Leitsatz:
1. Kann ein Schwerbehinderter aus gesundheitlichen Gründen seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen, so läßt sich aus dem Schwerbehindertenrecht kein Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung herleiten (Anschluss an die - nicht veröffentlichte - BAG Entscheidung vom 14. Juli 1983 - 2 AZR 34/82 -).
2. Aus § 14 Abs 2 Satz 1 SchwbG folgt aber die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Schwerbehinderten so zu fördern, daß er seine eingeschränkte Arbeitskraft durch entsprechende Tätigkeit noch einsetzen kann. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen.