Leitsatz:
1. Der Arbeitnehmer kann den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte nach § 15
SchwbG 1986 nicht in Anspruch nehmen, wenn er zwar innerhalb der Regelfrist von einem Monat nach Zugang der Kündigung den Arbeitgeber von der Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Schwerbehinderter unterrichtet, das Versorgungsamt aber nach Ablauf der Regelfrist zunächst durch bestandskräftigen Bescheid nur einen Grad der Behinderung (
GdB) von 40 und längere Zeit danach (hier: 1 1/2 Jahre) in zwei neueren Bescheiden schließlich einen bereits vor Ausspruch der Kündigung bestehenden Grad der Behinderung von 50 feststellt.
Rechtszug:
vorgehend LArbG München 1989-12-18 4 Sa 881/88
vorgehend
ArbG München 1988-07-27 22 Ca 2079/88