SGB IX. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrations-/Inklusionsamtes ist unwirksam (§§ 168 ff. SGB IX).
Auch die Personalvertretungen (Betriebs-/Personalrat) müssen bei außerordentlichen Kündigungen z. B. von Vertrauenspersonen oder Mitgliedern des Betriebs-/Personalrats ihre Zustimmung zur Kündigung erklären. Verweigern sie diese, können Betriebe die Ersetzung der Zustimmung gerichtlich beantragen.

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