Urteil
Fehlende Beschwer für Berufungszulassungsantrag des Beigeladenen - Negativattest des Integrationsamts

Gericht:

VGH Bayern 12. Senat


Aktenzeichen:

12 ZB 14.2070


Urteil vom:

13.04.2015


Grundlage:

Nicht-amtlicher Leitsatz:

Zur Frage, ob bei einer späteren Verringerung des GdB auf 20 nach Erteilung des Gleichstellungsbescheids und unterlassener Mitteilung der GdB-Reduzierung an die Agentur für Arbeit der Gleichstellungsbescheid seine Gültigkeit für den Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen behält.

Quelle: Behindertenrecht 06/2015

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zustimmungsbedürftigkeit der fristlosen Kündigung des Beigeladenen nach Schwerbehindertenrecht.

Dem 1974 geborenen Beigeladenen wurde mit Bescheid vom 4. April 2006 ein Grad der Behinderung von 30 zuerkannt. Auf seinen Antrag hin stellte ihn die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 19. Juni 2006 einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gleich. Die mit Bescheid des Versorgungsamts vom 10. Juli 2007 verfügte Reduzierung des Grades der Behinderung auf 20 teilte er entgegen einer entsprechenden Verpflichtung im Gleichstellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit nicht mit. Erst mit Bescheid vom 24. Januar 2013 wurde der Gleichstellungsbescheid widerrufen.

Nachdem die Klägerin am 15. Januar 2013 die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen wegen sexueller Belästigung mehrerer Mitarbeiterinnen beantragt hatte, stellte das Integrationsamt des Beklagten mit Bescheid vom 17. Januar 2013 fest, dass die beabsichtigte Kündigung keiner Zustimmung nach § 85 SGB IX bedürfe, da der Beigeladene seit der Reduzierung des Grades der Behinderung auf 20 nicht mehr zum geschützten Personenkreis des § 2 Abs. 2 SGB IX rechne. In der Folge kündigte die Klägerin dem Beigeladenen außerordentlich. Über die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage ist arbeitsgerichtlich noch nicht entschieden.

Auf den Widerspruch des Beigeladenen hin hob das Integrationsamt mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2013 den Negativattest auf (Ziffer 1. des Bescheids), erteilte jedoch zugleich seine Zustimmung zur fristlosen verhaltensbedingten Kündigung des Beigeladenen (Ziffer 2. des Bescheids). Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach. Dieses hob seinerseits mit dem nunmehr streitbefangenen Urteil vom 17. Juli 2014 den Widerspruchsbescheid (in Ziffer 1) auf, soweit dieser den Negativattest aufgehoben hatte.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung, mit dem dieser ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, ferner besondere rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Der Beklagte hat gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt und im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.


II.

Der Zulassungsantrag ist unzulässig, da der Beigeladene durch die angefochtene Entscheidung nicht materiell beschwert ist.

Als besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses bedarf der Rechtsmittelführer im Berufungsverfahren einer Beschwer durch das angefochtene Urteil als Sachentscheidungsvoraussetzung. Im Falle des Rechtsmittels eines Beigeladenen kommt es dabei auf das Vorliegen einer materiellen Beschwer an (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 124 Rn. 23, 30). Diese ist nur gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Beigeladenen führen kann. Das Vorliegen der materiellen Beschwer ist bereits im Berufungszulassungsverfahren zu prüfen. Es ist vom Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO umfasst (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 60, 82).

Darlegungen zur materiellen Beschwer durch das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil enthält das Zulassungsvorbringen des Beigeladenen vorliegend nicht. Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, worin im vorliegenden Fall eine materielle Beschwer des Beigeladenen liegen könnte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat ihrerseits das im Widerspruchsverfahren aufgehobene Negativattest, d.h. die Feststellung des Integrationsamts, dass die Kündigung des Beigeladenen keiner Zustimmung bedarf, wieder hergestellt. Das als feststellender Verwaltungsakt ergehende Negativattest steht in seiner Rechtswirkung der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen gleich. Es hebt ein angenommenes Kündigungsverbot auf (vgl. Düwell in Dau/Düwell/Haines, SGB IX, 2. Aufl. 2009, § 85 Rn. 37; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 85 Rn. 82 ff.; Trenk-Hinterberger in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 85 Rn. 15).

Würde im Zuge eines Berufungsverfahrens das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgehoben, führte dies zur Wiederherstellung der in Ziffer 1. des Widerspruchsbescheids getroffenen Regelung. Danach wäre eine Kündigung des Klägers zwar zustimmungsbedürftig. Gleichzeitig wäre jedoch die erforderliche Zustimmung durch das Integrationsamt bereits erteilt. Ziffer 2. des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2013, die der Beigeladene nicht angefochten hat, ist insoweit bestandskräftig geworden. Selbst im Falle des Erfolgs des Berufungsverfahrens des Beigeladenen könnte die Klägerin ihm daher auf der Grundlage der bestandskräftigen Zustimmung kündigen. Der Beigeladene würde folglich durch sein Rechtsmittel keinerlei rechtlichen Vorteil erzielen. Ihm fehlt daher die materielle Beschwer, sodass sein Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen ist.

Ohne dass es hierauf aufgrund der prozessualen Ausgangslage - der Beklagte hat gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil kein Rechtsmittel eingelegt - im Zulassungsverfahren entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat darauf hin, dass nach seiner Auffassung im vorliegenden Fall die Erteilung eines Negativattests ohne vorherigen Widerruf des Gleichstellungsbescheids des Beigeladenen als rechtswidrig ausscheidet, mithin allein der Widerspruchsbescheid die Kündigungssituation schwerbehindertenrechtlich zutreffend erfasst. Die Zulassung der Kündigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids hat der Beigeladene indes nicht angefochten. Eine Korrektur des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist dem Senat mangels eines Rechtsmittels des Beklagten verwehrt.

Der Beigeladene trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Referenznummer:

R/R6758


Informationsstand: 11.11.2015