Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Prozessbevollmächtigten sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, ihr Begehren auf Erhöhung des Gegenstandswertes im Beschwerdewege zu verfolgen. Der Umstand, dass sie den auf einem Gegenstandswert von lediglich 5.000 EUR beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juli 2008 über den Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen nicht im Wege eines Antrags auf Entscheidung des Gerichts angegriffen haben, lässt ihre eigene kostenrechtliche Rechtsstellung unberührt. Eine mit Präklusionswirkung verbundene Pflichtenstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, in dem Kostenfestsetzungsverfahren der Beigeladenen - letztlich zugunsten der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen - mit dem Ziel einer Erhöhung des Gegenstandswertes zu intervenieren, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Prozessbevollmächtigten des Kostenschuldners im eigenen Namen nicht erinnerungs- bzw. beschwerdebefugt. Dem Kostenschuldner selbst fehlt regelmäßig die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis, im Wege der Erinnerung eine gerichtliche Entscheidung zu seinen Lasten herbeizuführen.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Gegenstandswert ist gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG in Höhe des doppelten Auffangwertes festzusetzen.
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2005 - 12 E 419/04 -, bei der Anfechtung einer Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten den Auffangwert (5.000 EUR) festzusetzen. Erfolgt - wie hier - eine Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung und erteilt das Integrationsamt darüber hinaus auch eine gesonderte Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung, und werden - wie hier - beide Zustimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten, sind mit Blick auf die mit diesen Zustimmungen erfolgten selbständigen und unterschiedlichen Regelungen auch - trotz eines ggf. zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhaltes - selbständige Streitgegenstände gegeben, die jeweils mit dem Auffangwert anzusetzen sind. Die (Einzel-)Werte dieser Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist gem. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.