Leitsatz:
1. War dem Arbeitgeber beim Kündigungsausspruch nicht bekannt, daß der Arbeitnehmer einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt hat, so muß das Verfahren zur Anhörung des Betriebsrates, § 102 Abs 1 BetrVG, nicht wiederholt werden.
2. Hat die zuständige Behörde die Anerkennung als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter abgelehnt, kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle eine Kündigung erklären, auch wenn die Entscheidung angefochten worden ist.
3. In diesem Falle muß der Kündigungsrechtsstreit nicht nach § 148 ZPO ausgesetzt werden.
4. Zur Ver- oder Umsetzungspflicht des Arbeitgebers auf einen anderen Arbeitsplatz, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Leistung zu erbringen.
Fundstelle:
Bibliothek BAG (LT1-4)
BB 1991, 2160 (L1-3)
ARST 1991, 207-208, 213 (LT1-3)
LAGE § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr 8 (LT1-4)
NZA 1992, 79-81 (LT1-3)
ArbuR 1992, 59 (L1-3)
br 1992, 67-70 (LT1-4)
GdS-Zeitung 1992, Nr 9, 16 (KT)
Rechtszug:
vorgehend ArbG Berlin 1991-01-30 40 Ca 317/90