Urteil
Ordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf Zustimmungsbescheid der Hauptfürsorgestelle

Gericht:

BAG


Aktenzeichen:

2 AZR 332/91


Urteil vom:

16.10.1991


Leitsatz:

Die ordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten kann wirksam erst nach Zustellung des Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle an den Arbeitgeber erklärt werden (s. auch Urteil des Senats vom 15. November 1920 - 2 AZR 255/90 - AP Nr. 1 zu § 21 SchwbG 1986).

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Gerichtsentscheidungen zum Schwerbehindertenrecht, LASV Brandenburg, 2. Aufl., 2003

Referenznummer:

R/R1983


Informationsstand: 12.08.2004