Urteil
Zustimmung zur Kündigung - Negativattest des Integrationsamtes - Fehlende Schwerbehinderteneigenschaft - Teilaufhebung des Widerspruchsbescheids - Begehr der Feststellung, dass kein Sonderkündigungsschutz besteht - Geltung von SGB IX § 90 Abs. 2a für vorliegenden Fall

Gericht:

VG Neustadt a. d. Weinstrasse 2. Kammer


Aktenzeichen:

2 K 179/05.NW


Urteil vom:

23.06.2005


Grundlage:

Tenor:

1. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 27. Dezember 2004 - 43.LD.3 - wird aufgehoben, soweit; der Ausgangsbescheid vom 20. September 2004 - 43.LD.3 - aufgehoben wurde.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten fallen nicht an.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein xxxx mit Betriebsstätten in xxx und xxxx, beschäftigte in der Vergangenheit 213 Arbeitnehmer, davon 14 schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen.

Am 1. September 2003 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Verfahren wurde ein Insolvenzplan vorgelegt, der einen Abbau der Zahl der Beschäftigten auf 140, darunter 8 schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen, vorsah. Von diesem Stellenabbau ist auch der am 07. Januar 1945 geborene Beigeladene betroffen, der dem Betrieb der Klägerin seit mehr als 30 Jahren angehört.

Der Beigeladene hatte bereits am 22. Januar 2003 einen Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteigenschaft gestellt. Mit Bescheid vom 21. Juli 2003 hatte das zuständige Amt für soziale Angelegenheiten (Versorgungsamt) den Grad der Behinderung auf 30 v.H. festgesetzt. Auf den vom Beigeladenen daraufhin erhobenen Widerspruch bewertete das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung unter dem 22. Januar 2004 den Grad der Behinderung mit 40 v.H. Über die vom Beigeladenen wegen der Versagung eines höheren Grades vor dem Sozialgericht erhobene Klage ist bislang nicht entschieden worden.

Ein Antrag des Beigeladenen, ihn einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen, wurde vom Arbeitsamt mit Bescheid vom 23. März 2004 abgelehnt.

Am 31. August 2004 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Beigeladenen. Die Klägerin ging hierbei (irrtümlich) davon aus, dass der Beigeladene einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei.

Mit Bescheid vom 20. September 2004 lehnte das Integrationsamt den Antrag mit der Begründung als unzulässig ab, nach der mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches eingefügten Vorschrift des § 90 Abs. 2a unterfalle der Beigeladene nicht dem Sonderkündigungsschutz der §§ 85 ff. SGB IX.

Daraufhin kündigte die Klägerin den mit dem Beigeladenen geschlossenen Arbeitsvertrag.

Der Beigeladene erhob vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage und beim Integrationsamt Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. September 2004. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren über die Kündigungsschutzklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20. September 2004 ausgesetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2004, der Klägerin zugestellt am 28. Dezember 2004, gab der Widerspruchsausschuss des Integrationsamts beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung dem Widerspruch statt und hob den Bescheid vom 20. September 2004 auf. Zugleich erteilte es die Zustimmung zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Beigeladenen. Zur Begründung heißt es:
§ 90 Abs. 2a SGB IX sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft vor dem lnkrafttreten der Vorschrift gestellt worden sei. Die von der Klägerin beantragte Zustimmung zur Kündigung sei auf Grund der Vorschrift des § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IX zu erteilen.

Daraufhin hat die Klägerin die bereits ausgesprochene Kündigung vorsorglich erneuert. Zugleich strebt sie die Wiederherstellung des durch den Bescheid vom 20. September 2004 geschaffenen Rechtszustandes an.
Hierzu hat sie am 28. Januar 2005 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass der Widerspruchsbescheid mit dem Wortlaut von § 90 Abs. 2a SGB IX nicht in Einklang stehe und die Wirksamkeit der nach dem Erlass des Bescheides vom 20. September 2004 ausgesprochenen Kündigung in Frage stelle.

Die Klägerin beantragt,

den Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2004 insoweit aufzuheben, als der Ausgangsbescheid vom 20. September 2004 aufgehoben wurde.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte und der Beigeladene verteidigen den Widerspruchsbescheid, soweit er von der Klägerin angefochten wird. Der Beigeladene ist der Ansicht, dass es bei einer Anwendung von § 90 Abs. 2a SGB IX auf seinen Fall zu einer unzulässigen Rückwirkung einer belastenden gesetzlichen Regelung komme. Zudem wolle § 90 Abs. 2a SGB IX nur einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Regelung des Sonderkündigungsschutzes nach §§ 85 ff. SGB IX entgegenwirken. Ein solcher Fall liege hier indessen nicht vor. Er habe seinen Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft lange Zeit vor der Kündigung seines Arbeitsvertrages durch die Klägerin gestellt. Der Antrag sei auch nicht aussichtslos.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere fehlt es der Klägerin ungeachtet des Umstandes, dass der Widerspruchsausschuss ihrem Antrag auf Zustimmung zur (beabsichtigten) Kündigung des Arbeitsvertrages zwischen ihr und dem Beigeladenen entsprochen hat, nicht an einem rechtlichen schützenswerten Interesse an der begehrten Teilaufhebung des Widerspruchsbescheids. Denn bei dem Bescheid vom 20. September 2004, der durch den Widerspruchsausschuss aufgehoben wurde, handelt es um eine die Klägerin der Sache nach begünstigende Regelung, weil mit klargestellt wurde, dass der Beigeladenen nicht dem Sonderkündigungsschutz der §§ 85 ff. SGB IX unterliegt. Ein solches "Negativattest" steht nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte - von Fällen der Nichtigkeit abgesehen - der Zustimmung zur Kündigung gleich (BAG AP KSchG 1969 § 17 Nr. 8; Hesse in: Münchener Kommentar zum BGB vor §§ 620 bis 630 Rdnr. 251; Düwell, BB 2004, 2811). Die Aufhebung des Bescheides vom 20. September 2004 entzieht demnach der Kündigung, die unmittelbar nach seinem Ergehen ausgesprochen wurde, die Wirksamkeit. Ein Bedürfnis nach einem gerichtlichen Schutz der mit der Kündigung getroffenen Disposition kann der Klägerin nicht abgesprochen werden.

Etwas Anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Antrag der Klägerin vom 31. August 2004 nicht auf die Erteilung eines Negativattestes gerichtet war, die Klägerin in der Annahme, der Beigeladene sei einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, vielmehr allein um eine Zustimmung zur Kündigung nach §§ 85 ff. SGB IX nachgesucht hat. Dieser Umstand wäre allenfalls dann von Bedeutung, wenn er zu einer Nichtigkeit des Bescheides vom 20. September 2004 geführt hätte. Das Fehlen eines erforderlichen Antrags hat indessen nicht die Unwirksamkeit des betreffenden Verwaltungsakts, sondern nur seine Rechtswidrigkeit zur Folge, die zudem heilbar ist (§ 40 Abs. 1 und 2 und § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X). Eine solche - rückwirkende - Heilung ist jedenfalls mit der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren eingetreten (vgl. Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, Kommentar, § 41 Rdnr. 6 m. N. aus der Rspr. des BSG sowie Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6 Aufl., § 45 Rdnr. 18 zur Parallelvorschrift des § 45 VwVfG).

Der Klägerin fehlt es auch nicht deshalb an einem rechtlichen schützenswerten Interesse an der von ihr erhobenen Klage, weil die Erteilung eines Negativattestes nach der Erweiterung von § 90 SGB IX um die Regelung des Absatzes 2a nicht mehr zulässig wäre. Nach wie vor kann aus tatsächlichen oder - wie hier - aus rechtlichen Gründen ein Bedarf an einer verbindlichen behördlichen Klärung der Anwendbarkeit von §§ 85 ff. SGB IX im Einzelfall bestehen. Soweit an dieser Auffassung Zweifel angemeldet werden (Grimm/Brock/Windeln, DB. 2005, 282, 285), werden diese allein mit Belangen der Arbeitgeber begründet. Macht - wie im vorliegenden Fall - gerade der Arbeitgeber ein Interesse an der Erteilung oder dem Bestand eines Negativattestes geltend, besteht kein Anlass, die Zulässigkeit einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Klage in Frage zu stellen.

Die Klage ist begründet.

Die Aufhebung des Bescheides vom 20. September 2004 durch den Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Integrationsamt hat zu Recht festgestellt, dass die Kündigung des mit dem Beigeladenen geschlossenen Arbeitsvertrages durch die Klägerin nicht der Zustimmung nach §§ 85 ff. SGB IX bedarf, weil die Voraussetzungen des mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005 in das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches eingefügten § 90 Abs. 2a erfüllt sind.

Nach dieser Bestimmung finden die Vorschriften der §§ 85 ff. SGB IX keine Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Kündigung (d.h. bei deren Zugang beim Arbeitnehmer) die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers nicht treffen konnte. Das erkennende Gericht folgt nicht der - die Grenzen zulässiger Auslegung überschreitenden - Auffassung des Arbeitsgerichts (Urteil vom 29. Oktober 2004, dass dem Gesetzgeber bei der Fassung von § 90 Abs. 2a SGB IX ein redaktioneller Fehler unterlaufen sei und bei der Anwendung der Vorschrift das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt werden müsse. Vielmehr ist mit der ganz überwiegenden Meinung im wissenschaftlichen Schrifttum (Düwell, a.a.O., 2812; Grimm/Brock/Windeln, a.a.O., 283; Bauer/Powietzka, NZA-RR 2004, 505, 507; Cramer, NZA 2004, 698, 704; Griebeling, NZA2005, 494, 496 f.) davon auszugehen, dass § 90 Abs. 2a SGB IX eine Inanspruchnahme des Rechts des Sonderkündigungsschutzes nach §§ 85 ff. SGB IX regelmäßig ausschließt, wenn dem Arbeitnehmer ein Ausweis über einen Grad der Behinderung von 50 v.H. durch das zuständige Amt für soziale Angelegenheiten (Versorgungsamt) nicht ausgestellt worden ist. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn im Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderung offenkundig ist oder anderweitig nachgewiesen wurde (§ 90 Abs. 2a, 1. Alt. SGB IX) oder der Arbeitnehmer die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft beantragt, das zuständige Versorgungsamt aber noch keine Entscheidung getroffen hat, obwohl der Antrag rechtzeitig gestellt wurde und der Arbeitnehmer seiner Mitwirkungslast nachgekommen ist (§ 90 Abs. 2a, 2. Alt. SGB IX).

Nur dieses Verständnis der Norm wird dem mit ihr verfolgten Zweck gerecht, dem Arbeitgeber - jedenfalls teilweise - die Rechtsunsicherheit zu nehmen, der er nach der früheren Rechtslage während eines vor dem Zugang der Kündigung in Gang gesetzten Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft ausgesetzt war (Griebeling, a.a.O., 496). Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte musste der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über eine festgestellte Schwerbehinderung nur innerhalb einer angemessenen (regelmäßig einen Monat betragenden) Frist nach dem Zugang der Kündigung in Kenntnis setzen; zudem war eine erst nach dem Zugang der Kündigung getroffene, aber auf den Tag der AntragsteIlung zurückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft in einem anhängigen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren noch zu berücksichtigen (vgl. z.B. BAGE 30,141; BAG AP SchwbG § 12 Nr. 4; Grimm/Brock/Windeln, a.a.O., 282). Das verschaffte dem Arbeitnehmer eine starke Rechtsstellung, die in erhöhten Abfindungen ihren Niederschlag fand und nicht selten dazu führte, dass kurz vor dem Zugang der Kündigung eindeutig aussichtslose Anträge auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt wurden. Mit dem Erlass von § 90 Abs. 2a SGB IX soll rechtsmissbräuchlichem Verhalten dieser Art entgegengewirkt werden.

Für die hier vertretene Auffassung spricht nicht zuletzt der Bericht des Ausschusses für Gesundheit und soziale Sicherung. des Deutschen Bundestages zu den Entwürfen, die dem Gesetz vom 23. April 2004 (BGBI I 606), mit dem § 90 SGB IX um Abs. 2a ergänzt wurde, zu Grunde liegen. Dort heißt es, dass außer bei einer offenkundigen oder mit Hilfe eines Bescheides nach § 69. Abs. 1 SGB IX oder einer Feststellung gemäß § 69 Abs. 2 SGB IX (z. B. in einem Rentenbescheid oder in einer gerichtlichen Entscheidung) nachgewiesenen Schwerbehinderung der Kündigungsschutz der §§ 85 ff. SGB IX "nur in den Fällen gilt, in denen ein Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter. Mensch zwar anhängig ist, das Versorgungsamt aber ohne ein Verschulden des Antragstellers noch keine Feststellung treffen konnte" (BT-Drs. 15/2357, S. 24, Hervorhebung nicht im Original).

Das Gesetz vom 23. April 2004 sieht in zeitlicher Hinsicht auch keine Einschränkungen für eine Anwendung von § 90 Abs. 2a SGB IX vor. Die Vorschrift ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. April 2004) und danach auch zur Entscheidung in Verfahren heranzuziehen, in denen - wie hier ein Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (längere Zeit) vor diesem Datum gestellt wurde.

Danach unterlag der Beigeladene beim Zugang der ersten Kündigung, die die Klägerin ausgesprochen hat, nicht dem Schutz der § 85 ff. SGB IX. Denn in diesem Zeitpunkt war ihm weder ein Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX ausgestellt noch anderweitig (z. B. durch einen Bescheid des zuständigen Amtes für soziale Angelegenheiten nach § 69 Abs.1 SGB IX oder einen Rentenbescheid oder ein Gerichtsurteil) eine Schwerbehinderung bescheinigt worden; eine solche Bescheinigung liegt bis heute nicht vor. Auch der Umstand, dass in dem von ihm angestrengten, bislang nicht abgeschlossenen sozialgerichtlichen Verfahren noch eine Aussicht bestehen kann, eine Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu erreichen und er seinen Mitwirkungslasten von Anfang an in vollem Umfang nach gekommen sein mag, vermittelt ihm nicht den Sonderkündigungsschutz der §§ 85 ff. SGB IX. Insbesondere ist dieser Schutz nicht mit Hilfe der Regelung des § 90 Abs. 2a, 2. Alt. SGB IX zu erreichen. Denn fände sie auch in einem solchen Fall und nicht nur dann Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Kündigung kein Bescheid des zuständigen Versorgungsamts vorliegt, entstünde ein nicht lösbarer Wertungswiderspruch zu § 90 Abs. 2a, 2. lt. SGB IX, der verlangt, dass eine bestehende Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Kündigung in qualifizierter Form nachgewiesen werden kann (Grimm/Brock/Windeln, a.a.O., 284).

Auch aus dem Umstand, dass der Beigeladene beantragt hat, ihn einem Schwerbehinderten gleichzustellen, folgt für ihn kein Anspruch auf eine Anwendung der Regelungen des Sonderkündigungsschutzes nach § 85 ff. SGB IX. Der Gleichstellungsantrag ist durch Bescheid der Arbeitsverwaltung vom 23. März 2004, mithin vor dem Zugang der Kündigung, abgelehnt worden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Gleichstellungsbegehren in einem Rechtsbehelfsverfahren noch zum Erfolg geführt werden kann, würde dies eine Heranziehung der §§ 85 ff. SGB IX nicht rechtfertigen. Nach § 68 Abs. 3 SGB IX sind auf gleichgestellte behinderte Menschen - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - die besonderen Regelungen über schwerbehinderte Menschen anzuwenden. Die Rechte gleichgestellter oder um eine Gleichstellung bemühter Arbeitnehmer reichen daher nicht weiter als diejenigen schwerbehinderter oder um die Zuerkennung einer Schwerbehinderung kämpfenden Arbeitnehmer. Eine Bevorzugung ersterer wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen (Griebeling, a.a.O., 496).

Der Bescheid vom 20. September 2004 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil § 90 Abs. 2a SGB IX im vorliegenden Fall eine unzulässige Rückwirkung entfaltete. Zwar hat der Beigeladene bereits längere Zeit vor dem Inkrafttreten der Vorschrift um eine Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft nachgesucht; er mag auch vom Fortbestand der seinerzeitigen - durch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung geprägten Rechtslage ausgegangen sein. Private Interessen, die von Verfassungs wegen geschützt werden müssten, liegen hierin indessen nicht. Dies gilt schon deshalb, weil auch nach der früheren Rechtslage ein Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteigenschaft, der vor einer Kündigung gestellt wurde, bis dahin aber nicht zum Erfolg geführt hatte, dem Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit eröffnete, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern, oder die Chance begründete, in Verhandlungen über eine solche Beendigung gegen Abfindung wirtschaftlich ein besseres Ergebnis zu erzielen. Bloße Möglichkeiten und Chancen dieser Art stellen noch keine Rechtspositionen dar, in deren Fortbestand in rechtlich schützenswerter Art und Weise vertraut werden könnte.

Die Klage konnte nach alledem nicht ohne Erfolg bleiben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 188 Satz 2 VwGO und § 167 VwGO LV.m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.
Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage nach der Auslegung und Anwendbarkeit von § 90 Abs. 2a SGB IX in der Rechtsprechung bislang ungeklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Referenznummer:

R/RBIH6797


Informationsstand: 10.08.2015