Leitsatz:
1. Zur Verpflichtung des Arbeitgebers, gem § 14 Abs 3
SchwbG den Arbeitsplatz mit technischen Arbeitshilfen auszustatten.
2. Zur Abgrenzung von Ansprüchen aus Annahmeverzug (§ 615
BGB) wegen unterlassener Mitwirkungshandlung gem § 295
BGB von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer (Tischler im handwerklichen Ladenbau-Betrieb) die von ihm bislang ausgeübte Tätigkeit nur noch ausüben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz gem § 14 Abs 3
SchwbG mit technischen Hebehilfen ausstattet, so stellt die objektiv unberechtigte Weigerung des Arbeitgebers zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen keine unterlassene Mitwirkungshandlung im Sinne des § 295
BGB dar, welche ohne weiteres Verzugslohnansprüche gem § 615
BGB begründet. Vielmehr kommen allein Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers in Betracht, welche eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitgebers voraussetzen. Am Verschulden kann es im Einzelfall fehlen, wenn die Durchführbarkeit und Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen von Hauptfürsorgestelle und Arbeitsgericht mit vertretbaren Gründen verneint worden sind.
Orientierungssatz:
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 287/99.