Urteil
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit - Bewilligung einer vollen Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit

Gericht:

LAG Stuttgart 22. Kammer


Aktenzeichen:

22 Sa 24/02


Urteil vom:

21.11.2002


Leitsatz:

§ 8 Abs 1 - 5 TzBfG setzt voraus, dass eine Verringerung der Arbeitszeit möglich ist. Ruht die Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers aufgrund tarifvertraglicher Regelung (hier § 55 Abs 1 UAbs 2 des Tarifvertrages für die Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) vom 31.01.1984) während des Bezuges einer vollen Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit gänzlich, kommt auch eine Verringerung der geschuldeten Arbeitszeit nach § 8 TzBfG nicht in Betracht.

Orientierungssatz:

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 100/03)

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 14.03.2002, Az.: 11 Ca 500/ 01, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Beschäftigung als Teilzeitkraft während des Bezugs einer vollen Rente wegen Erwerbsminderung, weil er meint, dass das tarifvertraglich angeordnete Ruhen der beiderseitigen Leistungspflichten im Arbeitsverhältnis wegen Verstoßes gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz unwirksam sei.

Der am 07.11.1954 geborene, verheiratete Kläger ist beim beklagten Verein, der regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, seit 01.02.1977 (beim auf den Beklagten am 21.08.2002 verschmolzenen DRK Kreisverband Hx) teilzeit- und seit 01.07.1977 hauptamtlich beschäftigt. Zunächst war der Kläger im Rettungsdienst sowie im Schüler- und Behindertenfahrdienst eingesetzt. Nach Ausbildung zum Rettungssanitäter war er im Leitstellendienst eingeteilt. 1989 wurde er Abteilungsleiter für den Behindertenfahrdienst des beklagten Vereins. Monatlich verdiente der Kläger DM 5.205,33 brutto und Zuschläge von
DM 86,12 brutto nach dem Gehaltstarifvertrag DRK, Gehaltsgruppe V b.

Der Kläger ist mit einem MdE von 80 % Schwerbehinderter.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände, Einrichtungen und Gesellschaften aller Art in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

In dem erwähnten Tarifvertrag ist unter anderem der seit April 1999 geltenden Fassung Folgendes geregelt:

"§ 55 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1) wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Mitarbeiter ... erwerbsunfähig ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Mitarbeiter eine ... bestehende Versorgung durch das DRK ... erhält, zu der das DRK Mittel beigesteuert hat. ...

Beginnt die Rente wegen ... Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des den Rentenbeginn vorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet."

Nach § 4 Abs. 2 des DRK-TV sind Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Klägers fanden mehrere Gespräche zwischen dem Kläger und dem personalverantwortlichen Geschäftsführer des Kreisverbandes Hochschwarzwald, dem Zeugen Herrn S. statt, der indes nicht bevollmächtigt ist, arbeitsvertragliche Vereinbarungen abschließend zu treffen. In diesen Gesprächen hat der Kläger seine Absicht bekundet, dass er nach erfolgreicher Behandlung wieder bei dem Beklagten arbeiten wolle, allerdings könne er nicht arbeiten wie in der Vergangenheit. Nach einer Operation des Klägers im März 2001 fand Anfang Mai 2001 in einem Cafe in N. ein Gespräch mit Herrn S. statt, bei dem der Kläger erneut erklärte, dass er gerne wieder die Arbeit, jedenfalls teilweise, aufnehmen wollte. Bei diesem Gespräch war neben dem Geschäftsführer der Stellvertreter des Klägers H. anwesend. Bei diesem Gespräch kam die Frage auf, ob nicht der Kläger einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen wolle. Sollte ein solcher Rentenantrag positiv beschieden werden, könne der Verdienstausfall durch eine Teilzeitbeschäftigung beim Beklagten aufgefangen werden. Dabei gingen die Beteiligten des Gespräches von einer Teilerwerbsminderungsrente aus. Anfang Juni 2001 eröffnete der Kläger dem Zeugen S., dass es sein gesundheitlicher Zustand nicht mehr erlauben würde, ganztags zu arbeiten und dass er beabsichtigte, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. In diesem Gespräch äußerte der Kläger seinen Wunsch, im Rahmen der Hinzuverdienstmöglichkeiten künftig vier bis fünf Stunden weiter zu arbeiten. Diese Mitteilung nahm der Zeuge S. nach Behauptung des Klägers "mit Wohlwollen auf".

Am 05.06.2001 stellte der Kläger unter Mithilfe der Auskunfts- und Beratungsstelle der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine "Rente wegen Erwerbsminderung". Das Formular ist vom Kläger datiert auf den 02.07.2001 unterschrieben worden. In dem Formular ist unter 10.3 bei der Frage "stehen Sie in einem Beschäftigungsverhältnis oder sind Sie selbständig tätig?" vom Kläger "ja" angekreuzt und als Antwort auf die Frage "beabsichtigten Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis ... aufzugeben, sofern eine Erwerbsminderung festgestellt wird?" hat der Kläger "nein" angekreuzt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem vorgelegten, ihrem Inhalt nach unstreitigen Fotokopien der Antragsformulare vom 05.06.2001 / 02.07.2001 und der Anlagen ( ABl. 15 bis 19 und 10 bis 14 der arbeitsgerichtlichen Akten).

In einer Anlage vom 02.07.2001 zum Rentenantrag hat der Kläger erklärt, dass sein bisheriges Beschäftigungsverhältnis noch bestehe und dass er eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben werde. Im Formular hat er sodann hinzugefügt "künftig Teilzeit" (Bl. 10 der arbeitsgerichtliche Akten).

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat mit Bescheid vom 04.09.2001 dem Kläger auf seinen Antrag vom 05.06.2001 hin Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet für den Zeitraum vom 01.06.2001 bis 30.09. 2003 bewilligt. Der Kläger erhält monatlich DM 1.912,75 Erwerbsminderungsrente. Der Bescheid ist dem Kläger am 07.09.2001 zugestellt worden, die Beklagte erhielt hiervon am 07. oder 08.09.2001 Kenntnis. Am 25.09.2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass im Hinblick auf § 55 des Tarifvertrages DRK mit dem Letzten des Monats das Arbeitsverhältnis, d. h. vom 01.10. 2001 bis 30.09.2003 ruhe (Bl 41 der arbeitsgerichtliche Akten) . Mit Schreiben vom 09.10.2001 wurde die Eingehung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses, welches der Kläger begehrte und für zugesagt hielt, abgelehnt.

In der Zeit vor Zustellung des Rentenbescheides nahm der Kläger vom 16.07. bis 12.08.2001 an einer Eingliederungsmaßnahme teil und wurde halbtags beschäftigt. In der Zeit vom 13.08.2001 bis 05.09.2001 haben die Parteien Urlaub vereinbart. Seit 06.09.2001 war der Kläger mit einer täglichen Arbeitszeit von fünf Stunden in Teilzeit bei der Beklagten beschäftigt. In dieser Zeit hat der Kläger mit dem Zeugen S. seinen Teilzeitbeschäftigungswunsch mehrfach erörtert und der Zeuge S. hat Modellrechnungen im Rechenzentrum für Teilzeitbeschäftigung von 4,5 oder sechs Stunden täglich erstellen lassen. Der Zeuge S. hat nach dem Vortrag des Klägers auch zugesagt, den Teilzeitwunsch mit Vorstandsmitgliedern der Beklagten zu beraten.

Nach Zugang des Schreibens mit der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung hat dem der Kläger durch Anwaltschreiben vom 28.09.2001 widersprechen lassen und erneut seinen Wunsch geäußert, zwischen vier und fünf Stunden täglich beschäftigt zu werden (Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28.09.2001, Bl. 42 - 44 der arbeitsgerichtliche Akten).

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte ihm zugesagt habe, ihn für den Fall der Bewilligung von Erwerbsminderungsrente in einem noch im Einzelnen festzulegenden Umfang in Teilzeit zu beschäftigen. Das Arbeitsverhältnis ruhe nicht, da § 55 Abs. 1 DRK-TV unwirksam sei. Dieser verstoße gegen das zwingend ausgestaltete Recht des Arbeitnehmers gemäß § 8 TzEfG ein Teilzeitverlangen anzubringen. Die Beklagte sei auch nach Treu und Glauben verpflichtet, den Kläger in Teilzeit zu beschäftigen, weil er im Rentenantrag und in Gesprächen zuvor zum Ausdruck gebracht habe, dass das Arbeitsverhältnis nicht ruhe. Der Zeuge S. hätte zugesichert, den Kläger in Teilzeit bei ihm zu beschäftigten.

Der Kläger hat b e a n t r a g t:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten in der Zeit vom 01.10. bis 30.09. 2003 nicht ruht.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit Wirkung ab 06.09.2001 und über den 30.09.2001 hinaus bis auf weiteres als Teilzeitkraft mit vier Stunden, hilfsweise fünf Stunden täglich als Abteilungsleiter im Behindertenfahrdienst nach BAT V b Stufe 13 zu beschäftigen.

Der Beklagte b e a n t r a g t e,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dem Kläger zugesagt zu haben, dass dieser bei ihm als Teilzeitkraft auch für den Fall der vollen Erwerbsminderungsrente arbeiten könne. Der Geschäftsführer der Beklagten und der Kläger selbst seien davon ausgegangen, dass der Kläger nur eine Teilerwerbsminderungsrente erhalten werde, so dass dann eine Teilzeitbeschäftigung beim Beklagten in Betracht gekommen wäre. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ergäbe sich indes zwingend aus § 55 DRK-TV, der den Arbeitnehmer gerade vor einer Kündigung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall des befristeten Bezuges einer Erwerbsminderungsrente schützen wolle.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden Bezug genommen, wie sie sich aus der arbeitsgerichtlichen Akte ergeben.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.03.2002, auf das der Einzelheiten wegen Bezug genommen wird (Bl. 73- 80 der arbeitsgerichtliche Akten) die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ruhe in der Zeit vom 01. 10.2001 bis 30.09.2003 aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 55 der DRK-TV, der auch nicht gegen § 8 des TzBfG verstoße. Es bestünde kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, weil eine solche Beschäftigung nach § 8 Abs. 4 TzBfG voraussetze, dass überhaupt eine Arbeitspflicht im Arbeitsverhältnis bestehe, die gemindert werden könne. Solange das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes ruhe, bestehe eine solche Verminderungsmöglichkeit der Arbeitspflicht des Klägers nicht. Das Ruhen ergäbe sich aus § 55 Abs. 1 Unterabs. 2 DRK-TV.

Der Kläger habe auch keine endgültige Vereinbarung mit dem Zeugen S. vorgetragen und verabredet, woraus sich die vertragliche Vereinbarung zu einer Teilzeitbeschäftigung ergäbe. Das Gespräch mit Herrn S. Anfang Mai 2001 im Cafe B. in N. habe sich auf die von den Parteien in erster Linie gesehene Möglichkeit der Bewilligung einer Teilerwerbsminderungsrente bezogen.

Selbst wenn man unterstelle, die Parteien hätten am 06.09.2001 ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart, würde dieses Teilzeitarbeitsverhältnis nach § 55 Abs. 1 Unterabs. 2 der DRK-TV mit Wirkung ab 01.10.2001 zum Ruhen gebracht. Eine Vereinbarung, dass der Kläger trotz Ruhen des Arbeitsverhältnisses gleichwohl beim Beklagten in Teilzeit weiterarbeiten solle, hätten die Parteien nicht endgültig getroffen. Die Beklagte sei auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, dem Kläger ein Teilzeitarbeitsverhältnis anzubieten oder ihn in einem solchen zu beschäftigen. Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Beklagte sich auf § 55 Abs 1 Unterabs. 2 DRK-TV berufen und das Teilzeitbeschäftigungsbegehren des Klägers abgelehnt habe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Die Berufung rügt, dass das arbeitsgerichtliche Urteil zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass § 55 DRK-TV das Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht habe.

§ 85 der DRK-TV verstoße gegen zwingende Bestimmungen des Gesetzes für Teilzeitarbeiten befristeter Arbeitsverträge vom 21. 12.2000. Ziel des Gesetzes sei es, die Teilzeitarbeit zu fördern und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern. Der Arbeitgeber dürfe Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach dem Teilzeitbefristungsgesetz benachteiligen und habe dem Arbeitnehmer Teilzeitarbeit nach Maßgabe des Gesetzes zu ermöglichen. Nach § 8 TzBfG könne der Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert werde. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern und zu einer Vereinbarung zu gelangen. Bei dem Gespräch Anfang Mai 2001 im Cafe B. in N. habe der Beklagte dem Kläger empfohlen, einen Rentenantrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen und erklärt, dass, wenn ein solcher Rentenantrag positiv beschieden würde, der Kläger den Verdienstausfall durch eine Teilzeitbeschäftigung auffangen könne. Der Kläger habe nach Überlegungsfrist Anfang Juni 2001 in einem Gespräch auf der Geschäftsstelle des Beklagten dem Geschäftsführer S. erklärt, dass er dessen Empfehlung folgen werde und Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen würde. Aufgrund dieses Gespräches sei für den Beklagten zu erkennen gewesen, dass er im Rahmen der Hinzuverdienstmöglichkeiten vier bis fünf Stunden weiterarbeiten möchte. Mit dieser Erklärung habe der Kläger die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung ordnungsgemäß im Sinne von § 8 Abs. 2 TzBfG geltend gemacht. Die Erklärung habe der Zeuge S. mit Wohlwollen aufgenommen.

Die Rechtsansicht des Arbeitsgerichtes gehe fehl, dass der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers nach § 8 TzBfG voraussetze, dass überhaupt eine Arbeitspflicht bestehe, welche vermindert werden könne. Für die Dauer des Bezugs der Erwerbsminderungsrente gäbe es nämlich keine Arbeitsverpflichtung, die der Kläger mindern könnte. Der § 55 Abs. 1 Unterabs. 2 der DRK-TV verstoße indes gegen zwingende Bestimmungen des TzBfG. § 22 TzBfG bestimme, dass außer in den Fällen des §§ 12 Abs. 3, 13 Abs. 4 und 14 Abs. 2 S. 3 und 4 von den Vorschriften des Gesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden könne. Eine solche unzulässige Abweichung enthalte indes § 55 Abs. 1 Unterabs. 2 DRK-TV West, wenn dort geregelt sei, dass das Arbeitsverhältnis ruhe, wenn eine befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt würde. Diese Bestimmung würde nämlich verhindern, dass der Arbeitnehmer seine Rechte auf Teilzeitarbeit geltend machen könne. Die Tarifbestimmung verstoße auch gegen das Benachteiligungsverbot des § 5 TzBfG. Die Regelung verstoße daher gegen höherrangiges Gesetzesrecht und sei damit unwirksam. Der Kläger habe vor dem 05.06.2001 geltend gemacht, dass er noch als Teilzeitkraft mit vier bis fünf Stunden täglich beschäftigt werden möchte. Diesem Verlangen habe der Beklagte nach § 8 TzBfG Rechnung zu tragen.

Unabhängig von der Frage, ob § 55 DRK-TV gegen das TzBfG verstoße, habe der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit. Der Beklagte habe sich nach Erhalt des Rentenbescheides damit einverstanden erklärt, dass der Kläger ab 06.09.2001 in Teilzeit arbeite. Dies folge daraus, dass der Kläger tatsächlich ab 06.09.2001 halbtags fünf Stunden täglich gearbeitet hat und dass der Kläger während dieser Zeit vor dem 27.09.2001 gegenüber dem Geschäftsführer S. den Wunsch geäußert hat, endgültig seine Arbeitszeit auf 4 Stunden vormittags zu verringern.

Letztlich sei der Beklagte auch nach Treu und Glauben verpflichtet, dem Kläger ein Teilzeitarbeitsverhältnis anzubieten. Geschäftsgrundlage des Rentenantrages sei die Zusage des Zeugen S. gewesen, dass der Beklagte mit dem Kläger zum Ausgleich der Einkommensverluste bei Erhalt einer Erwerbsminderungsrente ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis vereinbaren würde.

Der Kläger hat b e a n t r a g t:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 14.03.2002 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten in der Zeit vom 01.10. 2001 bis 30.09. 2003 nicht ruht.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab 06.09.2001 und über den 30.09.2001 hinaus bis auf weiteres als Teilzeitkraft mit vier Stunden, hilfsweise fünf Stunden täglich als Abteilungsleiter im Behindertenfahrdienst nach BAT V b Stufe 13 zu beschäftigen.

Der Beklagte b e a n t r a g t,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die Entscheidung erster Instanz und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er weist darauf hin, dass beispielsweise auch Ablehnungsgründe für den Antrag auf ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt werden können. Ein Verstoß zu § 55 DRK-TV gegen § 8 TzBfG liege daher nicht vor.

Eine Geltendmachung sei in dem Gespräch im Mai 2001 im Cafe B. mit dem Geschäftsführer S. nicht erfolgt. In diesem Gespräch sei lediglich erörtert worden, ob der Kläger als Teilzeitbeschäftigter arbeiten könne, um die Einkommensminderung im Falle einer Erwerbsminderungsrente aufzufangen. Konkrete Vereinbarungen seien nicht getroffen worden. Alle Überlegungen der Parteien seien davon ausgegangen, dass - wenn überhaupt - nur eine Teilerwerbsminderungsrente bewilligt würde. Auch im Gespräch Ende Mai/Anfang Juni sei offen geblieben, wann und wieviel Stunden der Kläger noch arbeiten könne. Es sei auch unzutreffend, dass die Parteien vertraglich vereinbart hätten, dass der Kläger ab 06.09.2001 in Teilzeit arbeiten könne. Der Kläger sollte vielmehr einvernehmlich so behandelt werden, als arbeite er Vollzeit und die restlichen Arbeitsstunden sollten - möglicherweise in Verkennung der Rechtslage - als Urlaub verrechnet werden.

Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet, nach Treu und Glauben ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis anzubieten. Die Möglichkeit der Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente sei zu keinem Zeitpunkt von den Parteien in Betracht gezogen worden. Aus diesem Grund könne dem Beklagten auch nicht der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens gemacht werden. Erst der konkrete Wunsch des Klägers am 11.09.2001 führte zu der Entscheidung, die dem Kläger mit Schreiben vom 26.09.2001 mitgeteilt worden ist. Diese sei rechtmäßig, da sie auf § 55 DRK-TV beruhe.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird ergänzend auf die Berufungsbegründung ( Bl. 10 - 16 d. BA), den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 18.09.2002 (Bl. 29 - 31 d. BA) und die Berufungserwiderung des Beklagten vom 24.07.2002 (Bl. 23 - 26 d. BA) Bezug genommen.

Die erwähnten Schriftsätze waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG n. F. zulässig; sie ist gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG n. F. i. V. m. §§ 517, 519 Abs. 1 und 2 ZPO n. F. fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Die Berufung ist nicht begründet.

1. Das Arbeitsgericht hat in Ergebnis und Begründung im Urteil vom 14.03.2002 zu Recht festgestellt, dass weder der Feststellungsanspruch, wie mit Ziffer 1 des Klageantrags begehrt, noch der Beschäftigungsantrag nach Ziffer 2 begründet sind.

Die vom Kläger mit Ziffer 1 des Klageantrags verfolgten negative Feststellungsklage hat das notwendige Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 256 ZPO i. V. m. § 46 ArbGG.

2. Der Antrag nach Ziffer 2 bedarf der Auslegung. Mit diesem Antrag will der Kläger die Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses mit vier bzw. hilfsweise fünf Stunden täglich als Abteilungsleiter im Rahmen der bisher ausgeübten Tätigkeit durchsetzen. Der Kläger hat indessen diesen Antrag formal nicht auf die Zeit bis 30.09.2003 beschränkt. Dies lässt sich indes aus den Gründen entnehmen, wonach der Kläger zunächst lediglich für den Zeitraum bis 30.09.2003, mithin für den Zeitraum der befristet bewilligten Erwerbsminderungsrente, die Verurteilung des Beklagten zur Teilzeitbeschäftigung des Klägers erreichen.

3. Die negative Feststellungsklage ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ruht in der Zeit vom 01.10.2001 bis 30.09.2003 gemäß § 55 Abs. 1 Unterabs. 2 des auf das Arbeitsverhältnis kraft unstreitiger arbeitsvertraglicher Inbezugnahme anwendbaren Tarifvertrages für die Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) vom 31.01.1984 in der jeweils geltenden Fassung.

Diese tarifvertragliche Bestimmung ordnet das vollständige Ruhen des Arbeitsverhältnisses für den Fall an, dass der Rentenversicherungsträger eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt. Das Arbeitsverhältnis ruht in diesem Falle nach dem klaren Wortlaut der Tarifvorschrift mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den letzten des Monats folgt, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers zugestellt worden ist, sofern die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Dies ist, wie unter den Parteien nicht streitig, der 01.10.2001.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger bereits in dem Gespräch Ende Mai/Anfang Juni mit dem Geschäftsführer S. zu erkennen gegeben hat, dass er im Rahmen der Hinzuverdienstmöglichkeiten vier bis fünf Stunden weiterarbeiten wolle und ob in dieser Erklärung ein Verlangen auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Sinne von § 8 Abs. 1 TzBfG gesehen werden kann.

Dies kann dahinstehen, weil aus Rechtsgründen ein entsprechender Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung zur Teilzeitarbeit mit dem Beklagten nicht besteht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 bis 5 TzBfG nicht gegeben sind.
Mit Recht hat auch das Arbeitsgericht dahingestellt sein lassen, dass letztendlich nicht von Erheblichkeit ist, ob der Kläger bereits Anfang Juni mit dem Vorzustand des Rentenbescheides ein bestimmtes Verringerungsverlangen im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG angebracht hat oder nicht, da jedenfalls durch die befristete Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente kraft der tariflichen Regelung in § 55 Unterabs. 2 DRK-TV sowohl das Vollzeitarbeitsverhältnis wie auch gfs. ein Teilzeitarbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht worden sind.

4. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass § 8 Abs. 1 bis 4 TzBfG tatbestandlich voraussetzt, ohne dass dies ausdrücklich erwähnt ist, dass überhaupt eine Minderung der Arbeitszeit denkgesetzlich möglich ist. Eine solche Minderung der Arbeitszeit ist indessen dann nicht möglich, wenn wie hier aufgrund der Regelung in § 55 Abs. 1 Unterabs. 1 DRK-TV die beiderseitigen Leistungspflichten, mithin auch die Vereinbarung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeitszeit vollständig entfallen ist.

§ 8 Abs. 1 bis 5 TzBfG gewähren einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers und gfs. eine aufgrund Vereinbarung mit dem Arbeitgeber näher zu treffenden gewünschten Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf die Arbeitstage. In § 8 hat der Gesetzgeber ein besonderes Ziel des TzBfG unter Ausführung der Teilzeitarbeitsrichtlinie 97/81/ EG vom 28.06.1999 umgesetzt (Abl. EG 1999 L 175/43) umgesetzt. § 8 enthält den Kern der erweiterten Ermöglichung von Teilzeitarbeit mit dem Anspruch des Arbeitnehmers, "den Wechsel von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu erleichtern (so Begründung Regierungsentwurf BT Drucksache 14/4374 S. 11; vgl. im Übrigen zur Geschichte des Gesetzentwurfes Annuß/Thüsing Teilzeit- und Befristungsgesetz S. 18 f.; Bauer NZA 2000, S. 1039 ff.).

Die Zielsetzung dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung der bestehenden Arbeitszeit einzuräumen geht indessen verloren, wenn eine bereits aufgrund anderweitiger Vorschrift, wie hier aufgrund von § 55 Abs. 1 Unterabs. 2 DRK-TV entfallende Arbeitspflicht eine weitere (?) Verringerung der Arbeitsverpflichtung gewährt werden soll.

Das Begehren des Klägers zielt mithin letztendlich nicht auf eine Verringerung einer noch ab dem 01.10.2001 bis 30.09.2003 bestehenden vollen Arbeitsverpflichtung im Rahmen der bisherigen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die Neubegründung einer Verpflichtung zur Beschäftigung im Rahmen von Teilzeit nach vollständigem Entfallen der Arbeitspflicht. Eine solche Regelung enthält § 8 TzBfG eben gerade nicht.

Diese Intention des Gesetzgebers hat auch genügenden Niederschlag in der Gesetzesbestimmung selbst gefunden. So spricht das Gesetz regelmäßig davon, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit "verringert" wird und nicht etwa davon, dass eine nicht mehr vorhandene Arbeitsverpflichtung erst wiederum im Umfang von Teilzeitarbeit begründet werden kann.

5. Die Berufung irrt, wenn sie meint, dass § 55 Abs. 1 Unterabs. 2 DRK-TV einen Teilzeitanspruch des Klägers beseitige und damit § 55 Abs. 1 Unterabs. 2 DRK-TV gegen das zwingend ausgestaltete TzBfG verstoße und daher unwirksam sei.

Das Arbeitsgericht hat diesbezüglich bereits zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auf befristete Zeit mit den beidseitigen Hauptleistungspflichten beendet wird. Es handelt sich dabei um das arbeitsrechtliche Spiegelstück zu dem mit der befristeten Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente beabsichtigten Erfolg, nämlich der erfolgreichen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in den Arbeitsprozess bei vorübergehend bestehender "voller" Erwerbsminderung. Dieser von der Erwerbsminderungsrente beabsichtigte Erfolg würde gefährdet, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet bliebe, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses die arbeitsvertragliche Arbeitsleistung zu erbringen.

§ 55 Abs. 1 Unterabs. 2 DRK-TV vermag daher bereits seinem Sinn und Zweck nach nicht gegen § 8 TzBfG zu verstoßen. Jedenfalls nicht für die hier vorliegende Fallgestaltung, dass die Hauptleistungspflichten vollständig entfallen. Dass die Beendigungswirkungen durch § 55 Abs. 1 Unterabs. 2 DRK-TV für den Fall der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit auch nur zeitlich begrenzt werden, ist nur systematisch folgerichtig, da dem Arbeitnehmer nur für die Zeit der Bewilligung der befristeten Erwerbsminderungsrente die Freistellung von den Arbeitsverpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis gewährt werden sollen. Andererseits soll nach Beendigung der befristeten Erwerbsminderungsrente das Arbeitsverhältnis wieder mit seiner vollen Verpflichtungen aufleben. Für diesen Fall stünde dem Kläger auch wiederum ein Anspruch auf Geltendmachung der Verringerung der Arbeitszeit und Verabredung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses nach § 8 Abs. 4 TzBfG zu, was zwischen den Parteien auch nicht im Streit ist.

6. Entgegen der Auffassung der Berufung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in Teilzeit deshalb, weil die Parteien bereits ab 06.09.2001 zum damaligen Zeitpunkt noch in Unkenntnis der Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente ein Teilzeitarbeitsverhältnis tatsächlich gepflogen haben unter teilweiser rechtswidriger Vereinbarung der Abdeckung der Nichtbeschäftigungszeiten durch Urlaub.
Diese Vereinbarung beinhaltet bereits nach dem Vortrag des Klägers nicht die Vereinbarung als Teilzeitbeschäftigungsarbeitsverhältnisses. Vielmehr haben die Parteien eine (ungewöhnliche) vorübergehende Sonderabrede getroffen, die dahin ging, dass der Kläger in Wahrheit vollzeitig seine Arbeitsleistung zu erbringen hatte, lediglich ein Teil der täglichen Arbeitsleistung in Urlaubsfreistellung freigegeben wurde. Die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung kann hierin nicht gesehen werden.

Unbeschadet einer entsprechenden Vereinbarung wäre dieser indessen auch durch die Regelung in § 55 Abs. 1 Unterabs. 2 DRK-TV zum Ruhen gebracht worden, was der Beklagte und ihm folgend das Arbeitsgericht zu Recht in seinem Schreiben vom 26.09. 2001 festgestellt hat.

7. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erfüllung eines bereits vereinbarten Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses für den Fall der Reduzierung der Leistungspflicht der Arbeitsleistung auf null, wie dies § 55 Abs. 1 Unterabs. 2 DRK-TV vorsieht.

Die Kammer neigt durchaus dazu, dass trotz § 55 Abs. 1 Unterabs. 2 DRK-TV mit einem Arbeitnehmer, dessen Leistungspflichten vollständig wegen Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente ruhen, ein neues, "zusätzliches" Teilzeitbeschäftigungsverhältnis verabredet werden kann.

Letztendlich bedarf diese Rechtsfrage indes keiner Entscheidung, da der Kläger jedenfalls keinen ausreichenden Vortrag dafür halten kann, dass der Zeuge S. in wirksamer Vertretung des Beklagten mit dem Kläger bereits im Mai anlässlich des Gespräches im Cafe B. in N. oder Ende Mai/Anfang Juni 2001 ein entsprechendes Teilzeitarbeitsverhältnis auch für den Fall vereinbart habe, dass die Arbeitsleistungspflicht des Klägers vollständig zum Ruhen gebracht würde.

Einer entsprechenden Vereinbarung stehen mehrere Umstände entgegen. Zum einen hat der Kläger eine endgültige Vereinbarung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses für diesen Fall selbst nicht behauptet. Dass der Zeuge S. "mit Wohlwollen aufgenommen" habe, dass der Kläger im Rahmen der Hinzuverdienstmöglichkeiten vier bis fünf Stunden weiterarbeiten solle, beinhaltet keine ausreichende vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger für ein Teilzeitarbeitsverhältnis für den Fall des Ruhens der Hauptleistungspflicht in vollständiger Form. Der Kläger hat auch selbst in der letzten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass weder der Kläger noch die beklagte Partei daran gedacht haben, dass die Erwerbsminderungsrente vollständig bewilligt würde. Vielmehr ging der Kläger wie auch die beklagte Partei ganz offenkundig davon aus, dass dem Kläger lediglich eine Teilrente bewilligt werden würde und aus diesem Grund der Kläger darauf angewiesen sein würde, entsprechende Zuverdienste zu erzielen. Diesem Begehren stand der Beklagte, wie der Kläger formuliert hat, wohlwollend gegenüber. Aus diesem Umstand lässt sich indes eine vertragliche Vereinbarung für ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis mit vier bzw. fünf Stunden für den Fall des Ruhens der Hauptleistungspflicht in vollständiger Form nicht entnehmen.

Hinzu kommt, dass auch die notwendige Form für eine entsprechende Vereinbarung fehlt. § 4 Abs. 2 des DRK-TV sieht eben so wie § 4 bs. 2 BAT Schriftform für entsprechende Nebenabreden zum Arbeitsvertrag vor. Unzweifelhaft handelt es sich bei der Vereinbarung eines "zusätzlichen" Teilzeitarbeitsverhältnisses für den Fall des Ruhens der Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis um eine Nebenabrede, die der Schriftformvereinbarung nach § 4 Abs. 2 DRK-TV bedurft hat. Die dem BAT nachgebildete Tarifbestimmung ist konstitutiver Natur (ebenso wie § 4 Abs. 2 BAT vgl. Dessau/Wiesend-Rothbrust BAT 2. Aufl RNr. 52 zu § 4 BAT).
8. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Abschluss eines Teilzeitbeschäftigungsvertrages ab 01.10.2001 bis 30.09.2003.

Das Arbeitsgericht hat diesbezüglich bereits überzeugend begründet, dass der Beklagte sich mit ihrem Verhalten nicht zu einem vorherigen Verhalten in Widerspruch gesetzt hat. Die Ablehnung eines entsprechenden Teilzeitbegehrens des Klägers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagten dem Kläger, wie oben ausgeführt, bereits eine Teilzeitbeschäftigung für den Fall des Ruhens der Hauptleistungspflicht in vollständiger Form abgegeben hätte. An eine entsprechende Sachgestaltung haben die Parteien überhaupt nicht gedacht. Das Arbeitsgericht hat auch mit Recht darauf hingewiesen, dass der entsprechende Hinweis des Klägers in seinem Rentenantrag (Bl. 10 der arbeitsgerichtliche Akten), wo er erklärt hat, dass er künftig eine Teilzeitbeschäftigung ausüben wolle, von dem Beklagten nicht unterzeichnet worden ist. Selbst wenn es unterzeichnet worden wäre, könnte hieraus für den Fall des vollständigen Ruhens der Hauptleistungspflicht des Klägers keine Vereinbarung gesehen werden, dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten.
Der Beklagte hat auch nicht missbräuchlich gehandelt. Er beruft sich auf § 55 Abs. 1 Unterabs. 2 DRK-TV. Eine Bestimmung, die nach den arbeitsvertraglichen Bedingungen der Parteien auf das Arbeitsverhältnis einwirkt. Die Beklagte handelt nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf diese Rechtslage beruft.

Die Berufung vermochte daher keinen Erfolg zu haben und war mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob § 8 TzBfG voraussetzt, dass überhaupt eine Arbeitsverpflichtung im ruhenden Arbeitsverhältnis besteht, hat das Gericht die Revision zugelassen.

Referenznummer:

KARE600007602


Informationsstand: 09.09.2003