Leitsatz:
1. Die Revisionszulassung kann in einem Kündigungsrechtsstreit auf bestimmte Unwirksamkeitsgründe (zB SchwbG § 12 iV mit BGB § 134) beschränkt werden.
2. Legt der schwerbehinderte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Regelfrist von einem Monat einen die Schwerbehinderteneigenschaft verneinenden Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes vor, ohne auf einen zwischenzeitlich eingelegten Widerspruch hinzuweisen, so liegt hierin keine wirksame Geltendmachung des besonderen Kündigungsschutzes nach SchwbG §§ 12ff (Fortführung von BAG 1978-02-23 - 2 AZR 462/ 76 = BAGE 30, 141 sowie BAG 1982-05- 14 - 7 AZR 1221/79 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Orientierungssatz:
1. Ordentliche Kündigung eines ausländischen Arbeitnehmers aus krankheitsbedingten Gründen.
2. Nichtmitteilung von einem Widerspruch gegen eine die Schwerbehinderteneigenschaft verneinende behördliche Entscheidung.
3. Zulassung der Revision auf einen Unwirksamkeitsgrund der Kündigung.
Rechtszug:
vorgehend LArbG Stuttgart 1979-11-14 3 Sa 97/79
vorgehend ArbG Stuttgart 1979-06-18 14a Ca 894/78