Urteil
Austauschkündigung nach § 15 Abs 5 S 1 KSchG

Gericht:

LAG Berlin 19. Kammer


Aktenzeichen:

19 Sa 966/99


Urteil vom:

07.01.2000


Leitsatz:

1. Wird eine Betriebsabteilung stillgelegt, in der eine nach § 15 KSchG geschützte Person beschäftigt ist, so ist diese nach § 15 Abs 5 Satz 1 KSchG in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen, und zwar in eine möglichst gleichwertige Stellung. Dabei eröffnet § 15 Abs 5 Satz 1 KSchG jedoch nicht den Weg zu einer Abwägung mit den sozialen Belangen anderer Arbeitnehmer, die im Wege der Übernahme entlassen werden müssen. Vielmehr ist auf einer ersten Stufe zu prüfen und gegebenenfalls durch das Betriebsratsmitglied auf dem Rechtsweg durchzusetzen, ob ein Anspruch des Betriebsratsmitgliedes auf Übernahme besteht. Dies ist allein zwischen dem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber zu klären, da der Gesetzeszweck, nämlich der Schutz von Funktionsträgern, sich nur an das Betriebsratsmitglied und den Arbeitgeber, nicht jedoch an Dritte wendet. Nur das Betriebsratsmitglied hat den besonderen Schutz des § 15 KSchG, nur das Betriebsratsmitglied und nicht ein dritter Arbeitnehmer kann sich daher auf die Übernahmeverpflichtung des § 15 Abs 5 Satz 1 KSchG stützen.

2. Wird das Betriebsratsmitglied übernommen, so ist auf einer zweiten Stufe die Kündigung eines nicht dem besonderen Kündigungsschutz unterfallenden Arbeitnehmers anläßlich des Einsatzes des Betriebsratsmitgliedes auf dessen Arbeitsplatz an § 1 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 KSchG zu messen. Dabei ist gegebenenfalls der Schutz des "normalen" Arbeitnehmers etwa nach dem Schwerbehindertengesetz oder dem Mutterschutzgesetz gegen den Schutz des Betriebsratsmitgliedes aus § 15 KSchG abzuwägen.

Orientierungssatz:

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 224/00.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KARE600001192


Informationsstand: 26.09.2000