Leitsatz:
1. Zum Begriff des anderen angemessenen Arbeitsplatzes eines schwerbeschädigten Behördenangestellten.
Orientierungssatz:
1. Angemessen ist ein anderer Arbeitsplatz, der nach Entgelt und Art der Tätigkeiten den Fähigkeiten, den durch die Beschädigung bedingten Einsatzmöglichkeiten und der Vorbildung des Schwerbeschädigten entspricht.