Kündigung während eines laufenden Gleichstellungsverfahrens

Entscheidungen, in denen die Kündigung gegenüber behinderten Beschäftigten erklärt wurde, die die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitsagentur beantragt hatten, deren Anerkennungsverfahren bei Ausspruch der Kündigung jedoch noch nicht abgeschlossen war.

Der besondere Kündigungsschutz des SGB IX (§§ 168 ff.) umfasst auch Personen mit einer anerkannten Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Für den besonderen Kündigungsschutz gilt analog zur Beantragung der Feststellung der Schwerbehinderung auch für einen Gleichstellungsantrag bei der Arbeitsagentur eine Vorfrist von drei  Wochen vor Ausspruch der Kündigung. 

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