Leitsatz:
1. Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der dauerhaft eine erheblich unter dem Durchschnitt liegende
Arbeitsmenge produziert, nach Abmahnung wegen bewußter Zurückhaltung der Arbeitskraft außerordentlich, muß er im Kündigungsschutzprozeß die nicht ganz unplausible Entschuldigung des Arbeitnehmers, die Minderleistungen
seien behinderungsbedingt und damit nicht vorwerfbar, ausräumen, auch wenn sich der Arbeitnehmer während des
Arbeitsverhältnisses nicht darauf berufen hat.
2. Die bloße Ankündigung, sich krankschreiben zu lassen, ist noch kein Kündigungsgrund, solange es sich dabei auch um den Hinweis auf ein rechtmäßiges Verhalten handeln kann.
3. Die behinderungsbedingte Unfähigkeit des Arbeitnehmers, einen Teil der geschuldeten Leistung - qualitativ oder quantitativ - zu erbringen, kann uU eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.
Fundstelle:
Bibliothek BAG (Leitsatz 1-3 und Gründe)
weitere Fundstellen:
ArbuR 1999, 279-280 (Leitsatz 1-3)
Verfahrensgang:
vorgehend ArbG Aachen 1998-05-26 8 Ca 1056/96 Urteil