Urteil
Berufungszulassungsantrag - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Kündigungszustimmung des Integrationsamtes - fehlender Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung

Gericht:

VGH Hessen 10. Senat


Aktenzeichen:

10 A 48/13.Z | 10 A 48.13.Z


Urteil vom:

07.08.2013


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. Dezember 2012 - 2 K 559/10.WI - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Rechtsweg:

VG Wiesbaden Urteil vom 03.12.2012 - 2 K 559/10.WI

Quelle:

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. Dezember 2012 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, da die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der entscheidungserheblichen Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) entweder bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt wurden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) oder in der Sache nicht vorliegen.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich die dargelegten Richtigkeitszweifel zugleich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken können, also zumindest die Möglichkeit eröffnen, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (u.a. Hess. VGH, Beschluss vom 19. März 2013 - 10 A 1283/12.Z - n. v.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. März 2011 - 14 ZB 10.1432 - juris). Die Ausführungen des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrages erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht.

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwandes des Klägers, das Verwaltungsgericht sei in der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Beigeladene die Antragsfrist gemäß § 91 Abs. 2 SGB IX eingehalten habe, obwohl ab dem Eingang der Beschwerde der Mitarbeiterin X am 8. Oktober 2009 bis zur Antragstellung beim Integrationsamt mehr als 3 Wochen vergangen seien und in der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt sei, weshalb sich der Beigeladene mit der Sachverhaltsaufklärung mehr als 3 Wochen Zeit habe lassen dürfen.

Gemäß § 91 Abs. 2 SGB IX kann die Zustimmung zur Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages beim Integrationsamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Kenntniserlangung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Bei der Arbeitgeberkündigung gehören deswegen zum Kündigungssachverhalt auch die für den Arbeitnehmer und gegen eine außerordentliche Kündigung sprechenden Gesichtspunkte, die regelmäßig ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers nicht hinreichend vollständig erfasst werden können. Solange der Kündigungsberechtigte diese zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, kann die Ausschlussfrist nicht beginnen. Die Frist ist solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1996 - 5 B 186/95 - juris).

Dies zugrunde gelegt ist die Antragsfirst des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gewahrt, da erst mit Eingang der am 13. Oktober 2010 vom Kläger angekündigten ausführlichen Stellungnahme zum Kündigungssachverhalt am 26. Oktober 2009 von einem Abschluss der gebotenen Ermittlungen des Beigeladenen im vorgenannten Sinn ausgegangen werden kann und deshalb die am 30. Oktober 209 erfolgte Antragstellung des Beigeladenen beim Beklagten fristwahrend erfolgt ist. Da bei einer Arbeitgeberkündigung nach dem Vorstehenden auch die für den Arbeitnehmer und gegen die außerordentliche Kündigung sprechenden Gesichtspunkte zum Kündigungssachverhalt gehören und diese regelmäßig erst nach ausreichender Anhörung des Arbeitnehmers hinreichend vollständig erfasst werden können, war der Beigeladene nämlich im Rahmen seiner Ermittlungspflicht gehalten, zunächst die von dem Kläger angekündigte ausführliche schriftliche Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen abzuwarten, die der Kläger dem Beigeladenen erst am 26. Oktober 2009 vorgelegt hat.

Von daher kann dem Kläger nicht gefolgt werden, soweit dieser einwendet, es sei im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auf seine Stellungnahme nicht angekommen, da nach den vorstehenden Ausführungen gerade das Gegenteil der Fall ist.

Ausgehende hiervon kommt es entscheidungserheblich auch nicht auf den vom Kläger ebenfalls gerügten Umstand an, dass die Mitarbeiterin X erst am 15. Oktober 2009 - und damit aus seiner Sicht verspätet - zu den von ihr schriftlich bereits am 8. Oktober 2009 erhobenen Vorwürfen angehört worden sei, da eine frühere Anhörung der Mitarbeiterin im Hinblick auf die erst am 26. Oktober 2009 beim Beigeladenen eingegangene schriftliche Stellungnahme des Klägers im Ergebnis ohnehin zu keiner früheren Antragstellung hätte führen können, sich zeitlich also nicht ausgewirkt hat.

Schließlich kann der Kläger zur Begründung einer Fristversäumnis auch nicht mit Erfolg einwenden, ihm seien bereits am 13. Oktober 2009 die wesentlichen Punkte der Beschwerde der Mitarbeiterin X vorgehalten worden und ihm sei im Verlauf dieser Anhörung vorsorglich jegliche Kontaktaufnahme zu dieser Mitarbeiterin untersagt worden, was darauf schließen lasse, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt der dem Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung zugrunde liegende Sachverhalt bereits festgestanden habe; denn der Kläger lässt auch insoweit unberücksichtigt, dass er selbst es war, der im Rahmen seiner Anhörung am 13. Oktober 2009 eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zur Richtigstellung angekündigt hat, die abzuwarten der Beigeladene aus den eingangs genannten Gründen gehalten war.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ausweislich des von ihm vorgelegten fachärztlichen Attests vom 10. März 2010 zumindest ein mittelbarer Zusammenhang zwischen seiner Behinderung und den Umständen, die zu der streitigen außerordentlichen Kündigung geführt haben, bestehe, also bereits kein Fall des § 91 Abs. 4 SGB IX vorliege.

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen seiner Beweiswürdigung - auch unter Auseinandersetzung mit der vom Kläger angeführten dachärztlichen Stellungnahme - zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kündigungsgrund in keinem Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers stehe. Es hat dies im Wesentlichen - gut vertretbar - damit begründet, der vom Versorgungsamt festgestellte GdB des Klägers vom 80 v.H. folge aus einer "Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke bei Coxa-Valga beiderseits mit Pfannendysplasie und Korrekturosteotomie am linken Oberschenkel und Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Voraussetzungen der Merkzeichen G und B" erfüllten. Eine seelische Störung bzw. Beeinträchtigung des Klägers sei versorgungsamtlich nicht festgestellt. Aus der festgestellten Behinderung des Klägers folge nicht zwanglos ein Zusammenhang mit dem der streitigen Kündigung zugrunde liegenden Verhalten des Klägers, auch nicht in Anbetracht der Stellungnahme vom 10. März 2010, weil dort lediglich ausgeführt worden sei, dass der Kläger zur Kompensation sozialer Defizite seine verbalen Fähigkeiten zur Erhaltung von Anerkennung benutze und hierbei deutlich übertreibe. Dieser Umstand sei jedoch nicht geeignet, auch nur einen mittelbaren Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung des Klägers zu begründen; denn die vom Versorgungsamt festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien rein körperlich-bewegungs-technischer Natur; Verhaltensstörungen bzw. seelische Störungen lägen der anerkannten Behinderung nicht zugrunde. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung versuche zwar, eine Begründung für die Elaborate des Klägers zu geben, insbesondere im Hinblick auf deren Häufigkeit bzw. Menge, rechtfertige aber nicht deren Inhalt, der zusammen mit den Nötigungs- und Beleidigungstendenzen in den Kontakten des Klägers zur Mitarbeiterin X maßgeblich für die streitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei. Diese Beweiswürdigung ist unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden.

Soweit fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nämlich nur vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffend oder - beispielsweise wegen gedanklicher Lücken- oder Ungereimtheiten - ernstlich zweifelhaft sind. Dass das Verwaltungsgericht gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat, kann allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweise die Zulassung einer Berufung nicht rechtfertigen (vgl.: u.a. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 10 A 770/12.Z - n. v.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2011 - OVG 2 N 82.09 - juris, jew. m. w. N.). Sind nämlich bei der Beweisführung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es fehlerfrei, wenn sich das Tatsachengericht für eine von mehreren möglichen Folgerungen entscheidet, da es seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragende Aufgabe ist, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als nach Auffassung eines Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, und sogar selbst dann, wenn der vom Beteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt, als der vom Gericht gezogene (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 - juris). Dies zugrunde gelegt ist die erstinstanzliche Beweiswürdigung vom Berufungsgericht nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze zu überprüfen, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze zählen. Derartige Verstöße sind jedoch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers nicht dargelegt.

Der Kläger zieht aus dem Attest den Schluss, der Kläger benutze seine verbalen Fähigkeiten zur Kompensation der aus seiner Behinderung folgenden sozialen Defizite, so dass sein der Kündigung zugrunde liegendes Verhalten auf eine behinderungsbedingte mangelhaft Verhaltensstörung zurückzuführen sei. Damit beschränkt er sich aber auf einen inhaltlichen Angriff gegen die sachliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, ohne jedoch eine Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze durch das Verwaltungsgericht aufzuzeigen. Aus seinen Ausführungen ergeben sich auch keine Umstände, die den Schluss rechtfertigen, dass die erstinstanzliche Beweiswürdigung augenscheinlich unzutreffend oder wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft ist.

Allgemein ist bei der Prüfung nach § 91 Abs. 4 SGB IX, ob der Kündigungsgrund nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht, die Beeinträchtigung maßgeblich, die der Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zugrunde liegt, es sei denn, dass es für die Erbringung des Nachweises einer Behinderung ausnahmsweise keiner behördlichen Feststellung bedarf, weil die Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung offensichtlich ist. Ein Zusammenhang mit der Behinderung im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX ist dabei stets nur dann gegeben, wenn sich das zur Begründung der Kündigung herangezogene Verhalten zwanglos aus den der festgestellten Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigungen ergibt und der Zusammenhang nicht nur ein entfernter ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 16/11 - BVerwGE 143,325). Von alledem kann jedoch - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen - beim Kläger nicht ausgegangen werden; denn die versorgungsamtlich festgestellte Behinderung des Klägers betrifft - wie dargelegt - ausschließlich seine Bewegungsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Defizite im orthopädischen Bereich, aus denen sich gerade nicht zwanglos Defizite im seelischen oder psychischen Bereich ergeben, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger sei behinderungsbedingt auch in seiner Einsichtsfähigkeit bzw. seiner sozialen Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Auch die Stellungnahme vom 10. März 2010 legt einen solchen Zusammenhang nicht nahe, da dort zwar dargelegt wird, dass sich der Kläger zur Kompensation behinderungsbedingter Einschränkungen im sozialen Bereich häufig - auch in übertrieben gehäufter Form - der telefonischen oder schriftlichen Kontaktaufnahme zu Mitmenschen bediene, aber nicht festgestellt wird, dass der Kläger behinderungsbedingt nicht in der Lage sei, einen diesbezüglich gegengesetzten Willen anderer Personen zu erkennen, zu beachten und sein persönliches Verhalten daran auszurichten. Im Übrigen spricht für eine entsprechende Steuerungsfähigkeit des Klägers auch der Umstand, dass er nach Aktenlage der Anweisung des Beigeladenen, mit sofortiger Wirkung jeglichen privaten und dienstlichen Kontakt zu der Beschwerdeführerin X zu unterlassen, Folge geleistet hat, also augenscheinlich über eine ausreichende Steuerungsfähigkeit verfügt, um den unerwünschten dienstlichen und privaten Kontakt mit der Mitarbeiterin zu unterlassen.

Schließlich ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht aus dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte angesichts des vorgelegten Attests entsprechend seiner dahingehenden Beweisanregung ein Sachverständigengutachten einholen müssen zum Beweis dafür, dass ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund bestehe. Denn es bestand - wie dargelegt weder allgemein noch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Y für das Verwaltungsgericht eine Veranlassung zu der Annahme, dass zwischen den der streitigen Kündigung zugrunde liegenden Umstände und der festgestellten Behinderung des Klägers im orthopädischen Bereich ein Zusammenhang im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX bestehen könnte, der durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären sei. Von daher musste sich dem Verwaltungsgericht eine dahingehende Beweiserhebung gerade nicht aufdrängen.

Schließlich ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht aus dem Einwand des Klägers, angesichts seines Alters, seiner langen Beschäftigungsdauer und des Umstandes, dass er gemäß § 53 Abs. 3 BAT unkündbar sei, liege ein atypischer Fall vor, der eine Abweichung von § 91 Abs. 4 SGB IX erfordere; denn der Kläger verkennt insoweit, dass Sinn und Zweck des § 91 Abs. 4 SGB IX nicht darauf abzielen, den schwerbehinderten Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen besser zu stellen, sondern allein bezwecken, diesen vor spezifischen behinderungsbedingten Gefahren zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät. Von daher bedarf es des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen nicht, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung - wie hier - nicht besteht. Die Annahme eines atypischen Falls, der ausnahmsweise ein Abweichen von § 91 Abs. 4 SGB IX gebietet, kann sich daher regelmäßig - und so auch hier - nicht schon aus einer langjährigen Beschäftigungsdauer, einem fortgeschrittenen Lebensalter oder einem arbeitsrechtlich weitgehend gesicherten Status ergeben; denn insoweit würden es beim Kläger erkennbar nicht um den Ausgleich spezifisch behinderungsbedingter Nachteile gehen.

Der weitere vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) des angefochtenen Urteils zum vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2012 ist weder ordnungsgemäß dargelegt worden (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) noch liegt er in der Sache vor.

Eine rügefähige Abweichung setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in der maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten, die gleiche Rechtsfrage betreffenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Erforderlich ist daher zunächst die Darlegung, dass das Verwaltungsgericht einen tragenden Rechtssatz weder ausdrücklich in seiner Entscheidung gebildet oder dass sich aus der Entscheidung in sonstiger Form eindeutig ergibt, dass das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz gebildet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Bereits einen derartigen, vom Verwaltungsgericht gebildeten abstrakten Rechtssatz hat der Kläger nicht aufgezeigt; denn er benennt keinen konkreten, abstrakten, verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt haben soll und der zu einem abstrakten Rechtssatz in Widerspruch steht, den das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil vom 12. Juli 2012 gebildet hat.

Der Kläger macht insoweit nämlich nur geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei in der genannten Entscheidung zu der Feststellung gelangt, dass die Erbringung eines Nachweises der Behinderung im Wege behördlicher Feststellungen ausnahmsweise nicht erforderlich sei, wenn diese sich gleichsam aufdränge, also wenn die Schwerbehinderung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung offensichtlich sei. Er legt aber nicht dar, welchen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll. Ein solcher ist aus der angefochtenen Entscheidung auch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in der angefochtenen Entscheidung lediglich auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Falls festgestellt, dass der der streitigen Kündigung zugrunde liegende Kündigungsgrund in keinem Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers steht, aber keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, der dem vom Bundesverwaltungsgericht gebildeten Rechtssatz widerspricht.

Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der von dem Kläger aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme abgeleitete Zusammenhang zwischen seiner Behinderung und den der streitigen Kündigung zugrunde liegenden Umstände außer Zweifel steht bzw. sich aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts zumindest aufdrängt. Denn die der Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung beim Kläger zugrunde liegenden, die körperliche Bewegungsfähigkeit des Klägers einschränkenden Behinderungen im orthopädischen Bereich ermöglichen es - wie dargelegt - gerade nicht, zwanglos das zur Begründung der Kündigung herangezogene Verhalten des Klägers aus den seiner Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigungen im Bewegungsapparat abzuleiten, da etwaige Defizite des Klägers in der Einsichtsfähigkeit oder Verhaltenssteuerung sich gerade nicht aus den behinderungsbedingten Defiziten des Klägers herleiten lassen bzw. mit ihnen noch nicht einmal in einem entferntesten Zusammenhang stehen. Derartige, die Handlungs- und/oder Einsichtsfähigkeit des Klägers grundlegende beeinträchtigende Behinderungen im seelischen oder psychischen Bereich sind auch keinesfalls offensichtlich i.S.d. genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger die Kosten des Zulassungsantragsverfahren zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Referenznummer:

R/RBIH6730


Informationsstand: 01.09.2015