Leitsatz:
1. Es unterliegt der freien unternehmerischen Entscheidung, einen unrentablen Arbeitsplatz wegfallen zu lassen.
2. In ihre Ermessensfindung hat die (Kündigungs-) Zustimmungsbehörde alle diejenigen Umstände und nur diese einzustellen, die, soweit sie von verwaltungsrechtlicher Relevanz und nicht nur dem Arbeitsgericht zugänglich sind, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der beabsichtigten oder erfolgten Kündigung von den Beteiligten an sie herangetragen worden sind oder sich ihr zumindest aufdrängen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich ebenfalls auf den Erkenntnisstand zu jenem Zeitpunkt zu beschränken.
3. Dem schwerbehinderten Arbeitnehmer obliegt die sozialrechtliche Mitwirkungspflicht, der Zustimmungsbehörde rechtzeitig, die in seiner Sphäre liegenden, aus seiner Sicht relevanten Umstände, wenn sie nicht offen zu Tage liegen, anzuzeigen. Kommt er dem nicht nach, kann er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit gesundheitlichen Einwänden gegen die Einigung einer Ersatztätigkeit regelmäßig nicht mehr durchdringen.