Urteil
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung - Interessenabwägung

Gericht:

VG Augsburg 3. Kammer


Aktenzeichen:

Au 3 S 13.391 | 3 S 13.391


Urteil vom:

09.04.2013


Grundlage:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, die er gegen die Zustimmung des Antragsgegners zu einer von der Beigeladenen ausgesprochenen ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung erhoben hat.

1. Der 1979 geborene Antragsteller ist behindert mit einem Grad der Behinderung von 30 und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (vgl. Bescheid der Agentur für Arbeit ... vom 29.11.2012); bei ihm liegt folgende Gesundheitsstörung vor: Funktionsbehinderung der Hals- und Lendenwirbelsäule mit wiederkehrenden Nervenwurzelreizerscheinungen bei Bandscheibenschäden und muskulären Verspannungen. Er ist seit dem 2. April 2001 bei der Beigeladenen als Produktionsmitarbeiter in Wechselschicht beschäftigt.

Die Beigeladene beantragte am 3. Dezember 2012 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region ... (Integrationsamt) die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Antragstellers. Der Antragsteller sei nach lang andauernder Arbeitsunfähigkeit mit Schreiben vom 4. Juli 2012 letztmalig für den 10. Juli 2012 zu einem Personalgespräch in die Personalabteilung eingeladen worden. Der Antragsteller habe in den zurückliegenden Monaten nicht für Gespräche zur Verfügung gestanden, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre; aufgrund der gezeigten Gesprächsverweigerung sei in dieser letzten Aufforderung für den Fall der Nichtteilnahme die Kündigung angekündigt worden. Ferner habe der Antragsteller mehrfach gegen die Meldepflicht verstoßen; dieser habe im Jahr 2012 bislang nur an acht Tagen gearbeitet, ansonsten sei er krank oder als Haushaltshilfe tätig gewesen und habe an einer Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen; vom 15. Juli bis 15. September 2012 habe er sich in Elternzeit befunden. Das massive Fehlverhalten sei mittlerweile geeignet, den geordneten Betriebsablauf erheblich zu stören; immer mehr Mitarbeiter könnten sich nicht vorstellen, dass dieses Verhalten auf Monate ohne endgültige Konsequenzen erfolgen könne. Zuletzt sei mit dem Antragsteller am 20. März 2012 ein Gespräch in der Personalabteilung geführt worden. Zur Klärung weiterer Sachverhalte und Ereignisse im April sei ein weiteres Gespräch notwendig gewesen, das für den 30. April 2012 terminiert worden sei; in der Einladung sei, wie in allen folgenden Einladungen, zum Ausdruck gebracht worden, dass das Gespräch verpflichtend sei und nur aus triftigen Gründen abgesagt werden könne. Der Antragsteller habe telefonisch mitgeteilt, den Termin nicht wahrzunehmen, ohne Gründe hierfür anzugeben, obwohl er dazu aufgefordert worden sei. Gesprächstermine für den 10. und 29. Mai 2012 habe der Antragsteller ebenfalls ohne Begründung abgesagt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers habe zum vierten Gesprächstermin am 3. Juli 2012 mitgeteilt, dass der Antragsteller dessen Anwesenheit beim Gespräch wünsche, er aber an diesem Tag bereits Termine habe und einen Alternativtermin genannt. Den fünften Gesprächstermin am 10. Juli 2012, für den exakt der Terminvorschlag aufgegriffen worden sei, habe der Bevollmächtigte per Fax unbegründet abgesagt, verbunden mit dem "lapidaren Hinweis auf die vorliegende Arbeitsunfähigkeit".

Die erste Abmahnung sei mit Datum 20. März 2012 wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht erfolgt. Mit Datum vom 4. und 10. Juli 2012 seien zehn weitere Abmahnungen ausgesprochen und dem Antragsteller am 10. Juli 2012 in den Hausbriefkasten zugestellt worden. Die zweite Abmahnung beinhalte ein unentschuldigtes Fernbleiben von einem Betriebsarzttermin am 23. März 2012; die vierte Abmahnung sei ausgesprochen worden, weil der Antragsteller am 3. Mai 2012 nicht am Arbeitsplatz erschienen sei und den Vorgesetzten erst eine Viertelstunde nach Schichtbeginn verständigt habe. Die siebte Abmahnung rüge, dass die Benachrichtigung über die Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme vom 10. Mai 2012 erst am 4. Juni 2012 bei der Personalabteilung eingegangen sei. Am 18. Juni 2012 sei der Antragsteller nicht zur Nachtschicht erschienen (achte Abmahnung), so dass sich der Schichtvorgesetzte telefonisch nach dessen Verbleib erkundigt und dabei erfahren habe, dass dieser die vorgenannte ambulante Rehabilitation angetreten habe. Der Antragsteller habe die Beigeladene nicht über den Beginn der Maßnahme unterrichtet, eine Information über die Verlängerung bis 12. Juli sei ebenfalls nicht erfolgt (neunte und elfte Abmahnung). Er sei am 9. Juli 2012 unentschuldigt nicht zur Frühschicht erschienen (zehnte Abmahnung). Die weiteren Abmahnungen beinhalteten die unbegründete Absage von terminierten Gesprächen für den 30. April bzw. 10. und 30. Mai 2012. Die Beigeladene habe dem Antragsteller gegenüber bereits eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen gehabt, bevor sie zu dessen Gleichstellungsantrag gehört worden sei.

Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung der Beigeladenen erhielten unter dem 4. Dezember 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme; sie äußerten sich dahingehend, dass den Ausführungen des Arbeitgebers nichts hinzuzufügen sei.

Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2012 gegen diesen Antrag. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller werde - wie bereits die zehn Abmahnungen dokumentierten - seit Anfang des Jahres gemobbt. Dies stehe in Zusammenhang mit der Gleichstellung und der zugrunde liegenden Krankheit. Die Beigeladene versuche seit Anfang des Jahres Kündigungsgründe zu konstruieren und die Unzuverlässigkeit des Antragstellers vorzutäuschen. Der Antragsteller habe beispielsweise am 17. Februar 2012 im Personalbüro persönlich einen Antrag auf Sonderurlaub ab dem 20. Februar gestellt, nachdem es bei der Geburt seines Kindes zu Komplikationen gekommen sei. Er habe eine Abmahnung und eine Lohnkürzung von über zwei Stunden erhalten, nachdem die Personalabteilung die Produktion nicht über die Absenz informiert haben will. Am 9. Juli 2012 seien zehn weitere Abmahnungen erfolgt, obwohl der Antragsteller keinen einzigen Tag in der Arbeit gewesen sei. Diese stützten sich teilweise darauf, dass angeblich keine Information der Beigeladenen erfolgt sei; der Antragsteller habe beispielsweise beim Werkschutz angerufen, um einen Nachweis für seine Mitteilung erbringen zu können. Am 10. Juli (Dienstag) habe der Antragsteller nicht zum Gespräch erscheinen können, weil er unvorhersehbar über das Wochenende bis zum 12. Juli während der Rehabilitation erkrankt sei. Ergänzend wurde auf die beim Arbeitsgericht erhobene Klage wegen Mobbing, mit welcher Schmerzensgeld und Entfernung von zehn Abmahnungen aus der Personalakte begehrt wird, verwiesen.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 erteilte das Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des mit dem Antragsteller bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Beigeladenen könne die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden. Diese habe vorgetragen, dass der Antragsteller durch sein Verhalten mehrmals gegen den Arbeitsvertrag verstoßen und nach mehreren Abmahnungen sein Verhalten nicht geändert habe. Es sei kaum vorstellbar, dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sei, einen Gesprächstermin wahrzunehmen. Aufgrund der Vorfälle sei die Vertrauensbasis nachhaltig gestört. Die Kündigung der Beigeladenen ging dem Antragsteller am 11. Januar 2013 zu.

2. Der Antragsteller ließ am 21. Januar 2013 Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2012 (Az. Au 3 K 13.105) erheben, über die noch nicht entschieden worden ist. Er hat am 13. März 2013 zudem beantragt,

die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid eingelegten Rechtsbehelfs herzustellen.

Der Antragsteller habe aufgrund seiner Tätigkeit seit dem Jahr 2011 immer wieder gesundheitliche Probleme. Die Beigeladene mobbe den Antragsteller auf verschiedene Art und Weise; zunächst habe sie ihn in Mitarbeitergesprächen, die ohne Betriebsrat geführt worden seien, massiv unter Druck gesetzt. Aufgrund der Erkrankung, die auch dem Gleichstellungsbescheid zugrunde liege, habe er von April bis Mitte Juli 2012 nicht mehr gearbeitet, da er sich zunächst verschiedenen Operationen und dann einer Rehabilitation habe unterziehen müssen. Die Beigeladene habe von Anfang an gewusst, dass er von der Operation an bis zum Ende der Rehabilitationsmaßnahme im Juli seine Arbeit nicht mehr werde aufnehmen können. Unabhängig davon, habe sie rückwirkend zehn Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten erteilt. Ausschlaggebend hierfür sei gewesen, dass der Antragsteller am 10. Juli nicht zu einem Mitarbeitergespräch erschien, was nicht möglich gewesen sei, da er am 9. Juli erkrankte. Die seit 15. Juni durchgeführte Rehabilitation sei daher um die fehlenden Tage verlängert worden. Der angegriffene Bescheid sei formell rechtswidrig. Es sei von einer unterbliebenen Anhörung auszugehen, weil die Stellungnahme des Antragstellers in der Entscheidung des Antragsgegners keinen Niederschlag gefunden habe. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Der Antragsteller genieße entgegen der Ansicht des Antragsgegners den Kündigungsschutz gemäß §§ 85 ff. SGB IX. Die Beigeladene beabsichtige den Antragsteller wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustandes zu kündigen und versuche, die Kündigung mit arbeitsvertraglichen Pflichtverstößen zu begründen. Die Zustimmung hätte nicht erfolgen dürfen, da die Abmahnungen ausschließlich im Zusammenhang mit der Behinderung stünden; zudem seien die Behauptungen in den Abmahnungen unzutreffend.

3. Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig sei, da jedenfalls nach Ausspruch der Kündigung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe und der Antragsteller durch die Möglichkeit der Restitutionsklage ausreichend geschützt sei. Der Antrag sei nicht eigens begründet worden. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage werde auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und die Klageerwiderung verwiesen. Hiernach bestehe kein Behinderungszusammenhang; aus der anerkannten Behinderung - einem Wirbelsäulenleiden - könne gerade nicht das kündigungsrelevante Verhalten hergeleitet werden. Die im Bescheid getroffene Zustimmungsentscheidung bewege sich innerhalb der Grenzen des eingeräumten Ermessens. Es sei nicht maßgeblich, ob die vorgetragenen Verstöße des Antragstellers tatsächlich vorlägen. Denn es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Sachverhalt im Wesentlichen nur vorgeschoben sei. Auch wenn ein Mobbingvorwurf in den Raum gestellt werde, mache dies den Vortrag der Beigeladenen nicht offenkundig unglaubwürdig. Die weitere Aufklärung und Entscheidung müsse insoweit der Arbeitsgerichtsbarkeit überlassen werden.

4. Die mit Beschluss vom 15. März 2013 beigeladene Arbeitgeberin sprach am 26. Februar 2013 eine weitere ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gegenüber dem Antragsteller aus, im Eilverfahren hat sie sich nicht geäußert.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die im Verfahren Au 3 K 13.105 vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

II.

Der Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Dezember 2012 hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere besteht für ihn ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sich für den Antragsteller aus der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch nach dem Ausspruch der Kündigung durch die Beigeladene positive (rechtliche) Folgewirkungen ergeben könnten, etwa im Hinblick auf einen vorläufigen arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Antragsteller am 26. Februar 2013 eine weitere ordentliche Kündigungserklärung der Beigeladenen zuging (Au 3 K 13.392), ist das Rechtsschutzbegehren also nicht nutzlos. Das ist für die Annahme des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, welches den Missbrauch prozessualer Rechte verhindern soll, ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 8.7.2009 - 8 C 4.09 - NVwZ-RR 2009, 980; vgl. näher auch BayVGH, B.v. 17.12.2009 - 12 CS 09.2691 - juris).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn das Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt nicht das Vollzugsinteresse.

a) Das Gericht hat im Rahmen der Prüfung, ob die durch § 88 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO anzuordnen ist, eine eigenständige, umfassende Ermessensentscheidung zu treffen. Bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung sind neben dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug das Interesse des Begünstigten und das Interesse des Drittbetroffenen abzuwägen. Dabei hat das Gericht eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage vorzunehmen. Lässt sich bei einer vorläufigen Prüfung eindeutig feststellen, dass die angefochtene Zustimmung des Integrationsamtes offensichtlich rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Umgekehrt kann kein schutzwürdiges privates Interesse daran bestehen, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 77).

b) Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist § 88 Abs. 4 SGB IX; der Gesetzgeber hat damit grundsätzlich dem Vollzugsinteresse den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers eingeräumt und eine Ausnahme zu § 80 Abs. 1 VwGO bestimmt (vgl. BayVGH vom 21.12.2010 - 12 CS 10.2676 - juris). Ein Aussetzungsinteresse ist in der Regel zu bejahen, wenn offensichtlich ist, dass die Klage gegen die Zustimmung voraussichtlich Erfolg haben wird. Bei summarischer Prüfung kann eine derartige Aussage nicht getroffen werden.

aa) Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung sind §§ 85 ff. SGB IX. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten (oder gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten) Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX). Entgegen des Vortrags des Antragstellers ging das Integrationsamt ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides zutreffend davon aus, dass dieser Sonderkündigungsschutz für den Antragsteller Anwendung findet.

bb) Die durch den Bescheid vom 20. Dezember 2012 erteilte Zustimmung zur Kündigung des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (§ 87 SGB IX), insbesondere wurde der Antragsteller angehört (§ 87 Abs. 2 SGB IX). Die zwingend als Amtspflicht des Integrationsamtes vorgeschriebene Anhörung umfasst insbesondere das Recht, eigene Erwägungen zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers vorzubringen (vgl. Düwell, in: Dau/ Düwell/Haines, SGB IX, 2. Aufl., 2009, § 89 Rn. 12). Der Antragsteller erhielt mit Schreiben des Integrationsamtes vom 4. Dezember 2012 den Zustimmungsantrag der Beigeladenen übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Möglichkeit, sich zu den Gründen, die der Arbeitgeber für die Kündigung angeführt hat, zu äußern, reicht aus, um dem Anhörungserfordernis Genüge zu tun (vgl. BayVGH, B.v. 22.05.2012 - 12 ZB 10.3172 - juris).

cc) Der streitgegenständliche Bescheid ist nach summarischer Prüfung auch in materieller Hinsicht nicht (offensichtlich) rechtswidrig. Über die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung hat das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 88 SGB IX). Diese Entscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO); die Kammer kann daher die Entscheidung nur auf Ermessensfehler hin überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Düwell, in: Dau/Düwell/Haines, SGB IX, 2. Aufl., 2009, § 89 Rn. 12). Sinn und Zweck des sozialrechtlichen Sonderkündigungsschutzes ist es nicht, eine zusätzliche, zweite Kontrolle der arbeitsgerichtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen. Das Integrationsamt hat deshalb im Zustimmungsverfahren nach den §§ 85 ff. SGB IX grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen etwa sozial gerechtfertigt ist im Sinn von § 1 Abs. 2 KSchG (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1992 - 5 C 51/90 - BVerwGE 90, 287). Ist die beabsichtigte Kündigung jedoch nach arbeitsrechtlichen Vorschriften offensichtlich unwirksam, liegt ihre Unwirksamkeit also "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage", ist der Zustimmungsantrag abzulehnen bzw. eine erteilte Zustimmung vom Gericht aufzuheben. Denn die Integrationsbehörde soll nicht an einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung zum Nachteil des schwerbehinderten Menschen mitwirken (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2008 - 12 BV 05.2467 - KommunalPraxis BY 2008, 390).

Bei seiner Ermessensentscheidung hat das Integrationsamt die widerstreitenden Interessen des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und das Interesse des Arbeitgebers an der Wahrung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1995 - 5 C 24.93 - BVerwGE 99, 336). Dabei sind an die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründe gestützt werden soll, die mit der Behinderung in Zusammenhang stehen, während die Belange des Schwerbehinderten umso geringer zu gewichten sind, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist. Bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen ist das Zustimmungsermessen regelmäßig zugunsten des Arbeitgebers auszuüben, wenn dem Arbeitnehmer vorgeworfen wird, mit seinem Verhalten gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen zu haben und das ihm vorgeworfene Fehlverhalten keine Ursache in seiner Behinderung hat (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2010 - 12 ZB 09.954 - juris).

Die Frage, ob ein Kündigungssachverhalt vorliegt, aus dem die Beigeladene das ihrem Antrag zugrunde liegende Kündigungsinteresse herleitet, beurteilt sich grundsätzlich nach dem historischen Sachverhalt, der den Kündigungsgrund bildet und bis zum Zugang der Kündigungserklärung vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.1991 - 5 B 114/89 - NZA 1991, 511; BayVGH, U.v. 18.6.2008 - 12 BV 05.2467 - Kommunalpraxis BY 2008, 390). Für diesen Zeitpunkt hat die Behörde für ihre Entscheidungsfindung all diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die von den Beteiligten an sie herangetragen worden sind oder die sich ihr sonst hätten aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2008 a.a.O.).

Die seitens der Beigeladenen ausgesprochene Kündigung des Antragsgegners stützt sich auf dessen Gesprächsverweigerung und den Vorwurf mehrerer Verstöße gegen die Meldepflicht. Nach summarischer Prüfung liegt eine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung nach arbeitsrechtlichen Gründen (s.o.) jedenfalls nicht vor, weil die vorgetragenen Verhaltensweisen grundsätzlich geeignet sind, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2009 - 12 ZB 08.2361 - AE 2010, 91). Das Integrationsamt ist nach vorläufiger Prüfung auch zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den dargelegten Kündigungsgründen und der festgestellten Behinderung kein Zusammenhang besteht. Denn das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten ergibt sich nicht zwanglos aus der bestehenden Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2012 - 5 C 16/11 - NJW 2013, 99). Demnach war das Zustimmungsermessen regelmäßig zugunsten der Beigeladenen auszuüben; Ermessensfehler sind jedenfalls nicht offensichtlich.

Den seitens des Antragstellers gegenüber dem Integrationsamt gemachten Einwendungen des Mobbings lassen sich nach vorläufiger Prüfung keine konkreten Umstände entnehmen, aus denen der Antragsgegner den Eindruck gewinnen musste, die Beigeladene habe durch bewusst vertragswidriges oder sogar treuwidriges Verhalten Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses provoziert. Insbesondere lässt sich allein aus der Tatsache, dass gegenüber dem Antragsteller zehn Abmahnungen ausgesprochen wurden, kein systematisches Vorgehen der Beigeladenen ableiten, das als Mobbing zu qualifizieren wäre (vgl. zum Begriff des Mobbings: BayVGH, U.v. 18.6.2008 - 12 BV 05.2467 - Kommunalpraxis BY 2008, 390; bestätigt durch BVerwG, B.v. 10.11.2008 - 5 B 79/08 - juris). Soweit der Antragsteller pauschal - unter Verweis auf die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - vorgetragen hat, die Kündigungsgründe seien konstruiert und die Beigeladene versuche seine Unzuverlässigkeit vorzutäuschen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung; zumal nach Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass das angeführte Beispiel vom Februar 2012 Anlass für die Kündigung, die Verhaltensweisen ab März aufgreift, gegeben hat. Aus der seitens des Antragstellers vorgetragenen Erkrankung am 10. Juli sowie aus dem Einwand, im maßgeblichen Zeitraum keinen Tag in der Arbeit gewesen zu sein, folgt nicht, dass die weiter vorgetragenen Gesprächsabsagen und Meldepflichtverstöße unzutreffend sind. Nach vorläufiger Prüfung drängten sich also keine Anhaltspunkte auf, die weitere Ermittlungen erfordert hätten. Eine offensichtliche Erfolgsaussicht der Klage ist demnach nicht gegeben.

c) Selbst wenn unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragsgegners, dass nicht maßgeblich sei, ob die vorgetragenen Verstöße des Antragstellers tatsächlich vorlägen - weil es keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass der Sachverhalt im Wesentlichen nur vorgeschoben sei - der Ausgang des Verfahrens als offen zu betrachten sein sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis (vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2011 - 12 CS 11.1025 - juris). Denn im Hinblick auf den Vortrag, die Behauptungen in den Abmahnungen seien unzutreffend, ist nach vorläufiger Prüfung allenfalls von im Tatsächlichen offenen Fragen, nicht aber davon auszugehen, dass das Integrationsamt von einem unzutreffenden Sachverhalt ausging. Die Entscheidung über die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung hängt dann allein davon ab, ob das darauf gerichtete Interesse des Antragstellers das Vollzugsinteresse überwiegt (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2011 - 12 CS 11.1025 - juris; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 77). Dies ist nicht der Fall. Eine Begründung des Antrags ist nicht erfolgt; das vom Antragsteller zur Begründung der Klage Dargelegte gibt jedenfalls keinen Anlass, entgegen der gesetzlichen Regel die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Für den Fall, dass die Zustimmung nach einem für den Antragsteller negativen Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens rechtskräftig aufgehoben würde, hätte er die Möglichkeit, im Wege der Restitutionsklage die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zu erreichen (vgl. BAG, U.v. 26.09.1991 - 2 AZR 132/91 - NZA 1992, 1073/1077). Im Übrigen ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Vollzugsfolgen befürchten muss. Bei dieser Sachlage bleibt es bei der gesetzlich bestimmten Vollziehbarkeit der Zustimmung.

3. Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 und § 188 Satz 2 VwGO abzulehnen.

Referenznummer:

R/R5893


Informationsstand: 20.08.2013