Urteil
Sonderkündigungsschutz behinderter Menschen im laufenden Verfahren auf Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit

Gericht:

LAG Rheinland-Pfalz


Aktenzeichen:

10 Sa 502/05


Urteil vom:

12.10.2005


Grundlage:

Nicht-amtlicher Leitsatz:

1. Stellt ein behinderter Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung einen Antrag auf Gleichstellung, so greift der gesetzliche Sonderkündigungsschutz (§ 85 SGB IX) selbst im Falle der rückwirkenden Stattgabe des Antrags frühestens drei Wochen nach Antragstellung ein.

2. Der Sonderkündigungsschutz kann erst frühestens 3 Wochen nach Einreichung des Gleichstellungsantrags bzw. Antrags auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft eingreifen, ansonsten bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des Integrationsamts.

3. Der die Anerkennung der Gleichstellung bzw. Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft betreibende Arbeitnehmer hat bis zum Ablauf der Fristen des § 14 Abs 2 SGB IX eintretende Verzögerungen auch dann zu vertreten, wenn er trotz Vorliegens der Voraussetzungen die frühere Einleitung des Anerkennungs-/Feststellungsverfahrens verzögert hat.

Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Rechtsweg:

ArbG Kaiserslautern Urteil vom 10. Mai 2005 - 5 Ca 1049/04
BAG Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 217/06

Quelle:

Behindertenrecht 05/2006

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10.05.2005, AZ: 5 Ca 1049/04, wie folgt abgeändert:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die 1957 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war bei der Beklagten seit dem 2.1.1995 als Chemiearbeiterin beschäftigt. Ihr Arbeitsentgelt belief sich zuletzt auf ca. 2300,- EUR brutto monatlich. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

Ab dem Jahre 1997 hatte die Klägerin folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten (wird ausgeführt).

Durch diese Fehlzeiten entstanden der Beklagten an Lohnfortzahlungskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung insgesamt 34792,51 EUR; im Einzelnen:

1997: 2777,10 EUR
1998: 6121,62 EUR
1999: 6306,94 EUR
2000: 0,00 EUR
2001: 0,00 EUR
2002: 7113,92 EUR
2003: 6266,15 EUR
2004: 6206,78 EUR

Mit Schreiben vom 29.11.2004 leitete die Beklagte das Anhörungsverfahren zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum 31.3.2005 ein. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Kündigung am 6.12.2004.

Mit Schreiben vom 6.12.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.3.2005. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 16.12.2004 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.

Bereits am 3.12.2004 beantragte die Klägerin, bei der ein Grad Behinderung von 40 anerkannt war, einem Schwerbehinderten gleichgestellt zu werden. Von diesem Antrag wurde die Beklagte mit Schreiben von der Bundesagentur für Arbeit vom 10.12. 2004, welches ihr am 14.12.2004 zuging, in Kenntnis gesetzt. Der Gleichstellungsantrag der Klägerin wurde mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 5.1.2005 (zunächst) abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Widerspruch eingelegt und die Beklagte hiervon mit Schreiben vom 3.2.2005 in Kenntnis gesetzt. Die Bundesagentur für Arbeit hat dem Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 7.4.2005 abgeholfen und dem Gleichstellungsantrag mit Wirkung ab dem 3.12.2004 stattgegeben.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, eine negative Zukunftsprognose hinsichtlich ihrer krankheitsbedingten Fehlzeiten könne nicht gestellt werden. Für die Zeit bis einschließlich Mai 2003 werde durch ein sozialgerichtlich veranlasstes Gutachten vom 5.6.2003 belegt, dass sie in der Lage sei, ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben. Ab Juni 2003 habe der Schwerpunkt ihrer Fehlzeiten auf Erkrankungen psychischer Art (Angststörung, emotional labile Störung, Neurasthenie, Panikstörung, depressive Episode) gelegen. Diese Art von Erkrankungen habe sie jedoch zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unter Kontrolle bringen können... Die Kündigung sei auch in Ermangelung einer vorherigen Zustimmung seitens des Integrationsamtes unwirksam. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 90 Abs. 2a SGB IX seien entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erfüllt.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, bereits aus den erheblichen Fehlzeiten der Klägerin in der Vergangenheit ergebe sich eine negative Gesundheitsprognose. Darüber hinaus habe die Klägerin gegenüber ihrem ehemaligen Vorgesetzten, Herr H, geäußert, dass sie an einer chronischen Wirbelsäulenschädigung und an Herzproblemen leide. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten führten zu erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen in Form der hohen Entgeltfortzahlungskosten. Unter Berücksichtigung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung beliefen sich diese Kosten mit Ausnahme des Zeitraums der Langzeiterkrankung nämlich auf jährlich ca. drei Monatsgehälter. Darüber hinaus sei eine Arbeitseinteilung in der Abteilung der Klägerin in Ansehung der häufigen Fehlzeiten schwer durchzuführen. Teilweise habe sie - die Beklagte - sich auch des Einsatzes von Leasingkräften bedienen müssen, um den Ausfall der Klägerin zu kompensieren. Einer Zustimmung des Integrationsamtes vor Kündigungsausspruch habe es nach § 90 Abs. 2 a SGB IX nicht bedurft.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10.5.2005 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei in Ermangelung einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX unwirksam.

Gegen das ihr am 21.6.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.6.2005 Berufung eingelegt und diese am 15.7.2005 begründet.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe es vor Kündigungsausspruch keiner Zustimmung des Integrationsamtes bedurft. Aus § 90 Abs. 2 a, 2. Alternative i. V. m. § 14 SGB IX ergebe sich nämlich, dass der Sonderkündigungsschutz des Schwerbehinderten bzw. des Gleichgestellten frühestens drei Wochen nach einer diesbezüglichen Antragstellung eingreife.

Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

II. Die Klage ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene Kündigung vom 6.12.2004 zum 31.3.2005 aufgelöst worden. Die Kündigung ist durch Gründe im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG, die in der Person der Klägerin liegen, bedingt und auch nicht aus sonstigen Gründen rechtsunwirksam.

1. a) Die soziale Rechtfertigung einer wegen häufiger Kurzerkrankungen ausgesprochenen Kündigungen des Arbeitgebers ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 29. Juli 1993, Az.: - 2 AZR 155/93 m. w. N.) in drei Stufen zu prüfen.

Zunächst ist eine negative Zukunftsprognose erforderlich. Es müssen zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Dann darf der Arbeitgeber sich zunächst darauf beschränken, die Indizwirkung entfaltenden Fehlzeiten in der Vergangenheit darzulegen. Daraufhin muss der Arbeitnehmer gemäß § 138 Abs. 2 ZPO dartun, weshalb mit einer baldigen Genesung zu rechnen sei. Dieser prozessualen Mitwirkungspflicht genügt er bei unzureichender ärztlicher Aufklärung oder Kenntnis von seinem Gesundheitszustand schon dann, wenn es die Behauptung des Arbeitgebers bestreitet und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet, soweit darin die durch Auslegung seines Vortrages unter Berücksichtigung von § 139 ZPO zu ermittelnde Darlegung liegt, die Ärzte hätten die künftige gesundheitliche Entwicklung ihm gegenüber positiv beurteilt. Trägt der Arbeitnehmer selbst konkrete Umstände für seine Beschwerden und deren Ausheilung oder Abklingen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern (BAG, 16.8.1990, Az.: 2 AZR 174/90).

Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen führen. Neben Betriebsablaufstörungen kann Kündigungsgrund auch eine erhebliche wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers sein. Auch außergewöhnlich hohe Entgeltfortzahlungskosten können den Arbeitgeber erheblich belasten, wenn hierdurch das Austauschverhältnis auf unbestimmte Zeit ganz erheblich gestört wird. Davon ist auszugehen, wenn für die Zukunft mit immer neuen, außergewöhnlich hohen Entgeltfortzahlungskosten zu rechnen ist, die pro Jahr jeweils für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen aufzuwenden sind.

Liegt nach diesen Grundsätzen eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen vor, so ist in der dritten Stufe im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Erkrankungen auf betriebliche Ursachen zurückzuführen sind, und ob bzw. wie lange das Arbeitsverhältnis zunächst ungestört verlaufen ist, ferner das Alter und der Familienstand des Arbeitnehmers.

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die streitbefangene Kündigung nicht als sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG (wird ausgeführt).

2. Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (wird ausgeführt).

3. Die streitbefangene Kündigung ist letztlich auch nicht deshalb unwirksam, weil es an einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX fehlt.

Dabei kann offen bleiben, ob sich die Klägerin bereits deshalb nicht auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte berufen kann, weil sie selbst erstmals mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3.2.2005 und somit über einen Monat nach Kündigungsausspruch die Beklagte von ihrem Gleichstellungsantrag in Kenntnis gesetzt hat oder ob es diesbezüglich ausreicht, dass die Beklagte schon am 14.12.2004 von einem Dritten, der Bundesagentur Für Arbeit, über diesen Vorgang unterrichtet wurde ( so wohl BAG, 20.1.2005, Az.: 2 AZR 675/03).

Der von der Klägerin geltend gemachte Sonderkündigungsschutz scheitert vorliegend an § 90 Abs. 2 a SGB IX. Der Regelungsinhalt dieser nach allgemeiner Ansicht sprachlich und konzeptionell missglückten Vorschrift ist streitig. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der zweiten Alternative des § 90 Abs. 2 a SGB IX, die den Fall betrifft, dass ein Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs anhängig ist und der Arbeitnehmer deshalb seine Schwerbehinderung noch nicht mittels eines Bescheides nach § 69 Abs. 1 SGB IX nachweisen kann. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer - wie im Streitfall - einen Gleichstellungsantrag gestellt hat, über den bei Kündigungsausspruch noch nicht entschieden war. Dies ergibt sich aus der in § 68 Abs. 1, 3 SGB IX enthaltenen Verweisung.
Im Übrigen folgt das Berufungsgericht der Ansicht von Düwell (JURIS Praxis-Report Arbeitsgerecht 25/05 vom 22.6.2005) und Griebling (NZA 2005, 494 ff.), wonach gemäß § 90 Abs. 2 a 2. Alternative SGB IX der Sonderkündigungsschutz bei beantragter Anerkennung oder beantragter Gleichstellung nur dann eingreift, wenn bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Antragstellung des Arbeitnehmers das Versorgungsamt die Feststellung der Schwerbehinderung bereits zum Zeitpunkt der Arbeitgeberkündigung getroffen bzw. die Bundesagentur für Arbeit den Gleichstellungsantrag positiv beschieden hätte. Der die Anerkennung beantragende Arbeitnehmer hat nämlich die bis zum Ablauf der Fristen von § 14 Abs. 2, 5 SGB IX eintretende Verzögerung auch dann zu vertreten, wenn er trotz bestehender Schwerbehinderung die Einleitung des Anerkennungsverfahrens verzögert. Er kann eine Entscheidung des Versorgungsamtes erst nach dem Ablauf der Fristen von § 14 SGB IX erwarten. Für deren Dauer entfällt der Sonderkündigungsschutz. Dieser beginnt daher vor der behördlichen Feststellung der Schwerbehinderung bzw. der Gleichstellung frühestens nach Ablauf der kürzesten Frist des § 14 SGB IX, somit frühestens drei Wochen nach Antragstellung (vgl. Griebeling, a.a.O., S. 498).

Die Klägerin kann daher nach § 90 Abs. 2 a SGB IX trotz der mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 7.4.2005 mit Wirkung ab dem 3.12.2004 erfolgten Gleichstellung den Sonderkündigungsschutz der §§ 85 ff. SGB IX nicht in Anspruch nehmen. Zwar lässt sich ab dem Zeitpunkt ihrer Antragstellung vom 3.12.2004 keine von ihr zu vertretende Verzögerung des Gleichstellungsverfahrens feststellen. Nach ihrem unbestrittenen Sachvortrag hat sie nämlich bereits bei Antragstellung alle erforderlichen Antragsformulare ordnungsgemäß ausgefüllt eingereicht; auch hat es diesbezüglich seitens der Bundesagentur für Arbeit bis zur Entscheidung keinerlei Rückfragen oder Anmahnungen gegeben. Da der Sonderkündigungsschutz - wie bereits ausgeführt - jedoch frühestens drei Wochen nach Einreichung des Gleichstellungsantrages vom 3.12.2004 eingreifen konnte, bedurfte es hinsichtlich der Kündigung vom 6.12.2004 keiner vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX.

Referenznummer:

R/R2532


Informationsstand: 18.09.2006