Kündigung während laufender Feststellung der Schwerbehinderung

Hier finden Sie Entscheidungen, bei denen zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft amtlich noch nicht festgestellt und daher die Geltung des besonderen Kündigungsschutzes umstritten war.

Der besondere Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX greift bei Personen, bei denen entweder die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung amtlich bereits festgestellt ist oder bei Personen, die rechtzeitig vor Ausspruch der Kündigung einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung gestellt haben. "Rechtzeitig" bedeutet in diesem Fall eine Antragstellung mindestens 3 Wochen vor Ausspruch der Kündigung.

Urteile (69)

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