Leitsatz:
1. Ist ein Schwerbehinderter nicht mehr in der Lage, die vertraglich vorgesehene, aufgrund des Direktionsrechts konkretisierte Arbeit auszuführen, so bleibt der Arbeitgeber zur Zahlung der Vergütung auch dann verpflichtet, wenn er nachweisen kann, daß eine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb nicht besteht. Stellt er die Zahlung der Vergütung ein, so vereitelt er damit den Schutz, den das SchwbG, insbesondere § 15 SchwbG, dem Schwerbehinderten gewährt. Dies gilt nicht bei völliger Arbeitsunfähigkeit des Schwerbehinderten.
Orientierungssatz:
1. Revision eingelegt unter Az 5 AZR 383/90.