Urteil
Präklusionswirkung eines die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehindertenobmanns ersetzenden Beschlusses für den nachfolgenden Kündigungsschutzprozess

Gericht:

LAG Düsseldorf 11. Kammer


Aktenzeichen:

11 Sa 1950/98


Urteil vom:

18.03.1999


Grundlage:

Leitsätze:

1. Streitgegenstand eines Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs 2 Satz 1 BetrVG bzw nach § 47 Satz 2, § 108 Abs 1 S 2 BPersVG ist allein die Rechtsfrage, ob ein wichtiger Grund iS des § 626 BGB vorliegt, was die Prüfung der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs 2 BGB einschließt (so schon BAG vom 22.08. 1974 - 2 ABR 17/74 - EzA § 103 BetrVG 1972 Nr 6).

2. Die daraus folgende Präklusionswirkung eines rechtskräftigen Zustimmungsersetzungsbeschlusses für den nachfolgenden Kündigungsschutzprozeß erstreckt sich deshalb nicht auf außerhalb von § 626 BGB stehende Unwirksamkeitsgründe einer außerordentlichen Kündigung.

Orientierungssatz:

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 276/99.

Fundstelle:

Bibliothek BAG (Leitsatz 1-2 und Gründe)
weitere Fundstellen ArbuR 1999, 279 (Leitsatz 1-2) FA 1999, 262-263 (Leitsatz 1-2, Kurzwiedergabe)

Verfahrensgang:

ArbG Düsseldorf 1998-10-29 11 Ca 7022/97 Urteil
anhängig BAG 2 AZR 276/99

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.10.1998 - 11 Ca 7022/ 97 - abgeändert: Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung vom 06.10.1997 noch durch die fristlose Kündigung vom 25.11.1997 aufgelöst worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

3. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen des beklagten Landes.

Der Kläger wurde von dem beklagten Land am 24.06.1985 als Pflegehelfer bei den Medizinischen Einrichtungen der H-
Universität D eingestellt. Seit dem 01.10.1991 ist er Pflegesekretär auf der Station R Seit dem 22.12. 1994 ist er als Vertrauensmann der Schwerbehinderten vom Dienst freigestellt.

Nachdem mit Schreiben des Personalrates der wissenschaftlich Beschäftigten vom 12.09.1996 die Dienststelle Kenntnis davon erlangt hatte, daß der Kläger bei der Kriminalpolizei den Diebstahl von DM 476,-- am 19.07.1996 aus der Handkasse des vorgenannten Personalrates gestanden hatte, wurde der Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten mit Ersuchen vom 16.09.1996, zugestellt am gleichen Tage, um Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG i. V. m. § 26 Abs. 3 Satz 1 SchwbG. Diesen Antrag wies der angerufene Personalrat am 19. 09.1996 zurück. Daraufhin beantragte das beklagte Land mit einem am 20.09.1996 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz, die Zustimmung des zuständigen Personalrats zur außerordentlichen Kündigung des Klägers zu ersetzen.

Mit Schreiben vom 12.12.1996 stellte der Kläger, bei dem zu diesem Zeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt war, beim Arbeitsamt Düsseldorf einen Antrag auf Gleichstellung mit den Schwerbehinderten gemäß § 2 SchwbG. Mit einem auf den gleichen Tag datierten Schriftsatz, der beim Versorgungsamt Düsseldorf vier Tage später einging, begehrte der Kläger die Neufeststellung des Grades seiner Behinderung. Durch Beschluß vom 09.01.1997 ersetzte das Verwaltungsgericht Düsseldorf - 34 K 10378/96.PVL - entsprechend dem Antrag des beklagten Landes vom 19.09.1996 die Zustimmung des Personalrates der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten der Medizinischen Einrichtungen der H-Universität D zur außerordentlichen Kündigung des Klägers. Hiergegen legte dieser fristgerecht Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land N ein.

Mit Schreiben vom 21.01.1997 informierte das Arbeitsamt Düsseldorf die Personalabteilung der Medizinischen Einrichtungen der H-Universität über den Antrag des Klägers auf Gleichstellung mit den Schwerbehinderten nach § 2 SchwbG. Die Personalabteilung der Medizinischen Einrichtungen erinnerte die Schwerbehindertenvertretung unter dem 31.01.1997 an die noch fehlende Stellungnahme an das Arbeitsamt Düsseldorf.

Durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.04.1997 - 126 DS/906 JS 1777/96 - wurde der Kläger wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DM 50,-- verurteilt. Dieses Urteil ist seit dem 22.04.1997 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 04.06.1997, bei der Personalabteilung der Medizinischen Einrichtungen der H-Universität am 11.06.1997 eingegangen, teilte der Kläger mit, daß er bereits am 12.12.1996 einen Änderungsantrag nach dem SchwbG beim Versorgungsamt Düsseldorf und einen Antrag beim Arbeitsamt Düsseldorf am 18.12.1996 auf Gleichstellung gem. § 2 SchwbG gestellt habe.

Die gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20.09.1996 - 34 K 10 378/96.PVL - gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land N durch Beschluß vom 11.09.1997 - 1 A 1027/97.PVL - zurück. Dem beklagten Land wurde dieser Beschluß, gegen den die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde, am 29.09.1997 zugestellt.

Mit Schreiben vom 06.10.1997, dem Kläger einen Tag später zugegangen, kündigte das beklagte Land durch den Kanzler der H- Universität D das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich mit sofortiger Wirkung.

Unter dem 27.10.1997 beantragten die Medizinischen Einrichtungen der H-Universität D beim Landschaftsverband Rheinland - Hauptfürsorgestelle - die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Diesen Antrag wies der Landschaftsverband Rheinland mit Bescheid vom 07.11.1997 zurück, weil der Antragstellerin bereits im Januar 1997 die Beantragung der Gleichstellung und der Neufeststellung nach dem SchwbG seitens des Klägers bekannt gewesen sei. Unter dem 25.11.1997, dem Kläger einen Tag später zugegangen, erklärte das beklagte Land durch den Kanzler der H-
Universität D. erneut die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung für den Fall, daß die mit Schreiben vom 06.10.1997 ausgesprochene außerordentliche Kündigung rechtsunwirksam sei.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 10.10.1997 eingereichten und dem beklagten Land am 16.10.1997 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 06.10.1997 geltend gemacht. Mit einem beim Arbeitsgericht am 01.12.1997 eingereichten und dem beklagten Land am 02.12.1997 zugestellten Schriftsatz hat er auch die außerordentliche Kündigung vom 25.11.1997 angegriffen.

Der Kläger, dessen Grad der Behinderung aufgrund des Bescheides des Versorgungsamtes Düsseldorf vom 29.06.1998 seit dem 16. 12.1996 80 % beträgt, hat u. a. die Auffassung vertreten, die ihm gegenüber ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen seien schon deshalb unwirksam, weil hierfür keine Zustimmung der Hauptfürsorgestelle vorliege.


Der Kläger hat zuletzt beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung vom 06.10.1997 noch durch die fristlose Kündigung vom 25.11.1997 aufgelöst ist.


Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Meinung vertreten:

Aufgrund der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land N sei der Kläger im Kündigungsschutzprozeß mit dem Einwand der fehlenden Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu den streitbefangenen außerordentlichen Kündigungen präkludiert. Davon abgesehen könne er sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 SchwbG i. V. m. § 21 Abs. 1 SchwbG deshalb nicht berufen, weil er zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Düsseldorf am 20.09.1996 zur Ersetzung der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung weder eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % aufgewiesen habe noch einem Schwerbehinderten gleichgestellt gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat mit seinem am 29.10.1998 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt:

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 06.10.1997 aufgelöst worden. Mit der ständigen Rechtsprechung des BAG sei der Arbeitnehmer nach Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bzw. § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG im nachfolgenden Kündigungsschutzprozeß mit allen Einwendungen präkludiert, welche er bereits im Zustimmungsersetzungsverfahren hätte vortragen können. Dabei beziehe sich die Präklusion nicht nur auf die Begründetheit der Kündigung nach § 626 BGB. Auch sonstige Gründe, wie zum Beispiel § 9 MuSchG, seien zu berücksichtigen. Der Kläger hätte deshalb den Sonderkündigungsschutz nach § 15 SchwbG im Verfahren beim Oberverwaltungsgericht für das Land N vortragen müssen. Dies folge im übrigen aus dem eindeutigen Wortlaut von § 103 abs. 2 Satz 1 BetrVG wie auch § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, wonach zu prüfen sei, ob die Kündigung "unter Berücksichtigung aller Umstände" gerechtfertigt sei.

Gegen das ihm am 15.12.1998 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit einem am 11.12.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diesen mit einem bei Gericht am 22.12.1998 eingereichten Schriftsatz begründet.

Der Kläger macht weiterhin die Unwirksamkeit der streitbefangenen Kündigungen wegen fehlender Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nach § 15 SchwbG i. V. m. § 21 Abs. 1 SchwbG geltend. Die von der Vorinstanz angenommene Präklusionswirkung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG sei verfehlt. Sie beziehe sich nämlich lediglich auf den wichtigen Grund i. S. des § 626 Abs. 1 BGB. Demzufolge habe das Oberverwaltungsgericht für das Land N über eine eventuelle Unwirksamkeit der Kündigung mangels Zustimmung der Hauptfürsorgestelle (§ 15 SchwbG i. V. m. § 21 Abs. 1 SchwbG) überhaupt nicht entscheiden können. Im übrigen sei er, wie sich jetzt erst aufgrund ärztlicher Gutachten vom 12.01. und 03.03.1999 herausgestellt habe, zum Zeitpunkt des Diebstahls der DM 476,-- im Juli 1996 schuld- bzw. geschäftsunfähig gewesen.


Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.10.1998 - 11 Ca 7022/97 - festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung vom 06.10.1997 noch durch die fristlose Kündigung vom 25.11.1997 aufgelöst ist.


Das beklagte Land beantragt,

die Berufung des Klägers vom 10.12.1998 gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 29.10.1998 (11 Ca 7022/97) zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichtes aufrechtzuerhalten.

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil, soweit dieses von einer Präklusionswirkung der rechtskräftig durch das Oberverwaltungsgericht für das Land N ersetzten Zustimmung des zuständigen Personalrats ausgeht und führt ergänzend aus:

Hätte im vorliegenden Fall für den Kläger nicht der besondere Kündigungsschutz gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bestanden, wäre er bereits im September 1996 außerordentlich gekündigt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger weder anerkannter Schwerbehinderter gewesen noch habe er zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung gem. § 1 SchwbG gestellt. Zweck des § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG sei es aber nicht, den persönlichen Sonderkündigungsschutz des Personalratsmitglieds außerhalb seiner Personalratstätigkeit zu erhöhen. Außerdem habe der Kläger den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 SchwbG i. V. m. § 21 Abs. 1 SchwbG verwirkt. In den Fällen, in denen dem Ausspruch der Kündigung ein zeitaufwendiges Verfahren vorgeschaltet sei, wie hier das verwaltungsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren, müsse die vom Bundesarbeitsgericht geforderte einmonatige, nach Zugang der außerordentlichen Kündigung beginnende Frist zur Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. der Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchwbG zu laufen beginnen, sobald der Arbeitnehmer von den Kündigungsabsichten seines Arbeitgebers durch die schriftliche Mitteilung Kenntnis erlange. Würde man dem Kläger vorliegend zubilligen, daß er nach einem umfangreichen zeitaufwendigen Vorverfahren noch einen zusätzlichen Monat nach Ausspruch der Kündigung seine Schwerbehinderung einwenden könnte, würde dies zu den von ihr in ihrer Berufungsbegründungsschrift dargestellten unbilligen Ergebnissen führen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form (§ 518 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) und Frist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) eingelegt und innerhalb der Frist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO i. V. m. §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) begründet worden.


B.

Die Berufung ist auch begründet. Denn entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 06.10.1997 und 25.11.1997 wegen fehlender Zustimmung der Hauptfürsorgestelle (§ 15 SchwbG i. V. m. § 21 Abs. 1 SchwbG), die spätestens zum Zeitpunkt des Zugangs der vorgenannten Kündigung hätte vorliegen müssen (vgl. BAG v. 15.05. 1997 - 2 AZR 43/96 - EzA § 123 BGB Nr. 48), nach § 134 BGB unheilbar nichtig und haben deshalb das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auflösen können.

I.

Die außerordentliche Kündigung eines Vertrauensmanns der Schwerbehinderten ist während seiner Amtszeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG i. V. m. § 26 Abs. 3 Satz 1 SchwbG nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen und die nach dem Personalvertretungsrecht (hier: § 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG) erforderliche Zustimmung der zuständigen Personalvertretung vorliegt oder durch eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist (hier: § 108 Abs 1 Satz 2 BPersVG). Letzteres ist im Streitfall unzweifelhaft aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land N vom 11.09.1997 der Fall. Ob auch ein wichtiger Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB für die streitbefangenen außerordentlichen Kündigungen vorliegt, kann hier dahinstehen. Zwar wird mit der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung in der Regel zugleich die für den nachfolgenden Kündigungsschutzprozeß im Grundsatz bindende Feststellung getroffen, daß die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (grundlegend BAG v. 24.04.1975 - 2 AZR 118/74 - EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 8; BAG v. 25.10.1989 - 2 AZR 342/89 - RzK II 3 Nr. 17). Jedoch erstreckt sich diese Präklusionswirkung nur auf die Tatsachen, die vom betroffenen Arbeitnehmer im Ersetzungsverfahren erfolglos geltend gemacht worden sind oder hätten geltend gemacht werden können (vgl. BAG v. 24.04.1975 - 2 AZR 118/74 - a. a. O.). Ob hierfür die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 16.03.1999 geltend gemachte Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB zum Zeitpunkt des Diebstahls am 19.07.1996 ausreicht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist er entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des beklagten Landes nicht an der Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 SchwbG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 SchwbG im vorliegenden Kündigungsschutzprozeß gehindert.


II.

1. Beschlüsse im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren, durch die eine personalvertretungsrechtliche Frage materiell- rechtlich entschieden wird, sind der formellen und materiellen Rechtskraft ebenso fähig wie Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, durch die über eine betriebsverfassungsrechtliche Frage materiell-rechtlich befunden wird (hierzu BAG v. 01.02.1983 - 1 ABR 33/78 EzA § 322 ZPO Nr. 4; BAG v. 20.03.1996 - 7 ABR 41/95 - EzA § 322 ZPO Nr. 10; BAG v. 10.03.1998 - 1 AZR 658/97 - EzA § 84 ArbGG 1979 Nr. 2). Das ergibt sich vorliegend für das nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG durchgeführte Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund der in § 79 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LPVG enthaltenen Verweisung auf die §§ 80 ff. ArbGG. Folge der materiellen Rechtskraft ist, daß erneute abweichende Entscheidungen desselben oder eines anderen Gerichts innerhalb bestimmter objektiver, subjektiver und zeitlicher Grenzen ausgeschlossen sind (BAG v. 27.08.1968 - 1 ABR 6/68 - AP Nr. 4 zu § 80 ArbGG 1953; BAG v. 20.03.1996 - 7 ABR 41/95 - a. a. O. ). Zu den objektiven Grenzen dieser Bindungswirkung gehört, daß in dem vorhergehenden Verfahren und in dem Folgeverfahren über denselben Streitgegenstand entschieden worden ist (vgl. BGH v. 17.03.1995 - V ZR 178/93 - NJW 1995, 1757; BGH v. 14.07.1995 - V ZR 171/94 - NJW 1995, 2993; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. 1989, § 322 Rz. 228 ff.; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. 1999, Vor § 322 Rz. 21 ff.). Das so verstandene Präklusionsprinzip dient der Sicherung der Rechtskraft und verwehrt damit der unterliegenden Partei, das frühere Urteil bzw. den früheren Beschluß innerhalb der durch den Streitgegenstand gesetzten Grenzen nachträglich durch Tatsachen zu Fall zu bringen, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des rechtskräftigen Prozesses bzw. Verfahrens vorgelegen haben (Ascheid, Festschrift für Hanau, 1999, unter IV 2).

2. Streitgegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bzw. nach § 47 Abs. 1 Satz 2, § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ist aber, wie aus der Zusammenschau des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG mit § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bzw. § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BPersVG bzw. § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG folgt, die Rechtsfrage, ob ein wichtiger Grund i. S. des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, was die Prüfung einschließt, ob der Arbeitgeber wegen Versäumung der in § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten zweiwöchigen Ausschlußfrist sein Recht zur außerordentlichen Kündigung verloren hat (BAG v. 22.08.1974 - 2 ABR 17/74 - EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 6; LAG Frankfurt v. 31.07.1987 - 14 TaBV 12/87 - LAGE § 103 BetrVG 1972 Nr. 7) Ascheid, a. a. O., unter V 2; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl. 1997, § 15 Rdnr. 123; Richardi, BetrVG, 7. Aufl. 1998, § 103 Rz. 58;. Soweit im Schrifttum vereinzelt (vgl. KR-Etzel, 5. Aufl. 1998, § 103 BetrVG Rz. 115; Richardi, a. a. O., § 103 Rz. 59) zum Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch sonstige Unwirksamkeitsgründe, z. B. § 9 MuSchG, gerechnet werden, steht dies nicht in Einklang mit dem besonderen Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Dieser beschränkt sich, wie dem eindeutigen Wortlaut der vorgenannten Norm zu entnehmen ist, ausschließlich auf eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB und nicht auf sonstigen besonderen Kündigungsschutz, wie z. B. § 9 MuSchG oder § 15 SchwbG. Soweit Etzel in diesem Zusammenhang auf den Wortlaut des § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ("Berücksichtigung aller Umstände") verweist, übersieht er, daß diese Worte zur Begriffsbestimmung des wichtigen Grundes i. S. von § 626 Abs. 1 BGB gehören, der Grundvoraussetzung für die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG zulässige außerordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds ist.


III.

Das beklagte Land kann sich nicht darauf berufen, die streitbefangenen außerordentlichen Kündigungen könnten deshalb nicht an § 15 SchwbG i. V. m. § 21 Abs. 1 SchwbG gemessen werden, weil der Kläger zum Zeitpunkt, in dem er von der Anhängigkeit des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Kenntnis erlangt habe, noch nicht anerkannter Schwerbehinderter gewesen sei. Das beklagte Land verkennt hier, daß der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG - im Streitfall i. V. m. § 26 Abs. 3 Satz 1 SchwbG - und des § 15 SchwbG i. V. m. § 21 Abs. 1 SchwbG nebeneinander stehen. Einem Arbeitnehmer steht aber der volle Sonderkündigungsschutz nach den zuletzt genannten Normen im Grundsatz dann zu, wenn er im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entweder als Schwerbehinderter anerkannt war oder zumindest einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft beim Versorgungsamt gestellt hatte (BAG v. 16.08.1991 - 2 AZR 241/90 - EzA § 15 SchwbG 1986 Nr. 5; BAG v. 28.06.1995 - 7 AZR 555/ 94 - EzA § 620 BGB Nr. 134). Dieser Zeitpunkt kann im Hinblick darauf, daß der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG - hier i. V. m. § 26 Abs. 3 Satz 1 SchwbG - und nach § 15 SchwbG in keinerlei Zusammenhang stehen, nicht vorverlagert werden. Im Zeitpunkt des Zugangs beider streitbefangenen außerordentlichen Kündigungen war aber der Kläger dieses Rechtsstreits aufgrund des Bescheides des Versorgungsamtes Düsseldorf vom 29.06.1998 seit dem 16.12.1996 als Schwerbehinderter nach § 1 SchwbG anerkannt.


IV.

Schließlich kann das beklagte Land auch nicht einwenden, der Kläger habe den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 SchwbG i. V. m. § 21 Abs. 1 SchwbG verwirkt, weil er nicht bereits einen Monat nach Kenntniserlangung von der Kündigungsabsicht seines Arbeitgebers diesem von dem beim Versorgungsamt Düsseldorf am 16.12.1996 eingegangenen Verschlimmerungsantrag vom 12. 12.1996 Kenntnis gegeben habe. Das beklagte Land verkennt hier zweierlei: Zum einen übersieht es wieder, daß die in Rede stehenden besonderen Kündigungsschutznormen in keinerlei Zusammenhang stehen, so daß die von ihm in seiner Berufungserwiderung geschilderten "unbilligen Ergebnisse" vom Gesetzgeber in Kauf genommen sind. Zum anderen hat es außer Acht gelassen, daß die allein von der Rechtsprechung des BAG - nicht vom Gesetzgeber - vom Schwerbehinderten für den Erhalt seines Sonderkündigungsschutzes nach § 15 SchwbG regelmäßig verlangte Unterrichtung des Arbeitgebers von seiner Schwerbehinderteneigenschaft bzw. hierauf gerichteten Antragstellung innerhalb eines Monats nach Ausspruch der Kündigung nur gilt, wenn dem Arbeitgeber vor der Kündigung weder die Schwerbehinderteneigenschaft noch eine darauf gerichtete Antragstellung bekannt war. Keine dieser Fallkonstellationen liegt im Streitfall vor. Denn der Kläger hatte das beklagte Land bereits im Juni 1997 und damit Monate vor Ausspruch der streitbefangenen außerordentlichen Kündigungen von seinem im Dezember 1996 gestellten Verschlimmerungsantrag in Kenntnis gesetzt. Deshalb hätte das beklagte Land ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, noch vor der Entscheidung des Versorgungsamtes Düsseldorf über den Verschlimmerungsantrag des Klägers vorsorglich die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung bei der zuständigen Hauptfürsorgestelle einzuholen (vgl. hierzu BVerwGE 81, 84, 88 ff.; Cramer, SchwbG, 5. Aufl. 1998, § 15 Rz. 12). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß es i. d. R. nicht einmal rechtsmißbräuchlich nach § 242 BGB ist, wenn der Arbeitnehmer erst kurze Zeit vor Zugang der Kündigung den Antrag nach § 4 Abs 1 Satz 1 SchwbG stellt (BAG v. 31.08.1989 2 AZR 8/89 - EzA § 15 SchwbG 1986 Nr. 1).


C.

Die Kosten des Rechtsstreits waren dem beklagten Land als der unterlegenen Partei nach § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG aufzuerlegen.

Das Gericht hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision für das beklagte Land nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Referenznummer:

KARE541530739


Informationsstand: 06.03.2000