Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die Kündigung der beklagten vom 29.12.2004 nicht aufgelöst. Die Kündigung ist wegen Verstoßes gegen
§ 85 SGB IX gem. § 134
BGB unwirksam.
1. Die Beklagte hat die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes vor Ausspruch der Kündigung nicht eingeholt.
Gem. § 85
SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Das Zustimmungsverfahren nach § 85
SGB IX ist auch erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Anerkennung der Schwerbehinderung zwar nicht vorliegt, jedoch zuvor bereits beantragt war, selbst wenn der Arbeitgeber hiervon keine Kenntnis hatte (
BAG 23.02.1978 AP
SchwbG § 12
Nr. 3;
BAG 19.04.1979 AP
SchwbG § 12
Nr.5).
Jedoch muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung die Beantragung der Feststellung der Schwerbehinderung mitteilen, wenn er den Sonderkündigungsschutz nicht verlieren will (
BAG 14.05.1982 -
7 AZR 1221/79, AP
Nr. 4 zu § 18
SchwbG;
BAG 16.01.1985 -
7 AZR 373/83, AP zu
Nr. 14 zu § 12
SchwbG).
Hier hat der Kläger am 08.11.2004, beim Versorgungsamt Düsseldorf eingegangen am 09.11.2004, einen Antrag auf Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft gestellt. Das Versorgungsamt hat bisher noch keine Feststellung getroffen. Der Kläger hat mit der Klageschrift auf Seite 3 die Beklagte über den Antrag in Kenntnis gesetzt. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 14.01.2005 zugestellt. Da die Kündigung vom 29.12.2004 datiert, hat der Kläger die Monatsfrist eingehalten.
2. Ein Ausnahmetatbestand zum Eingreifen des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen ist nicht erfüllt. Insbesondere war die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Klägers nicht
gem. § 90 Abs. 2 a SGB IX n.F. entbehrlich.
§ 90
Abs. 2 a
SGB IX versagt den besonderen Kündigungsschutz, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des
§ 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. Diese mit Wirkung zum 01.05.2004 neu eingeführte Bestimmung soll gewährleisten, dass der Arbeitgeber zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht der vorherigen Zustimmung bedarf, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist, also entweder nicht offenkundig ist (Cramer NZA 2004, 698
ff.) oder der Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht durch einen Feststellungsbescheid nach § 69
Abs. 1
SGB IX erbracht ist.
Unangetastet bleiben soll der Kündigungsschutz aber in den Fällen, in denen ein Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zwar anhängig ist, die zuständige Behörde aber ohne ein Verschulden des Antragstellers noch keine Feststellungen treffen konnte (Arbeitsgericht Düsseldorf 29.10.2004 -
13 Ca 5326/04 NZA-RR 2005, 138
ff. - bestätigt durch
LAG Düsseldorf 22.03.2005 -
6 Sa 1938/04 - Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor; Erfurter Kommentar/Rolfs, § 90
SGB IX Rdn. 4 a). Die Neuregelung schließt damit (nur) aus, dass ein besonderer Kündigungsschutz auch für den Zeitraum gilt, in dem ein in der Regel aussichtsloses Anerkennungsverfahren betrieben wird (BT-Drucks. 15/2357,
S. 24).
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Kläger mehrere Wochen vor Ausspruch der Kündigung beim Versorgungsamt Düsseldorf einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt. Das Versorgungsamt hat jedoch keine Feststellung getroffen. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der fehlende Abschluss des Verfahrens auf einer fehlenden Mitwirkung des Klägers an dem Feststellungsverfahren beruht. Der Arbeitgeber, der sich auf die Ausnahmeregelung beruft, muss darlegen und beweisen, dass die Frist des § 69
Abs. 1 Satz 2
SGB IX verstrichen ist, weil der behinderte Mensch pflichtwidrig nicht mitgewirkt hat (Cramer, NZA 2004, 698, 704). Ein entsprechender Vortrag hierzu ist seitens der Beklagten nicht vorgebracht worden.
II.
Der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist begründet. Nach der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung hat der Arbeitnehmer für die Dauer des Rechtsstreits grundsätzlich einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Rahmen des Arbeitsvertrages nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Regeln (
BAG v. 27.02.1985 - GS 1/84, AP
Nr. 14 zu § 611
BGB Beschäftigungspflicht). Überwiegende Interessen der Beklagten, die einer Beschäftigung des Klägers entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
III.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 901,32 Euro brutto aus § 611
Abs. 1
BGB i.V.m. § 3 seines Arbeitsvertrages.
Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages vom 17.12.2001 hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 75 % seines Grundgehalts, zahlbar jeweils im November (Blatt 5 der Akte). Die Beklagte hat jedoch nur 50 % des Grundgehalts an den Kläger ausgezahlt, so dass noch 25 % des Anspruchs zu erfüllen sind. Die Beklagte hat den Zahlungsanspruch des Klägers weder der Höhe, noch dem Grunde nach bestritten. Insoweit gilt der Vortrag des Klägers gemäß § 138
Abs. 3
ZPO als zugestanden.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91
Abs. 1
ZPO i.V.m. § 42
Abs. 2
ZPO.
Der Streitwert wurde
gem. §§ 61
Abs. 1, 42
Abs. 4 GKG und § 3
ZPO im Urteil festgesetzt. Der Kündigungsschutzantrag wurde mit drei Gehältern, der Weiterbeschäftigungsantrag mit zwei Gehältern bewertet. Der Wert des Antrags zu 3 ergibt sich aus der Höhe der bezifferten Leistungsklage.