Die Klage, die nur die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung zum Gegenstand hat, ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen besteht für das Klagebegehren (noch) ein Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 27.11.2006 -
9 BV 05.2467 - juris), der sich das erkennende Gericht anschließt, besteht für die Anfechtungsklage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zum Verwaltungsgericht, mit der die Aufhebung vom Integrationsamt erteilten Zustimmung zur Kündigung begehrt wird, auch dann noch ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Arbeitsgericht bereits rechtskräftig festgestellt hat, dass zwar das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aus Gründen des
§ 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht aufgelöst wurde, das Arbeitsgericht jedoch das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers gemäß
§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG aufgelöst hat. In dieser Entscheidung, der ein vergleichbarer Fall zugrunde lag, führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
"Nach der st. Rspr. der Arbeitsgerichte kann ein Arbeitgeber (anderes gilt für den Arbeitnehmer, BAGE 35,30;
BAG Urteil vom 30.4.1987 Az. 2 AZR 302/86) eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9
KSchG nur verlangen wenn die Kündigung lediglich nach § 1
KSchG sozialwidrig ist. Ist die Kündigung bereits aus anderen Gründen unwirksam, kann er einen Auflösungsantrag nicht stellen (
BAG Urteil vom 9.12.1979 BAGE 32, 122;
BAG Urteil vom 10.11.1994 NJW 1995, 1981 = AP
Nr. 24 zu § 9
KSchG 1969;
BAG Beschluss vom 21.9.2000 NJW 2001, 771;
BAG Urteil vom 27.9.2001 NJW 2002, 1287;
BAG Urteil vom 27.9.2001 NJW 2002, 3192/3195). Für diese Rechtsprechung der Arbeitsgerichte werden folgende Gründe genannt: Die Möglichkeit einen Auflösungsantrag nach § 9
Abs. 1
KSchG stellen zu können bietet dem Arbeitgeber eine Vergünstigung, die er nur bei der Sozialwidrigkeit der Kündigung hat, nicht aber in sonstigen Fällen der Unwirksamkeit der Kündigung. Diese Möglichkeit ist gleichsam ein Ausgleich für die dem Arbeitnehmer im Kündigungsschutzgesetz eingeräumten Rechtsvorteile. Sie ist jedoch kein Ausgleich für andere Rechtsvorteile des Arbeitnehmers, wie
z.B. den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte. Dies hat seinen rechtlichen Niederschlag in
§ 13 Abs. 3 KSchG gefunden.
Somit kann die Auflösung des Zustimmungsbescheids dem Kläger noch dazu dienen, bei den Arbeitsgerichten geltend zu machen, der Auflösungsantrag sei nach der o.a. Rechtsprechung unzulässig gewesen, weil die Kündigung nicht nur wegen Sozialwidrigkeit, sondern auch wegen fehlender Zustimmung nach
§ 85 SGB IX unwirksam war.
Allerdings ist das arbeitsgerichtliche Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen. Damit kommt der Einwand scheinbar zu spät. Freilich lag die "Verspätung" nicht im Einflussbereich des Klägers: Denn die Arbeitsgerichte entscheiden nach eigenem Ermessen, ob sie ihr Verfahren aussetzen, bis der verwaltungsgerichtliche Streit um die Aufhebung des Zustimmungsbescheids rechtskräftig entschieden ist (
vgl. BAG Urteil vom 25.11.1980 BAGE 34,275/278 = AP
Nr. 7 zu § 12
SchwbG = NJW 1981, 2023). Setzen sie nicht aus, wie im vorliegenden Fall, so können sie von dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug der Zustimmung ausgehen (
vgl. § 88 Abs. 4 SGB IX) und - sofern die Kündigung nach § 1
KSchG sozial ungerechtfertigt ist - einem Auflösungsantrag stattgeben, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Setzen sie ihr Verfahren dagegen aus und die Verwaltungsgerichte heben den Zustimmungsbescheid rechtskräftig auf, geben die Arbeitsgerichte der Kündigungsschutzklage statt und weisen einen Auflösungsantrag nach § 9
Abs. 1
KSchG gemäß ihrer o. a. Rechtsprechung als unzulässig ab.
Es erschiene unbillig, wenn die Unzulässigkeit des Auflösungsantrags dem Kläger nur deshalb nicht zugute käme, weil die Arbeitsgerichte ihr Verfahren nicht ausgesetzt, sondern vor den Verwaltungsgerichten entschieden haben. Das Bundesarbeitsgericht hat in vergleichbaren Fällen, in denen die Arbeitsgerichte ihr Verfahren nicht ausgesetzt und die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen hatten und in denen die Verwaltungsgerichte danach den Zustimmungsbescheid aufhoben, die Restitutionsklage gemäß § 580
Nr. 6
ZPO für gegeben erachtet (Urteil vom 25.11.1980
a. a. O.; Urteil vom 17.6.1998 Az. 2 AZR 519/97 veröffentlich in juris). Die Restitutionsklage ist nach der Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des § 580
Nr. 6
ZPO auch statthaft, wenn das angegriffene Urteil auf einem später aufgehobenen Verwaltungsakt beruht (
BGH Urteil vom 21.1.1988 MDR 1988,566;
BAG Urteil vom 25.11.1980
a. a. O.)."
Nachdem das Bundesarbeitsgericht nach wie vor, die Auffassung vertritt, dass ein Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9
Abs. 1 Satz 2
KSchG nur verlangen kann, wenn die Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit und nicht auch auf anderen Gründen
i. S. v. § 13
Abs. 3
KSchG beruht (
vgl. zuletzt
BAG, U. v. 24.11.2011 -
2 AZR 429/10 - NJW 2012, 2135), besteht keine Veranlassung, von der oben dargelegten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abzuweichen. Dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9
Abs. 1 Satz 2
KSchG selbst keiner integrationsamtlichen Zustimmung bedarf, wie die Beigeladene unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (
BVerwG, U. v. 11.5.2996 -
5 B 24/06 - Behindertenrecht 2007, 107 f. und juris) zutreffend ausführt, ändert daran nichts (
vgl. BayVGH, U. v. 27.11.2006,
a. a. O.).
Die Durchführung eines Vorverfahrens war entbehrlich. Das erkennende Gericht hat keine rechtlichen Zweifel daran, dass die vom Integrationsamt erteilte Rechtsbehelfsbelehrung, die entsprechend
Art. 15
Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) auf ein (lediglich) fakultatives Widerspruchsverfahren hinweist, auch im Hinblick auf
§ 118 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) zutreffend ist
bzw. richtig erteilt wurde (
vgl. VG Augsburg, U. v. 7.2.2012 -
Au 3 K 11.1470 - juris). Mit Erlass des
Art. 15
Abs. 1 AGVwGO wurde für Verwaltungsakte bayerischer Behörden ab dem 1. Juli 2007 das fakultative Widerspruchsverfahren eingeführt und - auch nach Ansicht des bayerischen Landesgesetzgebers (
vgl. LT-Drs. 15/7252
S. 10) - von der Öffnungsklausel des § 68
Abs. 1 Satz 2 Alt. 1
VwGO, die der Bundesgesetzgeber zum 1. Januar 1997 in der derzeit gültigen Fassung normiert hatte, für abweichende landesrechtliche Regelungen Gebrauch gemacht. Solche Regelungen waren nach § 68
Abs. 1 Satz 2
VwGO in der bis zum 31.12.2006 gültigen Fassung nicht möglich gewesen, da hiernach Ausnahmen nur "für besondere Fälle" vorgesehen waren.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der angefochtene Zustimmungsbescheid des Integrationsamts vom 24. Januar 2012 ist rechtens und verletzt die Klägerin demnach auch nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO).
2.1 Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
d. h. der Zeitpunkt des Erlasses des Zustimmungsbescheids. Dagegen ist vorliegend nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Kündigung erfolgte. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn gegen einen Zustimmungsbescheid Widerspruch erhoben wird (
vgl. BVerwG, B. v. 7.3.1991 - 5 B 114/89 - NZA 1991, 511 und juris), was - wie oben dargelegt - nach
Art. 15
Abs. 1
Nr. 4 AGVwGO fakultativ zulässig ist. Nachdem sich die Klägerin gegen die Einlegung eines Widerspruchs und für die unmittelbare Erhebung einer Klage entschieden hat, muss der Zeitpunkt des Bescheiderlasses als maßgeblich angenommen werden (
vgl. VG Augsburg, U. v. 7.2.2012,
a. a. O.).
2.2 Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung sind §§ 85
ff. SGB IX. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten (oder gleichgestellten) Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Integrationsamts (§ 85
SGB IX). Über die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung hat das Integrationsamt nach Einholung von Stellungnahmen des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung - so vorhanden - und Aufklärung des Sachverhalts - insbesondere auch durch Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers - nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (
§ 88 SGB IX). Diese Entscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1
VwGO).
2.2.1 Formelle Fehler sind nicht erkennbar.
Das sachlich und örtlich zuständige Integrationsamt hat zum Zustimmungsantrag der Beigeladenen
gem. § 87 Abs. 2 SGB IX eine Stellungnahme des Betriebsrats eingeholt und die Klägerin angehört, die umfangreich Stellung genommen hat. Eine Schwerbehindertenvertretung ist bei der Beigeladenen nicht vorhanden.
2.2.2 Der angefochtene Zustimmungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
2.2.2.1 Es steht außer Zweifel, dass die von der Beigeladenen zur Begründung ihres Antrags auf Erteilung der Zustimmung beim Integrationsamt dargelegten Sachverhalte (Vorwurf der Begünstigung des Betriebsratsvorsitzenden, zweckfremde Verwendung von Unterlagen und personenbezogenen Daten anderer Beschäftigter) vom Grundsatz her geeignet sind, eine (außerordentliche erst recht ordentliche) verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Dies ergibt sich auch deutlich aus den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Berufungsurteils des Landesarbeitsgerichts ... vom 6. Dezember 2012. Dass die Pflichtverletzungen im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Klageverfahrens unter "Beteiligung" ihres damaligen Bevollmächtigten erfolgten, entlastet die Klägerin nicht; es besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass die vom Bevollmächtigten vorgenommenen Verfahrenshandlungen mit Wissen und Wollen der Klägerin erfolgten, die auch die zweckwidrig verwendeten Unterlagen und Informationen - unter Ausnutzung ihrer Stellung im Betrieb der Beigeladenen - beschafft hatte.
Das Integrationsamt ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Kündigung arbeitsrechtlich nicht offensichtlich unwirksam sein wird. Eine solche evident unwirksame Kündigung des Arbeitgebers liegt nur dann vor, wenn die Rechtswidrigkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel und ohne Beweiserhebung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutage tritt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt. Das trifft dann zu, wenn der als Kündigungsgrund geltend gemachte Lebenssachverhalt erkennbar unzutreffend oder die Kündigungsabsicht von unsachlichen oder willkürlichen Erwägungen getragen ist (
BVerwG, B. v. 18.9.1996 -
5 B 109/96 - Buchholz 436.61 § 21
SchwbG Nr. 8 und juris; BayVGH vom BayVGH, B. v. 22.5.2012 -
12 ZB 12.88 - und B. v. 18.10.2010 -
12 ZB 10.1790 - beide juris;
OVG NRW, B. v. 22.1.2009 -
12 A 2094/08 - juris, m. w. N.). Davon konnte vorliegend keine Rede sein. Zwar hat das Arbeitsgericht ... und nachfolgend das Landesarbeitsgericht ... die nach Erteilung der integrationsamtlichen Zustimmung ausgesprochenen Kündigungen wegen fehlender vorheriger Abmahnung und Unverhältnismäßigkeit für unwirksam erklärt, doch steht dies der Annahme fehlender Evidenz nicht entgegen. Es ist nicht Aufgabe des Integrationsamtes, (schwierige) arbeitsrechtliche Fragen über die Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung oder auch die Verhältnismäßigkeit der Kündigung zu entscheiden; die Klärung dieser Fragen muss dem Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess vorbehalten bleiben (
vgl. BVerwG, U. v. 2.7.1992 -
5 C 51/90 - BVerwGE 90, 287
ff.). Die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der vom Kläger beabsichtigten Kündigung lag daher nicht offen zu Tage.
2.2.2.2 Die vom Integrationsamt getroffene Ermessensentscheidung kann nicht beanstandet werden.
Wie oben bereits dargelegt, richtet sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nach § 114 Satz 1
VwGO. Danach ist es dem Gericht versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es kann die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Bei seiner Ermessensentscheidung hat das Integrationsamt die widerstreitenden Interessen des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und das Interesse des Arbeitgebers an der Wahrung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegeneinander abzuwägen. Dabei sind an die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründe gestützt werden soll, die mit der Behinderung in Zusammenhang stehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach betont, dass der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, und dass infolgedessen an die bei der interessenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um dem im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken der Rehabilitation angemessen Rechnung zu tragen (
vgl. z. B. 19.10.1995 -
5 C 24/93 - BVerwGE 99, 336).
Ausgehend von vorstehenden Erwägungen kann die vom Integrationsamt getroffene Entscheidung nicht beanstandet werden. Das Integrationsamt ist seiner Ermittlungspflicht nach § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (
SGB X) in ausreichendem Maße nachgekommen. Es war insbesondere nicht verpflichtet, den von der Klägerin aufgestellten Mobbingvorwürfen im Einzelnen unter dem Aspekt eines möglichen Zusammenhangs mit dem Kündigungsgrund nachzugehen. Denn es kommt insoweit nicht auf Kausalverhältnis zwischen dem angeblich erlittenen Mobbing und ihrer Schwerbehinderung an. Entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob ein Zusammenhang zwischen ihrer Schwerbehinderung und den Handlungen der Klägerin besteht, derentwegen sie gekündigt werden sollte und wurde. Hinsichtlich der Frage, wann ein solcher Zusammenhang anzunehmen ist, kann auf die in der Rechtsprechung, insbesondere auch vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zu
§ 91 Abs. 4 SGB IX zurückgegriffen werden (
vgl. z. B. BVerwG, U. v. 12.7.2012 -
5 C 16/11 - BVerwGE 143, 325). Danach sind nur die im Verfahren nach
§ 69 SGB IX nachgewiesenen und damit der getroffenen Feststellung des Grads der Behinderung (
GdB)
bzw. der Behinderung im Bescheid der Versorgungsverwaltung zugrunde liegenden Funktionsstörungen und solche Behinderungen, die trotz Antragstellung durch den Betroffenen ohne dessen Vertretenmüssen noch nicht festgestellt worden sind, in den Blick zu nehmen. Für die Frage, ob zwischen der Behinderung der Klägerin und den Pflichtverletzungen, die von der Beigeladenen zur Begründung der Kündigung ins Feld geführt werden, ein Zusammenhang besteht, ist daher auf die im versorgungsamtlichen Bescheid vom 27. September 2010 konkret benannten Funktionsstörungen abzustellen. Denn nicht jede Erkrankung führt zu einer Funktionsbeeinträchtigung und nicht jede Funktionsbeeinträchtigung zu einer wesentlichen Teilhabebeeinträchtigung, um die es bei einer Schwerbehinderung geht (
vgl. § 2 SGB IX). Dass die Klägerin wegen weiterer bisher nicht festgestellter Behinderungen
bzw. Gesundheitsstörungen vor Erteilung der integrationsamtlichen Zustimmung einen weiteren Feststellungsantrag nach § 69
Abs. 1
SGB IX gestellt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ein Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund ist anzunehmen, wenn sich das zur Begründung der Kündigung herangezogene Verhalten zwanglos aus der der festgestellten Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigung ergibt und der Zusammenhang nicht nur ein entfernter ist (
vgl. BVerwG, U. v. 12.7.2012,
a. a. O.). Bei verhaltensbedingten Kündigungen aufgrund von Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, wie hier, trifft dies dann zu, wenn die jeweils festgestellte Behinderung unmittelbar oder mittelbar zu Defiziten in der Einsichtsfähigkeit und/oder Verhaltenssteuerung des schwerbehinderten Arbeitnehmers geführt hat, denen behinderungsbedingt nicht entgegengewirkt werden konnte, und das einer Kündigung zugrunde liegende Verhalten des schwerbehinderten Arbeitnehmers gerade auf diese behinderungsbedingte, mangelhafte Verhaltenssteuerung zurückzuführen ist (
vgl. z. B. OVG NRW, B. v. 22.1.2009,
a. a. O.).
Hiervon ausgehend kann ein Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem pflichtwidrigen (kündigungsrelevanten) Verhalten der Klägerin nicht bejaht werden. Eine Beeinträchtigung ihrer geistigen Fähigkeiten, die die freie Willensentschließung hätte ausschließen oder wesentlich einschränken können, war und ist bei der Klägerin weder festgestellt noch sonst erkennbar. Ausgehend vom Bescheid des Versorgungsamts vom 27. September 2010 könnte insoweit allenfalls der Feststellung "Depression, Somatisierungsstörung" eine Bedeutung zukommen. Es erscheint jedoch unwahrscheinlich und musste sich dem Integrationsamt deshalb auch nicht aufdrängen, dass diese festgestellten Beeinträchtigungen, die versorgungsamtlich mit einem Einzel-
GdB von 30 "bewertet" wurden, sowie die damit einhergehenden Störung (Grübelneigung, Schlafstörungen, nervöser Unruhe
usw.) zum Verlust oder zur wesentlichen Einschränkung der Einsichtsfähigkeit oder Fähigkeit zur Verhaltenssteuerung führten. Bei den pflichtwidrigen Handlungen der Klägerin, die von der Beigeladenen zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen wurden, handelte es sich auch offensichtlich nicht um ein einmaliges Spontanverhalten im Affekt; diese waren ersichtlich längerfristig und gezielt vorbereitet worden. Die Vorwürfe waren von der Klägerin auch nicht nur einmal erhoben, sondern mehrere Monate später in mindestens einem weiteren anwaltlichen Schriftsatz wiederholt worden. Dass die Klägerin aufgrund der o.g. festgestellten Gesundheitsstörungen zu dem Verhalten gleichsam "wahnhaft getrieben" gewesen wäre, ist nicht erkennbar und wird so auch nicht geltend gemacht.
Mangels ausreichender Anhaltspunkte, die einen Zusammenhang zwischen der festgestellten Gesundheitsstörung und dem pflichtwidrigen Verhalten der Klägerin hätten nahelegen können, war das Integrationsamt daher auch nicht gehalten, durch Einholung eines (amts-)ärztlichen Gutachtens dieser Frage nachzugehen.
Hat somit das Integrationsamt auf einer nach seinerzeitigem Kenntnisstand ausreichenden Tatsachengrundlage entschieden, so kann auch die Ermessensausübung der Behörde, die in der Begründung des angefochtenen Bescheid ihren Niederschlag gefunden hat (§ 35
Abs. 1 Satz 3
SGB X), rechtlich nicht beanstandet werden. Dass das Integrationsamt erkannt hat, eine Ermessensentscheidung (und keine gebundene Entscheidung) treffen zu müssen und Ermessen auch ausgeübt hat, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Es hat erkennbar keine sachfremden Erwägungen angestellt und die Grenzen des Ermessens - gemessen an Sinn und Zweck des schwerbehindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzes nach §§ 85
ff. SGB IX - gewahrt. Weiter wird aus der Begründung des angefochtenen Bescheids offenbar, dass alle in die Abwägung einzustellenden Belange berücksichtigt und gewichtet wurden.
2.2.2.3 Aufgrund der vorstehend dargestellten Erwägungen kommt das erkennende Verwaltungsgericht daher zur Überzeugung, dass der angefochtene Zustimmungsbescheid des Integrationsamts vom 24. Januar 2012 rechtmäßig ist. Die Klägerin kann deshalb auch nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.
3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154
Abs. 1
VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2
VwGO gerichtskostenfrei.
Nachdem die Beigeladene einen eigenen (Klageabweisungs-) Antrag gestellt, sich somit nach § 154
Abs. 3
VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162
Abs. 3
VwGO).