Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Integrationsamts vom 04.12.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.12.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113
Abs. 5 Satz 1
VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Beigeladenen oder zu einer außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen mit sozialer Auslauffrist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Integrationsamts über die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist im Fall der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer abgelehnten Zustimmung der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, hier also der 27.12.2016,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1993 -
5 B 80/92 - juris Rn. 2.
Die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsbescheide richtet sich also nach den
§§ 85 ff. SGB IX in der seinerzeit gültigen Fassung vom 19.06.2001 (BGBl. I
S. 1046), im Folgenden
SGB IX a.F.
Gemäß § 85
SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Dies gilt gemäß
§ 91 Abs. 1 SGB IX a.F. auch für die außerordentliche Kündigung nach § 626
BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 91
SGB IX a.F nicht nur für die außerordentliche fristlose Kündigung, sondern auch für die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist anwendbar,
vgl. BAG, Urteil vom 22.10.2015 -
2 AZR 381/14 - juris, Rn. 30
ff.Nach § 91
Abs. 2
SGB IX a.F. kann die Zustimmung zur Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages beim Integrationsamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, § 91
Abs. 2 Satz 2
SGB IX. Ist die Frist versäumt, lehnt das Integrationsamt den Antrag ohne weitere Sachprüfung als unzulässig ab, mit der Folge, dass der Arbeitgeber sein Recht zur außerordentlichen Kündigung endgültig verliert,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.05.1996 -
5 B 186/95 - juris Rn. 2; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 30.04.2015 -
3 K 860/14 - juris Rn. 30.
Da § 91
Abs. 2 Satz 2
SGB IX a.F. der Vorschrift des § 626
Abs. 2 Satz 2
BGB über den Beginn der zweiwöchigen Kündigungsfrist bei einer Kündigung aus wichtigen Grund nachgebildet ist, gelten für die Beurteilung der Frage, wann der Arbeitgeber die maßgebenden Kenntnisse erlangt hat, dieselben Erwägungen und Grundsätze, die bei der Einhaltung der Frist des § 626
Abs. 2
BGB zu beachten sind,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.05.1996 -
5 B 186/95 - juris Rn. 2; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 30.04.2015 -
3 K 860/14 - juris Rn. 31.
Kenntniserlangung bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Deswegen gehören bei der Arbeitgeberkündigung auch die für den Arbeitnehmer und gegen eine Kündigung sprechenden Gesichtspunkte zum Kündigungssachverhalt, die regelmäßig ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers nicht hinreichend vollständig erfasst werden können. Insbesondere bei einer Verdachtskündigung ist eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers erforderlich, weil es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung handelt,
vgl. BAG, Urteil vom 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 - juris Rn. 14 und 23.
Diese Anhörung wirkt allerdings nur dann fristhemmend, wenn sie innerhalb kurzer Zeit, die im allgemeinen nicht über eine Woche hinausgehen darf, stattfindet, nachdem der Arbeitgeber den Vorgang kennt, der zur außerordentlichen Kündigung führen könnte. Daran muss sich der Arbeitgeber insbesondere dann halten, wenn es um eine zweite Anhörung geht. Auf die Frage, ob die - zweite - Anhörung tatsächlich zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes geführt hat, kommt es nicht entscheidend an,
vgl. BAG, Urteile vom 06.07.19721 - 2 AZR 386/71 - juris und vom 12.02.1973 - 2 AZR 116/72 - juris Rn. 23 und 29, vom 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 - juris Rn. 14.
Liegen besondere Umstände vor, darf die Wochenfrist für die Durchführung der Anhörung auch überschritten werden. Wartet der Arbeitgeber die Gesundung eines Arbeitnehmers ab, der sich wegen einer Erkrankung nicht, auch nicht schriftlich äußern kann, liegen in der Regel hinreichende Umstände für einen Aufschub des Fristbeginns vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer selbst um eine Fristverlängerung gebeten hat,
vgl. BAG, Urteile vom 02.03.2006 -
2 AZR 46/05 - juris Rn. 24, vom 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 - juris Rn. 14 und 27.
Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zügig durchführt, kann die Ausschlussfrist nicht beginnen. Die Frist ist allerdings nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. Außerdem gehört es zu den vom Kündigungsberechtigten zu ergründenden maßgeblichen Umständen, mögliche Beweismittel für eine ermittelte Pflichtverletzung zu beschaffen und zu sichern. Für weitere Ermittlungen besteht allerdings kein Anlass mehr, wenn der Sachverhalt bereits geklärt ist oder der Gekündigte ihn sogar zugestanden hat,
vgl. BAG, Urteil vom 01.02.2007 -
2 AZR 333/06 - juris Rn. 19.
Für die Einhaltung der Frist ist der Kündigungsberechtigte darlegungs- und beweispflichtig. Er muss die Umstände schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat. Hat der Kündigungsberechtigte noch Ermittlungen durchgeführt, muss er hierzu weiter darlegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren und welche - aus damaliger Sicht - erforderlichen weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat,
vgl. BAG, Urteil vom 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 - juris Rn. 21
ff.Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Auffassung des Beklagten zuzustimmen, dass der Lauf der 2-Wochen-Frist des § 91
Abs. 2 Satz 2
SGB IX a.F. bereits am 29.10.2015 begann und die Frist daher bei Stellung der Zustimmungsanträge am 02.12.2015 bereits abgelaufen war.
Zur Begründung wird gemäß § 117
Abs. 5
VwGO auf die Begründung der angefochtenen Bescheide des Integrationsamts Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt, dass der kündigungsberechtigten Stelle der Klägerin, dem Amt für Personal, Organisation und Innovation (im Folgenden: Personalamt), am 29.10.2015 alle Informationen vorlagen, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderlich waren.
Das Personalamt hatte das Protokoll der ausführlichen Anhörung des Beigeladenen sowie des Vorgesetzten A. vom 05.10.2015 sowie die beigefügte schriftliche Stellungnahme des Beigeladenen ohne Datum und damit die Kenntnis über die am 15.09.2015 erfolgte Annahme des Trinkgeldes am 23.10.2015 erhalten. Die weiteren Ermittlungen des Sachgebietes Personal- und Disziplinarrecht, die mit e-mail vom 26.10.2015 an die Beschäftigungsdienststelle, das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen (im Folgenden: Grünflächenamt) durchgeführt wurden, waren nach pflichtgemäßem Ermessen zur Beurteilung des Ausmaßes und der Schwere des Pflichtverstoßes erforderlich und hemmten daher den Beginn der 2-Wochenfrist. Mit e-mail vom 29.10.2015 übermittelte das Grünflächenamt die angeforderten Informationen. Es schilderte den Vorfall nochmals in Übereinstimmung mit dem Anhörungsprotokoll vom 05.10.2015, erklärte, dass dem Beigeladenen die "Richtlinien über das Verbot der Annahme von Vergünstigungen" bei der Einstellung am 16.02.2001 und 30.07.2015 ausgehändigt wurden und dieser am 28.08.2014 zusätzlich an einer halbtätigen Fortbildung "Praktische Korruptionsprävention" teilgenommen habe. Ferner teilte es mit, dass schon des Öfteren der Verdacht bestanden habe, dass die Pförtner auf dem A.friedhof Geld angenommen hätten, und erst am 30.07.2015 deswegen ein Gespräch mit dem Beigeladenen aufgrund einer anonymen Bürgerbeschwerde stattgefunden habe. Ein Beweis hierfür habe aber bisher gefehlt.
Damit verfügte das Personalamt der Klägerin über alle für die Beurteilung einer Verdachtskündigung erforderlichen Informationen. Eine weitere Anhörung des Beigeladenen war daher nicht erforderlich. Die Klägerin hat weder in der schriftlichen Klagebegründung noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, welche Tatsachen noch aufklärungsbedürftig waren. Zwar hat sie sich im Widerspruchsverfahren darauf berufen, die Vorteilsannahme sei mit der ersten Anhörung nicht endgültig bewiesen gewesen, da sie im Widerspruch zur Aussage des Vorgesetzten gestanden habe. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Der Beigeladene hatte bei der Anhörung am 05.10.2015 und in der schriftlichen Stellungnahme zugegeben, dass er 2,00 Euro von einer Friedhofsbesucherin angenommen hat. Er hat sich zwar damit verteidigt, dass er die Besucherin zunächst darauf hingewiesen habe, dass ihm die Annahme von Trinkgeld für die Kaffeekasse nicht erlaubt sei. Damit hat er aber eingestanden, dass ihm das Verbot bewusst war, und somit den Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung eingestanden.
Zwar wich die Darstellung des Vorfalls von der Aussage des Vorgesetzten A. in einigen Details ab. Insbesondere hatte der Beigeladene behauptet, der anwesende Vorgesetzte A. habe ihm die Annahme des Geldes mit der Bemerkung " Nun mach‘ schon" oder "Kannst du ruhig machen" praktisch erlaubt. Der Vorgesetzte hatte bestritten, eine Einwilligung zur Entgegennahme des Geldes erteilt zu haben. Er habe mit der Bemerkung "Nun mach‘ schon" nur gemeint, der Beigeladene solle das Gespräch mit der Besucherin beenden, er wolle solange warten. Dies habe der Beigeladene missverstanden. Eine weitere Aufklärung dieses Widerspruchs war jedoch für den Ausspruch einer Verdachtskündigung nicht ausschlaggebend.
§ 626
Abs. 1
BGB lässt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Verdachtskündigung zu, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat,
vgl. BAG, Urteil vom 28.11.2007 - 5 AZR 952/06 - juris, Rn. 18.
Diese Voraussetzungen waren aus der Sicht der Klägerin am 29.10.2015 erfüllt. Der Beigeladene hatte eine Annahme des Trinkgeldes zugestanden, obwohl er das Verbot kannte. Unstreitig war dies in Anwesenheit des Vorgesetzten geschehen, der die Entgegennahme des Geldes zumindest geduldet hatte und nicht dagegen eingeschritten war. Die Klägerin hat der strittigen Behauptung des Beigeladenen, er habe mit dem Einverständnis des Vorgesetzten gehandelt, selbst keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Denn im Zustimmungsantrag vom 02.12.2015 wurde ausgeführt, dass der Beigeladene auch bei einer Gestattung des Vorgesetzten das Geld nicht habe annehmen dürfen, dass dies in den Richtlinien der Klägerin auch eindeutig geregelt und dem Beigeladenen damit bewusst gewesen sei.
Damit lag ein dringender Tatverdacht der Korruption sowohl gegenüber dem Beigeladenen als auch gegenüber dem Vorgesetzten vor. Ein Korruptionsverdacht ist generell geeignet, die Vertrauensgrundlage eines Arbeitsverhältnisses zu zerstören. Ob dieser Verdacht im vorliegenden Fall die Annahme eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, kann hier offen bleiben. Für die Kenntnis der Klägerin von den maßgeblichen Umständen ist dies nicht relevant. Die Klägerin hat dem Beigeladenen durch die Anhörung am 05.10.2015 und die Entgegennahme seiner schriftlichen Erklärung hinreichend Gelegenheit gegeben, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern.
Die Klägerin hat selbst auch keinen Anlass für die Aufklärung der widersprüchlichen Aussagen gesehen. Denn sie hat weder den Vorgesetzten A. noch den bei dem Vorfall am 15.09.2015 ebenfalls anwesenden weiteren Pförtner zu dem zweiten Anhörungstermin am 04.11.2015
bzw. am 23.11.2015 geladen. Eine Auflösung dieses Widerspruchs war allein bei einer nochmaligen Anhörung des Klägers nicht zu erwarten.
Die Klägerin hat sich zu Unrecht darauf berufen, die Personalstelle habe den Kläger nochmals anhören müssen, da die erste Anhörung im Grünflächenamt nicht durch die kündigungsberechtigte Stelle erfolgt sei. Zutreffend ist, dass es für den Beginn der Frist auf die Kenntnis der Personalstelle von den kündigungsrelevanten Tatsachen ankam, da sie die kündigungsberechtigte Stelle der Klägerin ist,
vgl. BAG, Urteil vom 28.10.1971 - 2 AZR 32/71 - juris Rn. 22.
Diese Kenntnis lag aber bereits vor, nachdem der Personalstelle die ausführliche mündliche und schriftliche Einlassung des Beigeladenen zu dem Tatvorwurf übermittelt worden war.
Die Anhörung des Arbeitnehmers bei der Verdachtskündigung dient dazu, dem Kündigenden den erforderlichen umfassenden Wissensstand zu verschaffen und dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, den auf einem konkreten Sachverhalt beruhenden Verdacht durch den Vortrag entlastender Tatsachen zu entkräften,
vgl. BAG, Urteil vom 12.02.1973 - 2 AZR 116/72 - juris Rn. 23 und Urteil vom 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 - juris Rn. 24.
Es ist in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Umfang der erforderlichen Anhörung von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Hierbei kann die Anhörung auch grundsätzlich schriftlich erfolgen. Ein Hinweis auf eine bestehende Kündigungsabsicht ist nicht erforderlich, wenn die Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses auch ohne einen derartigen Hinweis erkennbar war.
vgl. BAG, Urteil vom 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 - juris Rn. 26, 33, Urteil vom 24.05.2012 - 2 AZR 206/11 - juris Rn. 34
ff.Bereits hieraus ergibt sich, dass eine persönliche und mündliche Anhörung durch das Personalamt der Klägerin nicht erforderlich war. Der Beigeladene hatte aufgrund der Anhörung beim Grünflächenamt hinreichende Gelegenheit, entlastende Umstände mündlich und schriftlich vorzutragen und hat diese auch wahrgenommen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass darüber hinaus ein persönlicher Eindruck der zuständigen Sachbearbeiter der Personalstelle zur Beurteilung des Verhaltens erforderlich war.
Dass der Korruptionsverdacht möglicherweise zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen könnte, war für den Beigeladenen bereits aufgrund der Anhörung beim Grünflächenamt erkennbar. Am Ende der Anhörung war darauf hingewiesen worden, dass eine Weiterleitung der Informationen an die Personalstelle zur Prüfung arbeitsrechtlicher Schritte erfolge. Hinzukommt, dass der Beigeladene schon am 30.07.2015 wegen der unzulässigen Annahme von Trinkgeldern zur Rede gestellt worden war und ihm die Richtlinien der Klägerin über das Verbot der Annahme von Vergünstigungen erneut ausgehändigt worden waren. Daraus ergibt sich, dass ein Verstoß arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen kann, die auch im Ausspruch einer Kündigung bestehen können (Ziff. 6.2). Demnach genügte die Anhörung beim Grünflächenamt den Anforderungen der Verdachtskündigung.
Ein sachlicher Grund für weitere Ermittlungen der Arbeitgeberin, insbesondere für eine zweite Anhörung des Beigeladenen, ist nicht erkennbar. Insbesondere hat die Klägerin auch die erneute Anhörung des Beigeladenen, die letztlich unergiebig war, nicht zum Anlass genommen, weitere Beweise zu erheben oder zu sichern. Die Frist des § 91
Abs. 2
SGB IX begann folglich am 29.10.2015 zu laufen und war bei Antragstellung beim Integrationsamt am 02.12.2015 bereits abgelaufen. Der Beklagte hat die Zustimmung zur Kündigung des Beigeladenen somit zu Recht versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154
Abs. 1, 188 Satz 2
VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sich somit nicht am Prozessrisiko beteiligt hat, §§ 162
Abs. 3, 154
Abs. 3
VwGO.