Urteil
Sonderkündigungsschutz - Geltendmachung - Schwerbehinderteneigenschaft

Gericht:

BAG 2. Senat


Aktenzeichen:

2 AZR 469/78


Urteil vom:

19.04.1979


Grundlage:

Leitsatz:

1. Hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits einen Bescheid im Sinne des SchwbG § 3 über seine Schwerbehinderteneigenschaft erhalten oder wenigstens einen entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt gestellt, so steht ihm der Sonderkündigungsschutz auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Antragstellung nichts wußte.

2. Der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen jedoch gehalten, dem Arbeitgeber gegenüber innerhalb einer Regelfrist von einem Monat nach Zugang der (ordentlichen) Kündigung die bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft geltend zu machen, wenn er sich den Sonderkündigungsschutz erhalten will (Bestätigung des Urteils vom 1978-02-23 2 AZR 462/76 = AP Nr 3 zu § 12 SchwbG, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

Fundstelle:

DB 1979, 1560-1561 (LT1-2)
BB 1979, 1453 (L1-2)
EzA § 12 SchwbG Nr 6 (LT1)
AR-Blattei Schwerbehinderte Entsch 49 (LT1-2)
AP Nr 5 zu § 12 SchwbG (LT1-2)

Diese Entscheidung wird zitiert von:

BAG 1981-09-17 2 AZR 369/79 Vergleiche

Rechtszug:

vorgehend LArbG Mannheim 1978-02-16 10 Sa 90/77

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KARE045690003


Informationsstand: 01.03.1993