Leitsatz:
1. Der Rechtssatz, dass sich der gekündigte Arbeitnehmer innerhalb einer Regelfrist von einem Monat nach Zugang der Kündigung auf eine bereits festgestellte oder beantragte Schwerbehinderteneigenschaft berufen kann und muss (BAG 1978-02-23 2 AZR 462/76 = BAGE 30, 141 = AP Nr 3 zu § 12 SchwbG und BAG 1982-05-14 7 AZR 1221/79 = DB 1982, 1778 und 2144) gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber (vorsorglich) eine weitere Kündigung ("Wiederholungskündigung") ausspricht. Auch in einem solchen Falle ist nicht (schon) auf den Zeitpunkt der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft abzustellen.
2. Das Zustimmungserfordernis des § 12 SchwbG greift unabhängig davon ein, ob die Kündigungsgründe vor oder nach der ( behördlichen) Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft entstanden sind.
Orientierungssatz:
1. Ordentliche (vorsorgliche) Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers aus Gründen, die vor Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft eingetreten sind.
Rechtszug:
vorgehend LArbG Stuttgart 1980-10-29 2 Sa 70/80
vorgehend ArbG Reutlingen 1980-04-22 2 Ca 490/77