Leitsatz:
Verweigert der Betriebsrat bei einem Schwerbehinderten, der zugleich Betriebsratsmitglied ist, die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung, so ist das Beschlußverfahren auf Ersetzung der Zustimmung in entsprechender Anwendung von § 18 Abs 6 SchwbG unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung durch die Hauptfürsorgestelle oder nach Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 18 Abs 3 SchwbG einzuleiten.
Rechtszug:
vorgehend LArbG Berlin 1985-09-17 3 TaBV 10/85
vorgehend ArbG Berlin 1985-06-14 2 BV 8/85