Änderungskündigung

In diesen Entscheidungen geht es um Fragestellungen zu Änderungskündigungen von schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten, deren Tätigkeitsbereiche oder Arbeitsorte aus betriebs- oder personenbedingten (zumeist aus gesundheitlichen) Gründen geändert wurden.

Auch bei Ausspruch einer Änderungskündigung gegenüber einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben des SGB IX (§§ 168 ff.) beachten. Dies bedeutet unter anderem, dass die Schwerbehindertenvertretung frühzeitig über die Kündigung unterrichtet und angehört und die Zustimmung des Integrations-/Inklusionsamtes zur Kündigung eingeholt werden muss. Das Integrations- bzw. Inklusionsamt hat im Zustimmungsverfahren zu einer Änderungskündigung zu prüfen, ob der neue Arbeitsplatz zumutbar ist. Führt eine Änderungskündigung zu einem Absinken des Einkommens in einen Bereich, der den Lebensunterhalt nicht mehr sichert, ist der Arbeitsplatz im Regelfall nicht mehr zumutbar im Sinne des § 172 Absatz 2 SGB IX.

Urteile (76)

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