Orientierungssatz:
1. Klage eines schwerbehinderten zur Leistung der bisher geschuldeten Arbeit wegen seiner Behinderung nicht mehr fähigen Schlossers auf Lohnfortzahlung nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage mit der Begründung, er habe andere Arbeiten im Betrieb verrichten können. In solchen Fällen kann neben einem Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht kein Lohnfortzahlungsanspruch aus Annahmeverzug bestehen (Bestätigung
BAG 25.3.1959 4 AZR 236/56 = BAGE 7, 321 = AP Nr 27 zu § 611
BGB Fürsorgepflicht); Auslegung einer Ausgleichsquittung.