Die Klägerin war seit 1989 bei der beklagten Universitätsklinik als Krankenschwester beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (
BAT) Anwendung. Nach vorangegangenen Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit ist die Klägerin seit Februar 1993 wegen einer hochgradigen Funktionseinschränkung ihres Bewegungsapparates arbeitsunfähig krank. Eine vertrauensärztliche Untersuchung ergab, daß die Klägerin bei fortgesetzter Berufsausübung als Krankenschwester mit Folgeschäden zu rechnen habe. Im März 1994 wurde sie als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Seit August 1994 - zunächst bis Juli 1997 und später verlängert bis Juli 2000 - erhält sie befristet Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Arbeitsverhältnis ruhte wegen des Rentenbezuges gemäß § 59
Abs. 1
BAT seit Juli 1995.
Im Juni 1996 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit vorheriger Zustimmung von Hauptfürsorgestelle und Personalrat zum 30. September 1996. Die Klägerin hat sich mit der Klage gegen diese Kündigung gewandt und die Auffassung vertreten, § 59
Abs. 1
BAT lasse Kündigungen nicht zu, die auf Umstände gestützt seien, die zur Bewilligung einer befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geführt hätten. Die Gewährung dieser Rente sei nur bei der begründeten Aussicht zulässig, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein werde. An die Prognoseentscheidung des Rentenversicherungsträgers seien die Arbeitsvertragsparteien gebunden. Die Beklagte hat entgegnet, § 59
Abs. 1
BAT stehe einer Kündigung des ruhenden Arbeitsverhältnisses, das inzwischen sinnentleert sei, nicht entgegen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Daß die anzustellende Prognose ergeben hat, die Klägerin werde im arbeitsrechtlichen Sinne auf Dauer arbeitsunfähig sein, hat das Landesarbeitsgericht für den Senat bindend festgestellt. Unter diesen Umständen ist die streitige Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt (§ 1
Abs. 2 Satz 1
KSchG). Auch § 59
Abs. 1
BAT steht ihr nicht entgegen. Weder der Wortlaut der Tarifnorm noch sonstige Auslegungsgesichtspunkte lassen den Schluß zu, während des Ruhenszeitraums dürfe der Arbeitgeber nicht krankheitsbedingt kündigen. Der rentenversicherungsrechtliche Begriff der Erwerbsunfähigkeit und der arbeitsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit decken sich nicht.