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Urteil
Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung - Glaubhaftmachung der Verhinderung bei psychischer Erkrankung

Gericht:

LAG Rheinland-Pfalz 8. Kammer


Aktenzeichen:

8 Sa 3/19


Urteil vom:

22.10.2019


Grundlage:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.11.2018 - 4 Ca 1171/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines Zwischenverfahrens über die nachträgliche Zulassung der mit Schriftsatz vom 08. August 2018 eingereichten Kündigungsschutzklage der Klägerin gegen die mit Schreiben der Beklagten vom 12. Juni 2018 ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in C-Stadt mehr als zehn Arbeitnehmer. Die 1988 geborene, einem 2013 geborenen Kind zum Unterhalt verpflichtete, Klägerin ist seit Beginn ihrer Ausbildung am 01. September 2005 mit anschließender Übernahme zum 29. Januar 2009 als Chemikantin bei der Beklagten beschäftigt. Sie erzielte zuletzt eine Vergütung von durchschnittlich 2.777,00 EUR brutto pro Monat.

Die Klägerin erbrachte ihre Arbeitsleistung letztmals am 05. Dezember 2017. An diesem Tag wurde sie zunächst zu Frau Dr. H., einer Werksärztin der Beklagten, und von dieser in das Krankenhaus Z. G. H. gebracht. Dort wurde eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (F25.0) diagnostiziert (vgl. Arztbrief des Krankenhauses Z. G. H. vom 05. Dezember 2017, Bl. 54 f. d. A.).

In der Folgezeit war die Klägerin am 06. Dezember 2017, am 14. Dezember 2017, am 20. Dezember 2017, am 05. Januar 2018, am 12. Januar 2018, am 19. Januar 2018, am 26. Januar 2018 und am 04. Mai 2018 bei ihrem Hausarzt Dr. F. in Behandlung. Des Weiteren suchte die Klägerin am 23. März 2018 nochmals das Krankenhaus Z. G. H. auf. Dort wurde erneut eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (F25.0) diagnostiziert (vgl. Arztbrief des Krankenhauses Z. G. H. vom 23. März 2018, Blatt 56 f. VA). Weiterhin war sie am 30. Mai 2018 bei Herrn A. sowie am 01. Juni 2018 bei Herrn Dr. T. in Behandlung (vgl. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Blatt 147 VA und Blatt 148 VA).

Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 (vgl. Bl. 131 f. d. A.) sowie vom 21. Februar 2018 (vgl. Bl. 133 f. d. A.) sowie vom 09. April 2018 (vgl. Bl. 136 f. d. A.) verhängte die Beklagte Geldbußen gegen die Klägerin wegen angeblicher Verstöße gegen die Anzeige- und Nachweispflichten im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsunfähigkeit.

Mit weiterem Schreiben vom 09. April 2018 (vgl. Bl. 138 f. d. A.) sowie mit den Schreiben vom 08. Mai 2018 (vgl. Bl. 141 f. d. A.) und vom 09. Mai 2018 (vgl. Bl. 143 f. d. A.) mahnte die Beklagte die Klägerin wegen angeblicher Verstöße gegen die Anzeige- bzw. Nachweispflicht im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsunfähigkeit ab.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 (vgl. Bl. 7 f. d. A.), das am selben Tag um 13:20 Uhr in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. November 2018.

Am 25. Juli 2018 besuchte der Vater der Klägerin seine Tochter, zu der er zuvor 3 bis 4 Monate keinen Kontakt gehabt hatte. Diese war abgemagert und hatte seit geraumer Zeit keine Wäsche gewaschen. Ihr Vater fand einen Stapel nicht geöffneter Post. Er nahm u. a. das Kündigungsschreiben vom 12. Juni 2018 zur Kenntnis.

In der Folgezeit suchte die Klägerin am 02. August 2018, am 08. August 2018, am 07. September 2018 und am 27. September 2018 ihren Hausarzt Dr. F. auf und erstmals am 06. September 2018 die Ärztin für Psychiatrie Dr. Z.. Diese diagnostizierte eine manische schizoaffektive Störung (F25.0) sowie eine schizoaffektive Psychose (F25.9) (vgl. Arztbrief vom 06. September 2018, Blatt 59 VA sowie Attest vom 01. Oktober 2018, Blatt 61 VA).

Die Klägerin hat am 08. August 2018 bei dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung mit Schreiben vom 12. Juni 2018 erhoben und zugleich vorsorglich die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragt.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat das Verfahren gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beschränkt.

Die Klägerin hat hierzu erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ihre Post zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn auf diese zu reagieren. Das Kündigungsschreiben sei ihr daher erst am 26. oder 27. Juli 2018 zugegangen, als ihr Vater sie telefonisch hierüber informiert habe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt noch beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12. Juni 2018 beendet wird;

2. vorsorglich, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen und den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, dass die Kündigung der Klägerin am 12. Juni 2018 zugegangen sei. Das Vorliegen der schizoaffektiven Störung bei Zugang der Kündigung sei von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, zumal der Arztbrief vom 06. September 2018 lediglich Feststellungen zum Zustand der Klägerin an diesem Tag treffe und eine Diagnose für einen fast drei Monate zurückliegenden Zeitraum insbesondere bei der episodenhaft auftauchenden, diagnostizierten Störung nicht möglich sei. Darüber hinaus rechtfertige allein das Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht die Annahme, dass der Arbeitnehmer an der Erhebung der Kündigungsschutzklage gehindert gewesen wäre.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. November 2018 und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit dem Zwischenurteil vom 28. November 2018 (Bl. 207 - 222 d. A.) die mit Schriftsatz vom 08. August 2018 eingereichte Kündigungsschutzklage der Klägerin nachträglich zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Kündigungsschreiben sei der Klägerin durch Einwurf in den Briefkasten am 12. Juni 2018 um 13:20 Uhr, spätestens am darauffolgenden 13. Juni 2018, zugegangen. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sei zulässig und darüber hinaus auch begründet, da die Klägerin glaubhaft gemacht habe, jedenfalls in der Zeit vom 12. Juni 2018 bis zum 25. Juli 2018 an der Erhebung der Kündigungsschutzklage aus psychischen Gründen gehindert gewesen zu sein. Die hierfür lediglich erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit liege vor, da neben der eidesstattlichen Versicherung weitere Umstände dafür sprächen, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre Post zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn auf diese zu reagieren. So fehle es zwar an einer ärztlichen Diagnose für den Zeitraum vom 12. Juni 2018 bis zum 25. Juli 2918, jedoch sei bei der Klägerin sowohl vor als auch nach diesem Zeitraum mit einer manischen schizoaffektiven Störung jeweils die gleiche psychische Erkrankung diagnostiziert worden. Das Arbeitsgericht hat insoweit auf den Arztbrief des Krankenhauses Z. G. H. vom 05. Dezember 2017 sowie vom 23. März 2018 und auf den Arztbrief der Frau Dr. Z. vom 06. September 2018 Bezug genommen. Darüber hinaus habe die Klägerin gerade in der Zeit vom 12. Juni 2018 bis zum 25. Juli 2018 ohne erkennbaren Grund aufgehört, ihre Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, während sie bis zum 01. Juni 2018 immer wieder, wenn auch verspätet, diesen Pflichten nachgekommen sei. Darüber hinaus habe die Klägerin in der Zeit bis zum 04. Mai 2018 regelmäßig ihren Hausarzt Dr. F. aufgesucht und sei am 30. Mai 2018 noch bei Herrn A. sowie am 01. Juni 2018 noch bei Herrn Dr. T. in Behandlung gewesen, während sie in der Zeit vom 12. Juni 2018 bis zum 25. Juli 2018 ohne erkennbaren Grund keine ärztliche Hilfe mehr in Anspruch genommen habe. Ihren Hausarzt habe sie erst wieder nach dem Besuch ihres Vaters am 02. August 2018 aufgesucht. Darüber hinaus habe der Vater der Klägerin diese am 25. Juli 2018 abgemagert vorgefunden und festgestellt, dass sie weder ihre schmutzige Wäsche aufbereitet noch ihre Post, die ungeöffnet auf einem Stapel gelegen habe, bearbeitet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Zwischenurteils des Arbeitsgerichts verwiesen.

Gegen das ihr am 05. Dezember 2018 zugestellte Zwischenurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04. Januar 2019, der am selben Tag bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einging, Berufung eingelegt. Diese hat sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04. März 2019 durch Beschluss vom 28. Januar 2019 mit Schriftsatz vom 04. März 2019, der am selben Tag bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einging, begründet.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe ihre Verhinderung nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die vorgelegten ärztlichen Atteste und Arztbriefe beträfen nicht den maßgeblichen Zeitraum von zwei Wochen nach dem Zugang des Kündigungsschreibens. Das Arbeitsgericht lasse unbeachtet, dass eine rückschauende Diagnose, hier bezogen auf die ärztlichen Atteste vom 06. und 07. September 2018, nicht mit jener Sicherheit möglich sei, die für die Zulassung einer versäumten Kündigungsschutzklage erforderlich sei und verweist insoweit auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 01. März 2007 (7 Ta 27/07, Rn. 40). Darüber hinaus enthielten die ärztlichen Atteste keine Anhaltspunkte dazu, wie die Erkrankung sich auf die Fähigkeit der Klägerin ausgewirkt haben soll, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Die Klägerin als alleinerziehende Mutter sei offensichtlich in der Lage gewesen, die Angelegenheiten ihres Sohnes zu regeln, ohne das Dritte Einwendungen erhoben hätten. Zudem sei sie nach den ärztlichen Feststellungen im Krankenhaus gemäß Arztbrief vom 23. März 2018 trotz schizoaffektiver Störung, gegenwärtig manisch, in der Lage gewesen, der Beklagten unter dem 29. März 2018 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen zu lassen. Dies sei auch im Mai nach den ärztlichen Behandlungen so geschehen. Hieraus folge, dass sie ihre rechtlichen Verpflichtungen verstehen und ihre Angelegenheiten selbst in die Hand nehmen konnte. Die aufgetretenen Störungen betreffend die Anzeige- und Nachweispflichten hätten in einem Zeitraum von 2015 bis 2017 vorgelegen und ließen vermuten, dass die Klägerin bereits zuvor die Regelung ihrer Angelegenheiten nicht so genau genommen habe.

Die verhältnismäßig kurzen bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiträume, teilweise 1-2 Tage, teilweise sogar Erstbescheinigungen, sprächen gegen eine schwere Fortsetzungserkrankung. Es sei nicht anzunehmen, dass drei verschiedenen Ärzten der besondere Zustand der Klägerin nicht aufgefallen sei. Diese hätten ihre Fürsorgepflicht verletzt, wenn sie trotz schwerer Erkrankung der Klägerin keine weiteren Behandlungsschritte, insbesondere eine stationäre Behandlung der Klägerin zu ihrem Schutz und dem ihres Sohnes nicht in Erwägung gezogen hätten. Der Fall sei offensichtlich nicht vergleichbar mit Fällen, in denen Arbeitnehmer den Realitätsbezug verloren hätten und in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden wären.

Die Beklagte trägt vor, dass die Wahrnehmung des Vaters der Klägerin bei dem Besuch am 25. Juli 2018, bereits drei Wochen nach Ablauf der Klagefrist, keine Rückschlüsse auf den Zeitraum während des Laufs der Klagefrist ermögliche. Zudem könne kein Vergleich zu dem vorherigen Ordnungsverhalten der Klägerin angestellt werden. Die Wahrnehmungen des Vaters seien von dem elterlichen Interesse an der Unterstützung seiner Tochter geprägt. Es fehle hingegen an Wahrnehmungen unabhängiger und fachlich geeigneter Dritter in engem Zusammenhang mit dem Lauf der Klagefrist. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin gerade in der Zeit vom 12. Juni 2018 bis zum 25. Juli 2018 aufgehört habe, ihre Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen, bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, da sie die fristlose Kündigung offensichtlich bereits vor dem Auffinden durch ihren Vater zur Kenntnis genommen und sich gegen die Erhebung einer Kündigungsschutzklage entschieden habe.

Die Beklagte beantragt,

das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. November 2018, Aktenzeichen 4 Ca 1171/18, abzuändern und den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Zwischenurteil und trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass die Diagnosen vom 05. Dezember 2017 und vom September 2018 identisch seien und im Hinblick darauf eine Klammer bildeten, weshalb von einer durchgehenden Störung auszugehen sei. Im Gegensatz zu den von der Beklagten zitierten Fällen, habe sie nicht erst nach dem Zugang der Kündigung erstmals ihre Ärzte aufgesucht, um einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Versäumung der Klagefrist herzustellen, sondern sei bereits zuvor untersucht worden, wobei die schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch, diagnostiziert worden sei. Darüber hinaus habe im vorliegenden Fall die Arbeitgeberin von ihrer Erkrankung vor Zugang der Kündigung bereits Kenntnis gehabt, was sich aus dem Arztbrief vom 5. Dezember 2017 des Krankenhauses Z. G. H. ergebe. Aus der fehlenden Einweisung in die Psychiatrie sei nicht darauf zu schließen, dass sie in der Lage gewesen sei, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, da nach Aussage ihrer behandelnden Ärzte Menschen mit ihrem Krankheitsbild lediglich bei Suizidalität in die Psychiatrie eingewiesen würden.

Die Klägerin erklärt, sie lebe zwar allein mit ihrem Sohn, ihr Lebensgefährte habe sich jedoch seit ihrer schweren Erkrankung mit um diesen gekümmert, indem er ihn in die Ganztagsbetreuung des Kindergartens gebracht habe und auch den Einkauf von Lebensmitteln für sie und ihren Sohn übernommen habe. Ihren Eltern habe ihr Zustand vor dem Besuch ihres Vaters nicht auffallen können, da sie mit ihnen gebrochen hatte und daher in den Monaten zuvor keinen Kontakt zu diesen gehabt habe. Ihr Vater könne bezeugen, welcher Umfang an Post sich bei seinem Besuch angehäuft hatte. Aus diesem lasse sich schließen, dass sie über einen Zeitraum von Wochen, wenn nicht gar Monaten vor Zugang der Kündigung nicht fähig gewesen sei, die Post zu öffnen. Sie habe bis zum Einschreiten ihres Vaters keine Kenntnis von der Kündigung genommen. In dem Zeitraum von März bis Mai 2018 habe sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lediglich weitergeleitet, wobei sich es sich um eine Routinehandlung, nicht um eine neue Situation gehandelt habe. Aus der fehlenden Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in dem Zeitraum ab dem 12. Juni 2018 könne nicht auf eine Kenntnis der Kündigung geschlossen werden, da auch Arbeitnehmer Bescheinigungen einreichten, die die fristlose Kündigung nicht akzeptierten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2019 Bezug genommen.

Hinweis:

Einen Fachbeitrag zum Urteil finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/Re...

Rechtsweg:

ArbG Ludwigshafen, Urteil vom 28.11.2018 - 4 Ca 1171/18

Quelle:

?

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.11.2018 - 4 Ca 1171/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines Zwischenverfahrens über die nachträgliche Zulassung der mit Schriftsatz vom 08. August 2018 eingereichten Kündigungsschutzklage der Klägerin gegen die mit Schreiben der Beklagten vom 12. Juni 2018 ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in C-Stadt mehr als zehn Arbeitnehmer. Die 1988 geborene, einem 2013 geborenen Kind zum Unterhalt verpflichtete, Klägerin ist seit Beginn ihrer Ausbildung am 01. September 2005 mit anschließender Übernahme zum 29. Januar 2009 als Chemikantin bei der Beklagten beschäftigt. Sie erzielte zuletzt eine Vergütung von durchschnittlich 2.777,00 EUR brutto pro Monat.

Die Klägerin erbrachte ihre Arbeitsleistung letztmals am 05. Dezember 2017. An diesem Tag wurde sie zunächst zu Frau Dr. H., einer Werksärztin der Beklagten, und von dieser in das Krankenhaus Z. G. H. gebracht. Dort wurde eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (F25.0) diagnostiziert (vgl. Arztbrief des Krankenhauses Z. G. H. vom 05. Dezember 2017, Bl. 54 f. d. A.).

In der Folgezeit war die Klägerin am 06. Dezember 2017, am 14. Dezember 2017, am 20. Dezember 2017, am 05. Januar 2018, am 12. Januar 2018, am 19. Januar 2018, am 26. Januar 2018 und am 04. Mai 2018 bei ihrem Hausarzt Dr. F. in Behandlung. Des Weiteren suchte die Klägerin am 23. März 2018 nochmals das Krankenhaus Z. G. H. auf. Dort wurde erneut eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (F25.0) diagnostiziert (vgl. Arztbrief des Krankenhauses Z. G. H. vom 23. März 2018, Blatt 56 f. VA). Weiterhin war sie am 30. Mai 2018 bei Herrn A. sowie am 01. Juni 2018 bei Herrn Dr. T. in Behandlung (vgl. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Blatt 147 VA und Blatt 148 VA).

Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 (vgl. Bl. 131 f. d. A.) sowie vom 21. Februar 2018 (vgl. Bl. 133 f. d. A.) sowie vom 09. April 2018 (vgl. Bl. 136 f. d. A.) verhängte die Beklagte Geldbußen gegen die Klägerin wegen angeblicher Verstöße gegen die Anzeige- und Nachweispflichten im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsunfähigkeit.

Mit weiterem Schreiben vom 09. April 2018 (vgl. Bl. 138 f. d. A.) sowie mit den Schreiben vom 08. Mai 2018 (vgl. Bl. 141 f. d. A.) und vom 09. Mai 2018 (vgl. Bl. 143 f. d. A.) mahnte die Beklagte die Klägerin wegen angeblicher Verstöße gegen die Anzeige- bzw. Nachweispflicht im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsunfähigkeit ab.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 (vgl. Bl. 7 f. d. A.), das am selben Tag um 13:20 Uhr in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. November 2018.

Am 25. Juli 2018 besuchte der Vater der Klägerin seine Tochter, zu der er zuvor 3 bis 4 Monate keinen Kontakt gehabt hatte. Diese war abgemagert und hatte seit geraumer Zeit keine Wäsche gewaschen. Ihr Vater fand einen Stapel nicht geöffneter Post. Er nahm u. a. das Kündigungsschreiben vom 12. Juni 2018 zur Kenntnis.

In der Folgezeit suchte die Klägerin am 02. August 2018, am 08. August 2018, am 07. September 2018 und am 27. September 2018 ihren Hausarzt Dr. F. auf und erstmals am 06. September 2018 die Ärztin für Psychiatrie Dr. Z.. Diese diagnostizierte eine manische schizoaffektive Störung (F25.0) sowie eine schizoaffektive Psychose (F25.9) (vgl. Arztbrief vom 06. September 2018, Blatt 59 VA sowie Attest vom 01. Oktober 2018, Blatt 61 VA).

Die Klägerin hat am 08. August 2018 bei dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung mit Schreiben vom 12. Juni 2018 erhoben und zugleich vorsorglich die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragt.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat das Verfahren gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beschränkt.

Die Klägerin hat hierzu erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ihre Post zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn auf diese zu reagieren. Das Kündigungsschreiben sei ihr daher erst am 26. oder 27. Juli 2018 zugegangen, als ihr Vater sie telefonisch hierüber informiert habe.


Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt noch beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12. Juni 2018 beendet wird;

2. vorsorglich, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.


Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen und den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, dass die Kündigung der Klägerin am 12. Juni 2018 zugegangen sei. Das Vorliegen der schizoaffektiven Störung bei Zugang der Kündigung sei von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, zumal der Arztbrief vom 06. September 2018 lediglich Feststellungen zum Zustand der Klägerin an diesem Tag treffe und eine Diagnose für einen fast drei Monate zurückliegenden Zeitraum insbesondere bei der episodenhaft auftauchenden, diagnostizierten Störung nicht möglich sei. Darüber hinaus rechtfertige allein das Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht die Annahme, dass der Arbeitnehmer an der Erhebung der Kündigungsschutzklage gehindert gewesen wäre.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. November 2018 und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit dem Zwischenurteil vom 28. November 2018 (Bl. 207 - 222 d. A.) die mit Schriftsatz vom 08. August 2018 eingereichte Kündigungsschutzklage der Klägerin nachträglich zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Kündigungsschreiben sei der Klägerin durch Einwurf in den Briefkasten am 12. Juni 2018 um 13:20 Uhr, spätestens am darauffolgenden 13. Juni 2018, zugegangen. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sei zulässig und darüber hinaus auch begründet, da die Klägerin glaubhaft gemacht habe, jedenfalls in der Zeit vom 12. Juni 2018 bis zum 25. Juli 2018 an der Erhebung der Kündigungsschutzklage aus psychischen Gründen gehindert gewesen zu sein. Die hierfür lediglich erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit liege vor, da neben der eidesstattlichen Versicherung weitere Umstände dafür sprächen, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre Post zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn auf diese zu reagieren. So fehle es zwar an einer ärztlichen Diagnose für den Zeitraum vom 12. Juni 2018 bis zum 25. Juli 2918, jedoch sei bei der Klägerin sowohl vor als auch nach diesem Zeitraum mit einer manischen schizoaffektiven Störung jeweils die gleiche psychische Erkrankung diagnostiziert worden. Das Arbeitsgericht hat insoweit auf den Arztbrief des Krankenhauses Z. G. H. vom 05. Dezember 2017 sowie vom 23. März 2018 und auf den Arztbrief der Frau Dr. Z. vom 06. September 2018 Bezug genommen. Darüber hinaus habe die Klägerin gerade in der Zeit vom 12. Juni 2018 bis zum 25. Juli 2018 ohne erkennbaren Grund aufgehört, ihre Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, während sie bis zum 01. Juni 2018 immer wieder, wenn auch verspätet, diesen Pflichten nachgekommen sei. Darüber hinaus habe die Klägerin in der Zeit bis zum 04. Mai 2018 regelmäßig ihren Hausarzt Dr. F. aufgesucht und sei am 30. Mai 2018 noch bei Herrn A. sowie am 01. Juni 2018 noch bei Herrn Dr. T. in Behandlung gewesen, während sie in der Zeit vom 12. Juni 2018 bis zum 25. Juli 2018 ohne erkennbaren Grund keine ärztliche Hilfe mehr in Anspruch genommen habe. Ihren Hausarzt habe sie erst wieder nach dem Besuch ihres Vaters am 02. August 2018 aufgesucht. Darüber hinaus habe der Vater der Klägerin diese am 25. Juli 2018 abgemagert vorgefunden und festgestellt, dass sie weder ihre schmutzige Wäsche aufbereitet noch ihre Post, die ungeöffnet auf einem Stapel gelegen habe, bearbeitet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Zwischenurteils des Arbeitsgerichts verwiesen.

Gegen das ihr am 05. Dezember 2018 zugestellte Zwischenurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04. Januar 2019, der am selben Tag bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einging, Berufung eingelegt. Diese hat sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04. März 2019 durch Beschluss vom 28. Januar 2019 mit Schriftsatz vom 04. März 2019, der am selben Tag bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einging, begründet.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe ihre Verhinderung nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die vorgelegten ärztlichen Atteste und Arztbriefe beträfen nicht den maßgeblichen Zeitraum von zwei Wochen nach dem Zugang des Kündigungsschreibens. Das Arbeitsgericht lasse unbeachtet, dass eine rückschauende Diagnose, hier bezogen auf die ärztlichen Atteste vom 06. und 07. September 2018, nicht mit jener Sicherheit möglich sei, die für die Zulassung einer versäumten Kündigungsschutzklage erforderlich sei und verweist insoweit auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 01. März 2007 (7 Ta 27/07, Rn. 40). Darüber hinaus enthielten die ärztlichen Atteste keine Anhaltspunkte dazu, wie die Erkrankung sich auf die Fähigkeit der Klägerin ausgewirkt haben soll, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Die Klägerin als alleinerziehende Mutter sei offensichtlich in der Lage gewesen, die Angelegenheiten ihres Sohnes zu regeln, ohne das Dritte Einwendungen erhoben hätten. Zudem sei sie nach den ärztlichen Feststellungen im Krankenhaus gemäß Arztbrief vom 23. März 2018 trotz schizoaffektiver Störung, gegenwärtig manisch, in der Lage gewesen, der Beklagten unter dem 29. März 2018 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen zu lassen. Dies sei auch im Mai nach den ärztlichen Behandlungen so geschehen. Hieraus folge, dass sie ihre rechtlichen Verpflichtungen verstehen und ihre Angelegenheiten selbst in die Hand nehmen konnte. Die aufgetretenen Störungen betreffend die Anzeige- und Nachweispflichten hätten in einem Zeitraum von 2015 bis 2017 vorgelegen und ließen vermuten, dass die Klägerin bereits zuvor die Regelung ihrer Angelegenheiten nicht so genau genommen habe.

Die verhältnismäßig kurzen bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiträume, teilweise 1-2 Tage, teilweise sogar Erstbescheinigungen, sprächen gegen eine schwere Fortsetzungserkrankung. Es sei nicht anzunehmen, dass drei verschiedenen Ärzten der besondere Zustand der Klägerin nicht aufgefallen sei. Diese hätten ihre Fürsorgepflicht verletzt, wenn sie trotz schwerer Erkrankung der Klägerin keine weiteren Behandlungsschritte, insbesondere eine stationäre Behandlung der Klägerin zu ihrem Schutz und dem ihres Sohnes nicht in Erwägung gezogen hätten. Der Fall sei offensichtlich nicht vergleichbar mit Fällen, in denen Arbeitnehmer den Realitätsbezug verloren hätten und in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden wären.

Die Beklagte trägt vor, dass die Wahrnehmung des Vaters der Klägerin bei dem Besuch am 25. Juli 2018, bereits drei Wochen nach Ablauf der Klagefrist, keine Rückschlüsse auf den Zeitraum während des Laufs der Klagefrist ermögliche. Zudem könne kein Vergleich zu dem vorherigen Ordnungsverhalten der Klägerin angestellt werden. Die Wahrnehmungen des Vaters seien von dem elterlichen Interesse an der Unterstützung seiner Tochter geprägt. Es fehle hingegen an Wahrnehmungen unabhängiger und fachlich geeigneter Dritter in engem Zusammenhang mit dem Lauf der Klagefrist. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin gerade in der Zeit vom 12. Juni 2018 bis zum 25. Juli 2018 aufgehört habe, ihre Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen, bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, da sie die fristlose Kündigung offensichtlich bereits vor dem Auffinden durch ihren Vater zur Kenntnis genommen und sich gegen die Erhebung einer Kündigungsschutzklage entschieden habe.


Die Beklagte beantragt,

das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. November 2018, Aktenzeichen 4 Ca 1171/18, abzuändern und den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückzuweisen.


Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Zwischenurteil und trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass die Diagnosen vom 05. Dezember 2017 und vom September 2018 identisch seien und im Hinblick darauf eine Klammer bildeten, weshalb von einer durchgehenden Störung auszugehen sei. Im Gegensatz zu den von der Beklagten zitierten Fällen, habe sie nicht erst nach dem Zugang der Kündigung erstmals ihre Ärzte aufgesucht, um einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Versäumung der Klagefrist herzustellen, sondern sei bereits zuvor untersucht worden, wobei die schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch, diagnostiziert worden sei. Darüber hinaus habe im vorliegenden Fall die Arbeitgeberin von ihrer Erkrankung vor Zugang der Kündigung bereits Kenntnis gehabt, was sich aus dem Arztbrief vom 5. Dezember 2017 des Krankenhauses Z. G. H. ergebe. Aus der fehlenden Einweisung in die Psychiatrie sei nicht darauf zu schließen, dass sie in der Lage gewesen sei, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, da nach Aussage ihrer behandelnden Ärzte Menschen mit ihrem Krankheitsbild lediglich bei Suizidalität in die Psychiatrie eingewiesen würden.

Die Klägerin erklärt, sie lebe zwar allein mit ihrem Sohn, ihr Lebensgefährte habe sich jedoch seit ihrer schweren Erkrankung mit um diesen gekümmert, indem er ihn in die Ganztagsbetreuung des Kindergartens gebracht habe und auch den Einkauf von Lebensmitteln für sie und ihren Sohn übernommen habe. Ihren Eltern habe ihr Zustand vor dem Besuch ihres Vaters nicht auffallen können, da sie mit ihnen gebrochen hatte und daher in den Monaten zuvor keinen Kontakt zu diesen gehabt habe. Ihr Vater könne bezeugen, welcher Umfang an Post sich bei seinem Besuch angehäuft hatte. Aus diesem lasse sich schließen, dass sie über einen Zeitraum von Wochen, wenn nicht gar Monaten vor Zugang der Kündigung nicht fähig gewesen sei, die Post zu öffnen. Sie habe bis zum Einschreiten ihres Vaters keine Kenntnis von der Kündigung genommen. In dem Zeitraum von März bis Mai 2018 habe sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lediglich weitergeleitet, wobei sich es sich um eine Routinehandlung, nicht um eine neue Situation gehandelt habe. Aus der fehlenden Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in dem Zeitraum ab dem 12. Juni 2018 könne nicht auf eine Kenntnis der Kündigung geschlossen werden, da auch Arbeitnehmer Bescheinigungen einreichten, die die fristlose Kündigung nicht akzeptierten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2019 Bezug genommen.

Referenznummer:

R/R8520


Informationsstand: 19.11.2020