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Urteil
Krankenschwester - außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist - Rückfall - negative Zukunftsprognose - betriebliches Eingliederungsmanagement - Mindestanforderungen an Kündigungsschutzklage

Gericht:

LAG München 5. Kammer


Aktenzeichen:

5 Sa 789/13


Urteil vom:

12.03.2014


Grundlage:

  • BGB § 626 Abs. 1

Leitsätze:

1. Eine Alkoholkrankheit des Arbeitnehmers ist nicht als wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB ungeeignet. Ob Gründe für eine derartige außerordentliche Kündigung vorliegen, ist, wie bei einer ordentlichen Kündigung, in den drei Stufen negative Zukunftsprognose, Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und Interessenabwägung zu prüfen. Für eine außerordentliche Kündigung ist auf allen Prüfungsstufen der besondere Maßstab des § 626 Abs. 1 BGB zu beachten.

2. Zwar sind bei einer alkoholbedingten Suchtkrankheit geringere Anforderungen an die negative Zukunftsprognose zu stellen. Wenn der Arbeitnehmer weiterhin therapiebereit ist, gibt es aber keinen Erfahrungssatz, dass der erste Rückfall nach einer zunächst erfolgreichen Entwöhnungskur und längerer Abstinenz einen endgültigen Fehlschlag jeglicher Alkoholtherapie für die Zukunft bedeutet.

Rechtsweg:

ArbG München Urteil vom 14.08.2013 - 22 Ca 11596/12

Quelle:

Arbeitsgerichtsbarkeit Bayern

Leitsätze:

1. Eine Alkoholkrankheit des Arbeitnehmers ist nicht als wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB ungeeignet. Ob Gründe für eine derartige außerordentliche Kündigung vorliegen, ist, wie bei einer ordentlichen Kündigung, in den drei Stufen negative Zukunftsprognose, Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und Interessenabwägung zu prüfen. Für eine außerordentliche Kündigung ist auf allen Prüfungsstufen der besondere Maßstab des § 626 Abs. 1 BGB zu beachten.

2. Zwar sind bei einer alkoholbedingten Suchtkrankheit geringere Anforderungen an die negative Zukunftsprognose zu stellen. Wenn der Arbeitnehmer weiterhin therapiebereit ist, gibt es aber keinen Erfahrungssatz, dass der erste Rückfall nach einer zunächst erfolgreichen Entwöhnungskur und längerer Abstinenz einen endgültigen Fehlschlag jeglicher Alkoholtherapie für die Zukunft bedeutet.

Referenznummer:

R/R6337


Informationsstand: 22.09.2014